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   LG Arnsberg, 13.09.2019 - I-2 O 347/18   

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https://dejure.org/2019,33308
LG Arnsberg, 13.09.2019 - I-2 O 347/18 (https://dejure.org/2019,33308)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 13.09.2019 - I-2 O 347/18 (https://dejure.org/2019,33308)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 13. September 2019 - I-2 O 347/18 (https://dejure.org/2019,33308)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Schadenersatz - 520.000 EUR in Heizkessel verbrannt - Haushüterhaftung

  • rabüro.de

    Zur Frage der Haftung wegen in einem Heizkessel verbrannten Papiergeldes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Besser als die Ravioli-Dose?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatzanspruch: Freund verbrennt 520.000 Euro

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Haushüter verbrennt versehentlich Ersparnisse in Höhe von 520.000 EUR

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Haushüterhaftung - 540.000 Euro versehentlich durch den Schornstein gejagt

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 152
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.05.2019 - VI ZR 299/17

    Haftung einer Klinik bei Behandlungsfehlern - Seelisches Leid Angehöriger kann

    Auszug aus LG Arnsberg, 13.09.2019 - 2 O 347/18
    Hierfür muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung muss also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (BGH, Urteil vom 21.5.2019 - VI ZR 299/17).
  • BGH, 15.11.1990 - I ZR 254/88

    "Lizenzmangel"; Berechnung des Schadens des Lizenznehmers; Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus LG Arnsberg, 13.09.2019 - 2 O 347/18
    Ein für die objektive Zurechenbarkeit erforderlicher adäquater Zusammenhang zwischen der Tathandlung und der Rechtsgutverletzung ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGH, Urteil vom 15-11-1990 - I ZR 254/88).
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