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   LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug. - 7305 Js 1/16 (6620)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,19858
LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug. - 7305 Js 1/16 (6620) (https://dejure.org/2020,19858)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug. - 7305 Js 1/16 (6620) (https://dejure.org/2020,19858)
LG Hamburg, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - 617 Ks 10/19 jug. - 7305 Js 1/16 (6620) (https://dejure.org/2020,19858)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 47 Abs 1 MilStGB vom 10.10.1940, § 1 JGG, § 21 JGG, § 105 JGG, § 17 S 1 StGB
    Beihilfe zum Mord durch Wachdienst in einem Konzentrationslager

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Urteil im Verfahren gegen einstigen SS-Wachmann rechtskräftig

  • archive.ph (Pressebericht, 23.07.2020)

    Stutthof-Prozess: Bewährungsstrafe für Ex-KZ-Wachmann

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Terminhinweis im Verfahren gegen 93-jährigen früheren SS-Wachmann

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.10.2019)

    NS-Prozess: "Ich habe viele Leichen gesehen"

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.10.2019)

    Prozess gegen KZ-Wachmann beginnt: Beihilfe zum Mord in 5.230 Fällen

  • welt.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.10.2019)

    Jugendstrafrecht für einen Greis

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.10.2019)

    Prozessauftakt gegen KZ-Wachmann: Nur ein einfacher Wachmann?

Besprechungen u.ä.

  • windows.net PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Hamburger Justiz (Auszüge)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Justiz Hamburg (Terminmitteilung)

    Strafverfahren gegen früheren SS-Wachmann

  • Justiz Hamburg (Terminmitteilung)

    Terminhinweis im Verfahren gegen 93-jährigen früheren SS-Wachmann

  • faz.net (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 10.08.2020)

    Urteil gegen früheren KZ-Wachmann rechtskräftig

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (64)

  • BGH, 13.11.2019 - 2 StR 217/19

    Form und Voraussetzungen der Jugendstrafe (Erziehungsbedarf: Maßgeblicher

    Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19
    Der Schuldgehalt der Tat bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter ist dabei jugendspezifisch zu bestimmen (BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, juris Rn. 11).

    Die Schwere der Schuld darf dabei nicht abstrakt aus dem verwirklichten Tatbestand und dessen äußerer Schwere abgeleitet werden; stattdessen ist vielmehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat - also auf die innere Tatseite - abzustellen (BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, juris Rn. 10).

    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können; entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, juris Rn. 10).

    Der Verhängung einer Jugendstrafe steht freilich nicht entgegen, dass bei dem Angeklagten ein Erziehungsbedarf nicht mehr festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, juris Rn. 7).

    Auf die Möglichkeit der Bestrafung schwerer Straftaten durch Verhängung einer Jugendstrafe kann auch in Fällen nicht verzichtet werden, in denen ein Jugendlicher oder Heranwachsender nicht erziehungsbedürftig oder erziehungsfähig ist (vgl. BT-Drucks. 1/3264, S. 40 f.; BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, juris Rn. 7).

    Insofern kann die Kammer offenlassen, ob dem Erziehungsgedanken bei einem zur Tatzeit jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter, der im Zeitpunkt seiner Verurteilung das 93. Lebensjahr bereits vollendet hat, allenfalls geringes Gewicht zukommt, ob ihm ein mit dem Fortschreiten des Lebensalters lediglich abnehmendes Gewicht beizumessen ist oder ob er insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium sein kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, juris Rn. 10).

  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 49/16

    "Auschwitz-Urteil" des Landgerichts Lüneburg rechtskräftig

    Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19
    Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10, juris Rn. 95; BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, juris Rn. 17).

    Psychische Beihilfe kann auch leisten, wer bewusst daran mitwirkt, für Straftaten Bedingungen zu schaffen, die für den Tatentschluss der anordnenden Führungspersonen wesentlich sind (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10, Rn. 107; vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, Rn. 22 ff.).

