Rechtsprechung
LG Köln, 20.10.2017 - 14 O 188/17 |
Kurzfassungen/Presse (2)
Verfahrensgang
- LG Köln, 20.10.2017 - 14 O 188/17
- OLG Köln - 6 U 162/17 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2018, 11
- MMR 2018, 411
Wird zitiert von ...
- OLG Hamburg, 28.02.2019 - 5 U 146/16
Darlegungslast eines Softwareentwicklers bei Bearbeiterurheberrechten an Software
Entscheidend ist, dass die Umarbeitung selbst ein eigenschöpferisches Niveau erreicht (ebenso LG Köln GRUR-RR 2018, 11, 13 Rn. 65 - Linux-Kernel).Insoweit bleibt festzuhalten, dass die Zugänglichmachung von unter der GPL-2.0-Lizenz stehender Software ohne Einhaltung der Lizenzbedingungen, ihre Wirksamkeit vorausgesetzt (…vgl. dazu Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 69c Rn. 38, 41; Czychowski GRUR-RR 2018, 1, 4 f.), eine Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der konkret als Bearbeiterurheber oder Miturheber mitwirkenden Programmierer darstellt (ebenso LG Köln GRUR-RR 2018, 11, 13 f. Rn. 55 ff. - Linux-Kernel).
Macht ein Software-Entwickler an Teilen eines Software-Betriebssystems (hier: Linux-Kernel) Bearbeiterurheberrechte geltend, so muss er substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche schutzfähigen Werke bzw. Werkteile er geschaffen hat (Czychowski GRUR-RR 2018, 1, 3), mithin welche Teile aus dem Programm von ihm in welcher Weise umgearbeitet worden sind und inwiefern diese Umarbeitungen die Anforderungen an ein Bearbeiterurheberrecht nach § 69c Nr. 2 S. 2 i.V.m. § 3 UrhG erfüllen, und inwiefern gerade die für ihn Schutz begründenden, umgearbeiteten Programmteile ihrerseits von dem vorgeblichen Verletzer übernommen worden sind (ebenso LG Köln GRUR-RR 2018, 11, 13 Rn. 59 - Linux-Kernel).