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   LG Koblenz, 29.05.2017 - 2090 Js 29.752/10-12 KLs   

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LG Koblenz, 29.05.2017 - 2090 Js 29.752/10-12 KLs (https://dejure.org/2017,16990)
LG Koblenz, Entscheidung vom 29.05.2017 - 2090 Js 29.752/10-12 KLs (https://dejure.org/2017,16990)
LG Koblenz, Entscheidung vom 29. Mai 2017 - 2090 Js 29.752/10-12 KLs (https://dejure.org/2017,16990)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wegen überlanger Dauer: Koblenzer Neonazi-Verfahren eingestellt

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.08.2012)

    Mitglieder des Aktionsbüros Mittelrhein stehen vor Gericht: Heimlich Sender am Auto angebracht

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.09.2012)

    Mammutprozess gegen Rechtsextreme: Zwei Ankläger, 52 Verteidiger

  • rhein-zeitung.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.08.2012)

    Gereizte Stimmung im Prozess gegen Neonazis vom "Braunen Haus"

  • rhein-zeitung.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 31.01.2014)

    Aktionsbüro: Neonaziprozess kostet Millionen

  • welt.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.11.2014)

    Koblenzer Neonazi-Prozess schleppt sich dahin

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Lösungsansätze für das Problem platzender Prozesse wegen Ruhestandes, Schwangerschaft, Elternzeit etc. (RiLG Dr. Mirja Feldmann; HRRS 2018, 395)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • wordpress.com (Sitzungsbericht)

    Sitzungsberichte

  • lawblog.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Lieber ein Ende mit Schrecken …

  • blogspot.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung, 21.08.2012)

    Aktionsbüro Mittelrhein - Bericht von hinten links

  • blogspot.com (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Aktionsbüro Mittelrhein: Freiheit für die letzten 7

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89

    Strafgerichtliche Kostenentscheidung und Unschuldsvermutung

    Auszug aus LG Koblenz, 29.05.2017 - 12 KLs 2090 Js 29752/10
    Stellt ein Gericht das Verfahren durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses ein, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme der ausgesetzten Hauptverhandlung gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05.11.1999, Az. StB 1/99,. NJW 2000, 1427-1429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 16.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

    Sie schützt den Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79 und 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358-380 = NJW 1987, 2427-2429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senat vom 16.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

    Schuldzuweisungen oder Schuldfeststellungen in den Gründen eines das Strafverfahren abschließenden Beschlusses, der vor Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife ergeht, vermögen zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes zu führen (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79 und 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358-380 = NJW 1987, 2427-2429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 1.6.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

    Dieser Unterschied muss begründbar sein und sich aus dem Sinnzusammenhang der gesamten Entscheidungsgründe erschließen (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79 und 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358-380 = NJW 1987, 2427-2429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 16.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

    Das Gericht kann gemäߧ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79 und 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358-380 = NJW 1987, 2427-2429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 16.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

  • BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse des OLG; Sofortige Beschwerde

    Auszug aus LG Koblenz, 29.05.2017 - 12 KLs 2090 Js 29752/10
    Stellt ein Gericht das Verfahren durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses ein, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme der ausgesetzten Hauptverhandlung gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05.11.1999, Az. StB 1/99,. NJW 2000, 1427-1429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 16.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

    hender Durchführung der Hauptverhandlung bei Eintritt des Verfahrenshindernisses ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05.11.1999, Az. StB 1/99, NJW 2000, 1427-1429; OLG Karlsruhe, Beschluss des 3. Strafsenats vom 12.05.1980, Az. 3 Ws 93/80, JR 1981, 38-39).

    Vielmehr wird durch das Gericht damit nur abgelehnt, die notwendigen Auslagen zu Lasten der Allgemeinheit zu erstatten (vgl. EGMR, Urteil vom 25.08.1987, Az. 10282/83, 9/1986/107/155, NJW 1988, 3257-3258; BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05.11.1999, Az. StB 1/99, NJW 2000, 1427-1429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats, Az. 2 BvR 2588/93, NStZ-RR 1996, 45-46; OLG Frankfurt, Beschluss des 2. Strafsenats, Az. 2 Ws 90/80, NJW 1980, 2031-2032).

    Bei der Ausübung des Ermessens darf dabei auf die Stärke des Tatverdachts abgestellt werden (BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05.11.1999, Az. StB 1/99, NJW 2000, 1427-1429).

    Allerdings darf es sich dabei nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder Schuldzuweisung handeln, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage (BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 05.11.1999, Az. StB 1/99, NJW 2000, 1427-1429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats, Az. 2 BvR 2588/93, NStZ-RR 1996, 45-46).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus LG Koblenz, 29.05.2017 - 12 KLs 2090 Js 29752/10
    Sie schützt den Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79 und 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358-380 = NJW 1987, 2427-2429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senat vom 16.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

    Schuldzuweisungen oder Schuldfeststellungen in den Gründen eines das Strafverfahren abschließenden Beschlusses, der vor Durchführung einer Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife ergeht, vermögen zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes zu führen (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79 und 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358-380 = NJW 1987, 2427-2429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 1.6.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

    Dieser Unterschied muss begründbar sein und sich aus dem Sinnzusammenhang der gesamten Entscheidungsgründe erschließen (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79 und 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358-380 = NJW 1987, 2427-2429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 16.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

    Das Gericht kann gemäߧ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79 und 740/81 und 284/85, BVerfGE 74, 358-380 = NJW 1987, 2427-2429; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 16.12.1991, Az. 2 BvR 1590/89, NJW 1992, 1611-1612).

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