    Voraussetzung für den Betrieb eines Konzentrationslagers wie Stutthof mit den dort herrschenden lebensfeindlichen Bedingungen und der Durchführung von Ermordungen bestimmter Gefangener sind willige und gehorsame Untergebene, die jederzeit an den unterschiedlichsten Funktionen innerhalb der organisierten Tötungsabläufe eingesetzt werden können und sich einsatzbereit halten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, Rn. 22 ff.).

    Im zitierten Urteil des Dritten Strafsenats vom 20. September 2016 (Az.: 3 StR 49/16 - Gröning) bejahte der Bundesgerichtshof die fördernde Wirkung des allgemeinen Wachdiensts in Auschwitz, da der dort Angeklagte in die Organisation der Massentötungen im Rahmen der "Ungarn-Aktion" eingebunden war.

  • BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98

    Minensperren - § 223 StGB, Rechtswidrigkeit

    Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19
    Tritt aber der Haupttäter zurück, ist es für den Gehilfen ausreichend, dass er mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, juris Rn. 9).

    Dahinter steht der zutreffende Gedanke, dass andernfalls der Gehilfe, sofern der Haupttäter den Erfolg bereits verhindert, überhaupt nicht zurücktreten könnte (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, juris Rn. 9).

    Von der erforderlichen Übereinstimmung der Willensrichtungen ist bei der Einordnung in ein Befehlssystem regelmäßig auszugehen (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, juris Rn. 9).

  • BGH, 15.04.2020 - 5 StR 75/20

    Freiwilligkeit des Rücktritts (autonome Entscheidung; äußerer Anlass; Zwangslage;

    Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19
    Freiwilligkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Täter "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - 5 StR 75/20, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 StR 643/13, juris Rn. 5).

    Auch in diesen Fällen ist vielmehr maßgebend, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit eines Dritten noch "aus freien Stücken" handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer die Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen (BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - 5 StR 75/20, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, juris Rn. 4).

    Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, welches der Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung ist als unfreiwillig anzusehen (BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - 5 StR 75/20, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 10. April 2019 - 1 StR 646/18, juris Rn. 8).

  • BGH, 06.11.1951 - 1 StR 27/50
    Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19
    Je schwerer die ihm - ggf. auch nur vermeintlich - abgenötigte Straftat ist, um so sorgfältiger muss die Prüfung sein (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1963 - 4 StR 500/62, BGHSt 18, 311, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 6. November 1951 - 1 StR 27/50 -, NJW 1952, 111 unter 4. der Gründe; die gleichen Maßstäbe für § 35 StGB anlegend BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 140/92 - NStZ 1992, 487, juris Rn. 8).

    Als Ausweichmöglichkeiten kommen nicht nur solche in Betracht, bei denen von vorneherein feststeht, dass sie keinerlei Gefahr enthalten, sondern ggf. auch solche, mit denen ein zumutbares Risiko einhergeht (BGH, Urteil vom 6. November 1951 - 1 StR 27/50 -, NJW 1952, 111 unter 4. der Gründe).

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19
    Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10, juris Rn. 95; BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, juris Rn. 17).

    Psychische Beihilfe kann auch leisten, wer bewusst daran mitwirkt, für Straftaten Bedingungen zu schaffen, die für den Tatentschluss der anordnenden Führungspersonen wesentlich sind (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10, Rn. 107; vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, Rn. 22 ff.).

  • BGH, 27.04.2006 - 4 StR 572/05

    Verurteilung der "Opa-Bande" rechtskräftig

    Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19
    Der Bundesgerichtshof hat dabei klargestellt, dass es einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben muss, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden, nicht gebe, auch nicht angesichts eines hohen Alters eines Angeklagten (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - 4 StR 572/05, juris Rn. 13).

    Erforderlich sei lediglich, dass dem Angeklagten unter Vollstreckungsgesichtspunkten grundsätzlich eine Chance verbleibe, wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - 4 StR 572/05, juris Rn. 13).

