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   LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17121 Js 445/15   

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LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17121 Js 445/15 (https://dejure.org/2019,4480)
LG Köln, Entscheidung vom 07.03.2019 - 101 KLs 7/17121 Js 445/15 (https://dejure.org/2019,4480)
LG Köln, Entscheidung vom 07. März 2019 - 101 KLs 7/17121 Js 445/15 (https://dejure.org/2019,4480)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Prominente in privater Angelegenheit sind kein Paparazzi-Freiwild

  • lto.de (Kurzinformation)

    Falsche Verdächtigung gegen Grönemeyer - Promi-Fotografen zu Bewährungsstrafe verurteilt

  • welt.de (Pressemeldung, 07.03.2019)

    Journalisten wegen falscher Gewaltvorwürfe gegen Grönemeyer verurteilt

  • spiegel.de (Pressebericht, 07.03.2019)

    Falle am Flughafen

  • spiegelkritik.de (Kurzinformation)

    Grönemeyer schlägt Presse gaga

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 26.02.2019)

    Herbert Grönemeyer: "Hast du das aufgenommen?"

  • welt.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.02.2019)

    Paparazzi-Prozess: Fotografen erneuern Vorwürfe gegen Herbert Grönemeyer

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.02.2019)

    Herbert Grönemeyer: Vorfall am Flughafen - Prozess gegen Fotografen beginnt

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.02.2019)

    Herbert Grönemeyer: So erlebte der Sänger den Zoff mit den Fotografen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 225/15

    Medienberichterstattung über Grönemeyer-Streit weitestgehend untersagt

    Auszug aus LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17
    Gegenstand dieser Zivilverfahren waren Unterlassungsklagen von H gegen Presseverlage und - mit Ausnahme des Verfahrens 28 O 225/15 - auch gegen die beiden Angeklagten mit dem Ziel, (unzutreffende) Textberichterstattungen und den Abdruck von Bildern vom Vorfall am Köln-Bonner-Flughafen zu unterbinden.

    In dem Zivilverfahren 28 O 225/15 sagten die Angeklagten am 10.05.2017 als Zeugen vor der 28. Zivilkammer aus.

    So wurde die Beklagte G Verlag GmbH mit Urteil des Landgerichts Köln vom 10.05.2017 (28 O 225/15) dazu verurteilt, es zu unterlassen, über H zu veröffentlichen oder zu verbreiten, dass er einem Fotografen seine Reisetasche an den Kopf geschleudert und den zu Boden gegangenen Mann mit den Händen gepackt habe.

    Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen seiner Zeugenaussage im Zivilverfahren 28 O 225/15 angegeben habe, dass er in Richtung der Firma Sixt, wo Hs Familie gewesen sei, fotografiert habe und alles fotografiert habe, was er habe fotografieren können, hat er seine Angaben erneut berichtigt und erklärt, dass er tatsächlich in die Richtung fotografiert habe, wo die Familie von H gewesen sei.

    Auf Vorhalt, dass dies im Widerspruch zu seinen Angaben als Zeuge im Zivilverfahren 28 O 225/15 am 10.05.2017 stehe, gesehen zu haben, dass die Tasche K im Gesicht getroffen habe, hat er erklärt, er bleibe nun doch dabei, dass er den Treffer im Gesicht gesehen habe.

    Im Zivilverfahren 28 O 225/15 hat H im Rahmen seiner Anhörung am 10.05.2017 zunächst angegeben, er habe versucht, K mit der Tasche zu treffen, um ihn aufzuhalten, als dieser weiter Fotos angefertigt habe.

    Sie ist zudem konstant zu ihren schriftlichen Zeugenangaben vom 26.04.2016 (im Verfahren 121 Js 118/15) sowie zu ihren Angaben im Rahmen einer Zeugenvernehmung vor der 28. Zivilkammer am 10.05.2017 (28 O 225/15), was die Kammer durch Vorhalte überprüft hat.

    Die Feststellungen zum Inhalt der Angaben der Angeklagten im Rahmen ihrer Zeugenaussage vor der 28. Zivilkammer am 10.05.2017 im Verfahren 28 O 225/15 (vgl. II. 14.) beruhen auf dem Protokoll der 28. Zivilkammer vom 10.05.2017 (28 O 225/15) in Zusammenschau mit dem Beweisbeschluss vom 24.02.2016.

    Denn in dem Verfahren 28 O 225/15 ging es gerade um den Wortlaut einer möglicherweise unzulässigen Berichterstattung, was dem Angeklagten auch aus den Parallelverfahren, in denen er selbst als Beklagter beteiligt war, bekannt war.

    Die Angeklagten K und O haben sich ferner jeweils der falschen uneidlichen Aussage gemäß § 153 StGB strafbar gemacht, indem sie als Zeugen in der Beweisaufnahme vor der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.05.2017 (28 O 225/15) wie festgestellt vorsätzlich falsch ausgesagt haben.

  • LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 177/15

    Eingriff in Persönlichkeitsrecht eines bekannten Künstlers durch Fotografieren

    Auszug aus LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17
    Die Staatsanwaltschaft Köln entschloss sich im Folgenden, die Entscheidung über den Abschluss des Ermittlungsverfahrens gegen die beiden Angeklagten bis zur Durchführung der in den vor der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln anhängigen Zivilverfahren 28 O 177/15, 178/15 und 225/15 anberaumten Beweisaufnahmen, zu denen die an dem Vorfall am Köln-Bonner-Flughafen beteiligten Personen geladen waren, zurückzustellen.

    Auf den Vorhalt seiner Angaben im Rahmen einer informatorischen Anhörung als Beklagter in den Zivilverfahren 28 O 177/15 und 178/15, dass er gesehen habe, wie H auf die Kamera eingeschlagen habe, hat er erklärt, dass dies nicht zutreffe; er habe einen Schlag auf die Kamera tatsächlich nicht genau gesehen.

    Schließlich hat er auf Vorhalt des Protokolls vom 10.05.2017 und des Urteils der 28. Zivilkammer vom 05.07.2017 (jeweils 28 O 177/15) bestätigt, entsprechende Angaben auch schon im Rahmen seiner informatorischen Anhörung als Beklagter am 10.05.2017 getätigt zu haben.

    Ganz abgesehen davon, dass auch diese nachgeschobenen Erklärungen bereits für sich genommen nicht plausibel sind, wäre auch zu erwarten gewesen, dass diese Umstände - wenn sie denn zutreffend gewesen wären - bereits bei der Anzeigenerstattung oder im Rahmen seiner Angaben in den Zivilverfahren 28 O 177/15 und 178/15 zur Sprache gekommen wären, in denen die ihm zugefügten Verletzungen Gegenstand waren.

    Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage von H spricht auch, dass sie konstant zu seinen Angaben in seiner Strafanzeige vom 13.05.2015, der eidesstattlichen Versicherung vom 06.01.2015 im Verfahren 28 O 2/15 sowie seinen Angaben im Rahmen einer informatorischen Anhörung als Kläger am 10.05.2017 in den Verfahren 28 O 177/15, 178/15 und 225/15 ist, was die Kammer jeweils durch Vorhalte an den Zeugen überprüft hat.

    So zeigen die ersten dieser Lichtbilder (KBA9729 bis 9732 im Ordner "Alle Fotos vom ##.##.##" auf der CD "Anlage B10", Bl. 270 der Beiakte 28 O 177/15), dass die neben H stehende Zeugin D sich vorwärts beugt und ihr Gesicht zur Wand wendet bzw. in der hochgehaltenen Jacke verbirgt; auch H ist von der Kamera abgewandt.

    Auf dem in der Hauptverhandlung mehrfach in Augenschein genommenen, vom Prozessvertreter der Angeklagten in der Zivilakte 28 O 178/15 zur Akte gereichten Video in der "Originalfassung" (Datei "MTS Videos auf.mp4" auf der CD "Anlage B10" Bl. 270 der Beiakte 28 O 177/15), das eine Dauer von 43 Sekunden aufweist, sind folgende - den Feststellungen entsprechende - Abläufe zu erkennen:.

    Die Feststellungen zum Gegenstand der Zivilverfahren 28 O 177/15, 178/15 und 225/15 (II. 12.) beruhen auf der Einführung der jeweiligen Beweisbeschlüsse vom 24.02.2016, der entsprechenden Sitzungsprotokolle vom 10.05.2017 und der daraufhin ergangenen Urteile des Landgerichts Köln vom 05.07.2017 im Wege des Selbstleseverfahrens.

  • LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15

    Umfang des Rechts von Herbert Grönemeyer auf Privatsphäre im Hinblick auf das

    Auszug aus LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17
    Auf den (späteren) Vorhalt der Kammer, dass im laufenden Verfahren in der Zivilakte 28 O 178/15 das vollständige Video mit der Schlusssequenz sowie zahlreiche (82) weitere von ihm gefertigte Fotos gefunden worden seien, hat er erklärt, dass sich sein Rechtsanwalt das gekürzte Video von der Agentur M2 Media besorgt haben müsse.

    Auf den Vorhalt von (während der laufenden Hauptverhandlung im Zivilverfahren 28 O 178/15 aufgefunden) Bildern, auf denen die Zeugin D scharf zu erkennen ist, hat er angegeben, dass dies darauf beruhe, dass er mit Auto-Fokus fotografiere; der suche sich selbst, was sich bewege.

    Nachdem die Kammer im Folgenden nach Eingang der Zivilakte 28 O 178/15 die weiteren Bilder - nämlich über die ursprünglich der Strafanzeige beigefügten vier Bilder (9729, 9752, 9754 und 9759 auf der CD in Hülle Bl. 113 im SH 121 Js 118/15) hinaus sämtliche, insgesamt 86 Bilder (durchgehend nummeriert von 9729 bis 9814) - gefunden und dem Angeklagten vorgehalten hatte, musste der Angeklagte K allerdings einräumen, dass auch auf den Bildern vor dem Bild 9752 ein Schlag nicht zu sehen ist (vgl. dazu unter b) bb) ddd)).

