Rechtsprechung
LG Köln, 03.02.2017 - 157 Ns 102/16 |
Volltextveröffentlichung
Besprechungen u.ä.
- blogspot.de (Entscheidungsanmerkung)
Claudia Roth nicht ekelhaft
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+6Weitere Entscheidungen mit demselben BezugOLG Stuttgart, 10.06.2020 - 4 U 86/20
Eingriff in die Sozialsphäre einer Person durch unternehmensbezogene Kritik in
OLG Dresden, 28.04.2020 - 4 W 3/20Zum fliegenden Gerichtsstand bei Online-Artikeln einer Lokalzeitung / Vorsicht
LG Stuttgart, 20.02.2020 - 11 O 538/19Tichy unterliegt Claudia Roth
LG Köln, 03.02.2017 - 157 Ns 102/16Politikerin Claudia Roth als "ekelhaft" bezeichnet
AG Brühl, 24.08.2016 - 50 Ds 229/16Claudia Roth
OLG Köln, 07.04.2016 - 15 W 14/16Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Grünen-Politikerin Claudia
LG Köln, 29.02.2016 - 28 O 43/16Claudia Roth
Claudia Roth
Verfahrensgang
- AG Brühl, 24.08.2016 - 50 Ds 229/16
- LG Köln, 03.02.2017 - 157 Ns 102/16
- OLG Köln, 02.06.2017 - 1 RVs 110/17
- BVerfG, 17.09.2017 - 1 BvR 1541/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext …
Auszug aus LG Köln, 03.02.2017 - 157 Ns 102/16
Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfG NJW 2009, 3016, 3017 mit weiteren Nachweisen).Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG NJW 2009, 3016, 3017; NJW 2009, 749 f. jeweils mit weiteren Nachweisen).
- BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07
Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"
Auszug aus LG Köln, 03.02.2017 - 157 Ns 102/16
Steht ein Äußerungsdelikt infrage, so verlangt Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit der sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfG NJW 2009, 749 mit weiteren Nachweisen).Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG NJW 2009, 3016, 3017; NJW 2009, 749 f. jeweils mit weiteren Nachweisen).
- OLG München, 01.12.2009 - 5St RR 295/09
Strafverfahren wegen Beleidigung: Polemische und überzogene Äußerungen im Rahmen …
Auszug aus LG Köln, 03.02.2017 - 157 Ns 102/16
Ob eine Kundgabe eines solchen Inhalts vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 2010, 2011; OLG München NJOZ 2010, 1577, 1580).