  • EGMR, 20.06.2019 - 497/17

    CHIARELLO v. GERMANY

    Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19
    Die maßgebliche Frist beginnt regelmäßig erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Beschuldigte entsprechend Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a MRK offiziell Kenntnis davon erhält, dass wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt wird (EGMR, Urteil vom 20. Juni 2019 - 497/17, juris Rn. 44; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 StR 252/08, juris; BeckOK-StPO/Valerius, 37. Ed. 1.7.2020, EMRK Art. 6 Rn. 22).

    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der jeweiligen Umstände des Strafverfahrens sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Angeklagten und der zuständigen Stellen sowie der Tragweite dessen, was für den Angeklagten auf dem Spiel stand, zu beurteilen (EGMR, Urteil vom 20. Juni 2019 - 497/17, juris Rn. 45).

  • BGH, 08.02.2012 - 4 StR 621/11

    Rücktritt vom Versuch der räuberischeren Erpressung (Verhindern durch

    Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19
    Tritt aber der Haupttäter zurück, ist es für den Gehilfen ausreichend, dass er mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, juris Rn. 9).

    Dahinter steht der zutreffende Gedanke, dass andernfalls der Gehilfe, sofern der Haupttäter den Erfolg bereits verhindert, überhaupt nicht zurücktreten könnte (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 StR 621/11, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 5 StR 176/98, BGHSt 44, 204, juris Rn. 9).

  • BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13

    Verhängung einer Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld;

    Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19
    Die Schwere der Schuld darf dabei nicht abstrakt aus dem verwirklichten Tatbestand und dessen äußerer Schwere abgeleitet werden; stattdessen ist vielmehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat - also auf die innere Tatseite - abzustellen (BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, juris Rn. 10).

    Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können; entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH, Urteil vom 13. November 2019 - 2 StR 217/19, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, juris Rn. 10).

  • BGH, 21.06.2007 - 3 StR 180/07

    Mord (Grausamkeit; Tatausführung; niedrige Beweggründe); Erörterungsmangel

  • BGH, 23.10.2019 - 5 StR 677/18

    Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch bei besonders gefährlichen

  • BGH, 13.03.2007 - 5 StR 320/06

    Zur vorsätzlichen Tötung des Kindes Dennis

  • BGH, 21.02.2018 - 5 StR 347/17

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig

  • BGH, 04.03.1971 - 4 StR 386/70

    Folgen des Vorliegen von niedrigen Beweggründen als Mordmerkmal nach § 211 StGB

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

  • BGH, 07.11.2002 - 2 BJs 27/02

    Durchsuchung (Beschwerde; Durchsuchungsbeschluss: konkreten Tatvorwurf,

  • BGH, 13.01.2015 - 1 StR 454/14

    Beihilfe (erforderliche Konkretisierung des Vorsatzes bezüglich der Haupttat);

  • BVerfG, 21.12.2017 - 2 BvR 2772/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Aufschubs der

  • BGH, 04.04.2013 - 3 StR 521/12

    Anforderungen an das Vertrauen auf die Richtigkeit eines anwaltlichen Gutachtens

  • BGH, 20.02.1963 - 4 StR 497/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Entscheidung über

  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 140/92

    Zumutbares Ausweichen bei entschuldigendem Notstand

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

  • BGH, 11.02.2020 - 4 StR 583/19

    Mittäterschaft (sukzessive Mittäterschaft)

  • BGH, 16.03.2006 - 4 StR 594/05

    Selbstmordversuch auf der Autobahn - Verurteilung wegen dreifachen Mordes

  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17

    Mord (Beihilfe durch Bewachung von Opfern bei der Ankunft im Konzentrationslager

  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 125/17

    Beihilfe (Gehilfenvorsatz: notwendige Konkretisierung); besondere gesetzliche

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvR 750/06

    (Keine) Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei der

  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00

    Beihilfe; Hilfeleisten; Neutrale Handlungen; Totschlag; Kausalität; Beihilfe zur

  • OLG Saarbrücken, 10.05.1973 - Ws 63/73
  • BGH, 29.03.1963 - 4 StR 500/62

    Prüfung der Fähigkeit des Zeugen zum Begreifen des Wesens eines Eids durch den

  • BGH, 07.02.2017 - 3 StR 430/16

    Beihilfe zum Betrug durch Anfertigung von Scheinrechnungen bei tatsächlichem

  • LG Koblenz, 05.02.2010 - 2 Qs 15/10

    Beschwerde eines Nebenklägers gegen eine ihm ungünstige Kostenentscheidung;