    Auf Vorhalt seiner Angaben im Rahmen einer informatorischen Anhörung als Beklagter im Zivilverfahren 28 O 178/15 am 10.05.2017, dass er gesehen habe, dass H Herrn K gewürgt habe, hat er seine Angaben geändert und erklärt, er habe dies doch gesehen.

    Auf dem in der Hauptverhandlung mehrfach in Augenschein genommenen, vom Prozessvertreter der Angeklagten in der Zivilakte 28 O 178/15 zur Akte gereichten Video in der "Originalfassung" (Datei "MTS Videos auf.mp4" auf der CD "Anlage B10" Bl. 270 der Beiakte 28 O 177/15), das eine Dauer von 43 Sekunden aufweist, sind folgende - den Feststellungen entsprechende - Abläufe zu erkennen:.

  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 265/86

    Vorliegen der Voraussetzunge der Strafaussetzung zur Bewährung - Vorliegen

    Auszug aus LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17
    Die Kammer hat im Blick gehabt, dass die besonderen Umstände umso gewichtiger sein müssen, je näher die Freiheitstrafe an der Zweijahresgrenze liegt (BGH, Urteil vom 27.08.1986, 3 StR 265/86) bzw. im Umkehrschluss umso weniger gewichtig sein müssen, je näher die Freiheitsstrafe an der Einjahresgrenze liegt.

    Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass die besonderen Umstände umso gewichtiger sein müssen, je näher die Freiheitstrafe an der Zweijahresgrenze liegt (BGH, Urteil vom 27.08.1986, 3 StR 265/86).

  • BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02

    Notwehrexzess (Notwehrlage; Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme eines

    Auszug aus LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17
    Es ist auch bereits dann verletzt, wenn das Bild angefertigt wird, nicht erst, wenn es verbreitet wird, weil bereits mit der Anfertigung des Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis in der konkreten Form der Kontrolle und Verfügungsgewalt des Abgebildeten entzogen wird (OLG Hamburg, Beschluss vom 05.04.2012, 1 Ss 29/12; BGH NStZ 2003, 599; Münchener Kommentar zum StGB, aaO, § 32, Rz. 93).
  • OLG Hamm, 22.11.2007 - 3 Ss 480/07

    Falsche Identitätsangaben gegenüber Ausländerbehörde

    Auszug aus LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17
    Die Höhe des Kompensation beschränkt sich dabei zumeist auf die Anrechnung eines eher geringen Bruchteils der Strafe (BGH, NStZ-RR 2008, 268).
  • BGH, 14.02.2008 - 3 StR 416/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Beginn der Hauptverhandlung bei

    Auszug aus LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17
    Allgemeine Kriterien für die Festlegung des als vollstreckt geltenden Teils der Strafe bestehen nicht; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verfahrensverzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 14.02.2008, 3 StR 416/07).
  • OLG Karlsruhe, 09.05.1996 - 1 Ss 120/95

    Rechtmäßigkeit polizeilicher Durchsuchungsanordnungen

    Auszug aus LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17
    Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Verdächtigende Umstände verschweigt, aus welchen sich ohne Weiteres ergäbe, dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, der einem ermittlungsbehördlichen Einschreiten gegen den Verdächtigten die Grundlage entziehen würde (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, 37; Münchener Kommentar zum StGB, aaO, § 164, Rz. 31).
  • BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90

    Absehen der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine zu bildende

    Auszug aus LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17
    Ein Absehen von einer Gesamtstrafenbildung kann aus diesem Grund insbesondere dann angezeigt sein, wenn es dem Tatrichter nur bei Bestehenlassen der Geldstrafe ermöglicht wird, im Rahmen einer schuldangemessenen Ahndung der Taten die Vollstreckung der Freiheitsstrafe noch zur Bewährung auszusetzen (BGH NJW 1990, 2897; BGH, Beschluss vom 09.04.1991, 4 StR 103/91; Münchener Kommentar, aaO, Rz. 19).
  • KG, 22.08.2002 - Ss 186/02
    Auszug aus LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17
    Dieses Ergebnis trägt darüber hinaus auch dem Umstand Rechnung, dass die zwei zur Verurteilung gelangten Straftaten (teilweise) gegen unterschiedliche Schutzzwecke verstoßen (zu diesem Kriterium im Rahmen des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB: KG, NStZ 2003, 207), denn während § 153 StGB ausschließlich die staatliche Rechtspflege schützt, dient § 164 StGB neben dem Schutz der Rechtspflege auch dem Schutz des Individuums gegen irrtumsbedingte behördliche Eingriffe in Individualrechtsgüter.
  • BGH, 09.04.1991 - 4 StR 103/91

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen

  • OLG Köln, 10.06.2011 - 1 RVs 96/11

    Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Hartz IV

  • OLG Hamburg, 05.04.2012 - 3-14/12

    Körperverletzung zum Nachteil eines Pressefotografen: Notwehr des Angeklagten

  • BGH, 25.04.2013 - 4 StR 551/12

    Vorwürfe im Zuge einer politisch motivierten Auseinandersetzung auf einem

  • BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13

    Strafzumessung bei Bildung einer Gesamtstrafe (Vergleiche mit Urteilen in anderen

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