  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 253/16

    Freispruch eines Abschleppunternehmers vom Vorwurf der Erpressung durch Anbringen

  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 416/16

    Tatbestandsirrtum (Irrtum über normative Tatbestandsmerkmal; Maßstab der sog.

  • BGH, 10.07.1996 - 2 StR 142/96

    Sofortige Beschwerde gegen die Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen

  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Anwendbarkeit der Vollstreckungslösung

  • BGH, 17.06.2004 - 5 StR 115/03

    Massenerschießungen am Turchino-Paß im Jahre 1944

  • BGH, 11.10.2016 - 4 StR 145/16

    Absehen von der Auferlegung der Verfahrenskosten (Ermessensentscheidung des

  • BGH, 20.02.1969 - 2 StR 280/67

    1. Auschwitz-Prozess

  • BGH, 23.07.2008 - 2 StR 252/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Fristbeginn)

  • LG Darmstadt, 23.03.1972 - 2 Qs 247/72
  • BGH, 29.08.2018 - 5 StR 214/18

    Zum Verhältnis von Erziehungsgedanke und Schuldausgleich bei der Verhängung der

  • OLG Hamm, 28.11.2017 - 4 Ws 213/17

    Kosten; Nebenklage; Jugendlicher; Heranwachsender; Absehen

  • BGH, 24.10.2018 - 4 StR 314/18

    Notwendige Auslagen des Nebenklägers (Auferlegung gegenüber einem verurteilten

  • BGH, 15.11.2017 - 5 StR 338/17

    Voraussetzungen der Heimtücke (Arglosigkeit; Wehrlosigkeit; Kausalzusammenhang;

  • BGH, 12.03.1997 - 2 StR 100/97

    Oralverkehr - § 178 StGB aF (§ 177 StGB nF), § 24 StGB, Freiwilligkeit,

  • BGH, 03.04.2014 - 2 StR 643/13

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit des Rücktritts: Voraussetzungen,

  • BGH, 13.03.2001 - 4 StR 567/00

    Strafbefreiender Rücktritt vom Totschlagsversuch (Anwendung des

  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 289/13

    Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch (Totschlag; Freiwilligkeit nach

  • BGH, 06.12.2018 - 4 StR 260/18

    Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch)

  • LG München II, 12.05.2011 - 1 Ks 115 Js 12496/08

    NS-Kriegsverbrechen: Demjanjuk zu fünf Jahren Haft verurteilt

  • BGH, 13.01.1988 - 2 StR 665/87

    Fleischermesser - § 24 StGB, Freiwilligkeit

  • BGH, 08.09.2005 - 1 StR 159/05

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (Begehung eines weiteren

  • BGH, 15.08.2019 - 5 StR 236/19

    Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (Gesamtwürdigung; subjektives Element;

  • BGH, 19.11.2015 - 2 StR 462/15

    Bildung einer Gesamtstrafe (Zusammentreffen von Geld- und Freiheitsstrafe:

  • BGH, 29.04.2009 - 2 StR 470/08

    Mord (Voraussetzungen der Heimtücke: Feststellung und Ablehnung des

  • BGH, 10.04.2013 - 5 StR 115/13

    Rücktritt von der gefährlichen Körperverletzung (keine Bewertung der

  • BGH, 10.04.2019 - 1 StR 646/18

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: Aufgabe der Tat aus autonomen Motiven,

  • BGH, 09.10.2019 - 5 StR 299/19

    Ausnutzungsbewusstsein bei der Heimtücke (Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit;

  • BGH, 29.01.2020 - 1 StR 637/19

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag des Versuchs: Rücktrittshorizont, maßgeblicher

  • LG Lüneburg, 15.07.2015 - 27 Ks 9/14

    Auschwitz; Beihilfe; Mord; Tateinheit

  • LG Detmold, 17.06.2016 - 4 Ks 9/15

    Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen durch eine

  • LG Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16

    Stutthof-Prozesse

    Der § 211 StGB in der heute gültigen Fassung ist das gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwendende Gesetz (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug. -, juris; LG Lüneburg, Urteil vom 15.07.2015 - 27 Ks 9/14 -, juris; LG Detmold, Urteil vom 17.06.2016 - 4 Ks 9/15 -, juris).

    Nach dem Verständnis der Kammer ist dies auf Grundlage der Rechtsprechung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2016 im G.-Prozess so zu verstehen, dass neben den konkreten Haupttaten für die Verurteilung des Gehilfen auch konkrete Tatbeiträge und ihre fördernde Wirkung jenseits der bloßen Zugehörigkeit zur Lager-SS festgestellt werden müssten (LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug. -, juris).

    Zwar ist im Falle des hier vorliegenden Rücktritts des Haupttäters für den Gehilfen ausreichend, dass er mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 StR 621/11 -, juris; BGH, Beschluss vom 28.10.1998 - 5 StR 176/98 -, juris; LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug. -, juris; Hoffman-Holland, MüKo aaO), doch spricht für ein solches Einverständnis im konkreten Fall nichts.

    Dieses Einverständnis mit dem Rücktritt der Haupttäter war für die Angeklagte ausreichend, um von der strafbefreienden Wirkung des Rücktritts auch für sie auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 StR 621/11 BGH, BeckRS 2012, 6862; BGH, Beschluss vom 28.10.1998 - 5 StR 176/98, NStZ 1999, 238, LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug., BeckRS 2020, 33914; Hoffman-Holland, MüKo aaO).

    Die damit einhergehende Aufgabe E., die Gefangenen in S. zu töten, war ebenfalls angesichts der herrschenden Befehlsstruktur von der Willensrichtung der Angeklagten umfasst, sodass auch für sie von einem Rücktritt auszugehen war (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 StR 621/11 BGH, BeckRS 2012, 6862; BGH, Beschluss vom 28.10.1998 - 5 StR176/98, NStZ 1999, 238, LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug., BeckRS 2020, 33914; Hoffman-Holland, Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 24 Rn. 171).

    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der jeweiligen Umstände des Strafverfahrens sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Angeklagten und der zuständigen Stellen sowie der Tragweite dessen, was für den Angeklagten auf dem Spiel stand, zu beurteilen (EGMR, Urteil vom 20.06.2019 - 497/17 -, juris; ao auch: LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug -, juris).

    Die Kammer folgt der Auffassung, dass auch hinsichtlich der Auslagen der Nebenklage von einer Auferlegung auf den oder die Angeklagte nach § 74 JGG abgesehen werden kann und die Entscheidung hierüber im Ermessen des Gerichts liegt (so auch Kölbel in: Eisenberg/Kölbel, Kommentar zum JGG, 24. Aufl. 2023, § 74 Rn. 16 ff; LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug -, juris).

    Hinsichtlich der Frage, wer die notwendigen Auslagen der Nebenklage in dem vorliegenden Fall, dass das Gericht in Anwendung von § 74 JGG davon absieht, sie der Angeklagten aufzuerlegen, zu tragen hat, schließt die Kammer sich der Auffassung an, dass diese der Staatskasse auferlegt werden können (LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug -, juris; LG Darmstadt, Beschluss vom 23.03.972 - 2 Qs 247/72 -, juris; Kölbel aaO Rn. 16 b).

    Diesem kommt bei der Anwendung und Auslegung von Kostenbestimmungen ausschlaggebende Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 07.11.2002 - StB 16/02 -, juris; BGH, Beschluss vom 20.02.1963 - 4 StR 497/62 -, BGHSt 18, 268, juris; (LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 617 Ks 10/19 jug -, juris).

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