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   LG Oldenburg, 06.06.2019 - 5 Ks 800 Js 54254/17 (1/18)   

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LG Oldenburg, 06.06.2019 - 5 Ks 800 Js 54254/17 (1/18) (https://dejure.org/2019,14949)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 06.06.2019 - 5 Ks 800 Js 54254/17 (1/18) (https://dejure.org/2019,14949)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - 5 Ks 800 Js 54254/17 (1/18) (https://dejure.org/2019,14949)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • tagesschau.de (Pressebericht, 06.06.2019)

    Ex-Pfleger Högel für 85 weitere Morde verurteilt

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 29.10.2018)

    Verfahren gegen Niels Högel - Vierte Anklage zugelassen

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 23.10.2018)

    Verfahren gegen Niels Högel

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 03.05.2018)

    Verfahrensablauf im Strafprozess gegen den ehemaligen Krankenpfleger Niels H.

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 30.10.2018)

    Ex-Krankenpfleger Niels H. gesteht 100 Patientenmorde

  • ndr.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 30.10.2018)

    Ex-Krankenpfleger gesteht zum Prozessauftakt 100 Morde

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Krankenpfleger wegen hundertfachen Mordes vor Gericht

Besprechungen u.ä. (2)

  • lawblog.de (Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zum Schweigen gebracht

  • meedia.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    (Thomas Fischer; MEEDIA, 02.11.2018)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • zeit.de (Podcast mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Krankenhausmörder

  • weser-kurier.de (Pressebericht mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Der Fall Niels Högel - Eine Chronik

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Oldenburg, 26.02.2015 - 5 Ks 1/14

    Der Pfleger als Serienmörder

    Auszug aus LG Oldenburg, 06.06.2019 - 5 Ks 1/18
    Er wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23.06.2008 - Az. 4 Ks 1/07 - und der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26.02.2015 - Az. 5 Ks 1/14-, dessen Gesamtfreiheitsstrafe aufgelöst wird, zu einer.

    Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat aufgrund dieses Verfahren anschließend nach und nach ihre weitergehenden Ermittlungen intensiviert, dies schließlich auch auf den ausdrücklichen Hinweis der später am Verfahren 5 Ks 1/14 teilnehmenden Nebenklägerin xxxxxxxxxx.

    Die Ermittlungen mündeten in der Anklage der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 06.01.2014 und dem sodann vor dem Landgericht Oldenburg geführten Verfahren gegen den Angeklagten, Az. 5 Ks 1/14, welches mit Urteil vom 26.02.2015, rechtskräftig seit dem 09.03.2015, abgeschlossen wurde.

    Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten stützt die Kammer auf seine eignen Angaben und den Feststellungen des dazu insoweit verlesenen Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 26.02.2015, Az. 5 Ks 1/14, die der Angeklagte als zutreffend beschrieben und sich zu eigen gemacht hat.

    Aus den Einzelstrafen war unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23.06.2008 - Az. 4 Ks 1/07 - und dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26.02.2015 - Az. 5 Ks 1/14 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine lebenslange Gesamtfreiheitstrafe zu bilden.

    Die Kammer hat auf Grund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen wie im einbezogenen Urteil vom 26.02.2015 - Az. 5 Ks 1/14 - ausgesprochen, dass 9 Monate der verhängten lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten (siehe oben unter A.).

    Die bereits im Urieil vom 26.02.2015 - Az. 5 Ks 1/14 -festgestellten Verfahrensverzögerungen, dort unter E VI. aufgeführten und in der Hauptverhandlung am 12.12.2018 anhand der "Zeitschiene" noch einmal dargestellten Verzögerungen im Zeitraum vom 03.07.2006 bis November 2013 von insgesamt maximal 6 Jahren und 2 Monaten, durch die der Angeklagte aber erst ab 13.04.2011 für den Zeitraum von 2 Jahren und 2 Monaten wirklich belastet war, gelten hier entsprechend fort.

    Eine Erhöhung der bereits im Urteil vom 26.02.2015 - Az. 5 Ks 1/14 - festgestellten Kompensation von 9 Monaten ist danach nicht angebracht.

    Dies habe er letztlich auch in dem Verfahren 5 Ks 1/14 so gehandhabt.

    Auf Grund der fortbestehenden Gründe aus den einbezogenen Urteilen vom 23.06.2008 - 4 Ks 1/07 und 26.02.2015 - 5 Ks 1/14 (s.o.) war darüber hinaus gemäß § 70 StGB ein lebenslanges Berufsverbot auszusprechen.

  • LG Oldenburg, 23.06.2008 - 4 Ks 1/07

    Niels Högel

    Auszug aus LG Oldenburg, 06.06.2019 - 5 Ks 1/18
    Er wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23.06.2008 - Az. 4 Ks 1/07 - und der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26.02.2015 - Az. 5 Ks 1/14-, dessen Gesamtfreiheitsstrafe aufgelöst wird, zu einer.

    Der Angeklagte wurde auf Grund der o.g. vom Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Schwurgerichtssache durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23.06 2008 - 4 Ks 1/07 -wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

    "Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 23.06.2008 - Az. 4 Ks 1/07 - wegen Mordes in 2 Fällen, versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer.

    Aus den genannten Einzelstrafen war unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23.06.2008 - Az. 4 Ks 1/07 - eine lebenslange Gesamtfreiheitstrafe zu bilden.

    Auf Grund der fortbestehenden Gründe aus dem einbezogenen Urteil vom 23.06.2008 - 4 Ks 1/07 - (s o.) war darüber hinaus gemäß § 70 StGB ein lebenslanges Berufsverbot auszusprechen.

    Aus den Einzelstrafen war unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23.06.2008 - Az. 4 Ks 1/07 - und dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26.02.2015 - Az. 5 Ks 1/14 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine lebenslange Gesamtfreiheitstrafe zu bilden.

    Auf Grund der fortbestehenden Gründe aus den einbezogenen Urteilen vom 23.06.2008 - 4 Ks 1/07 und 26.02.2015 - 5 Ks 1/14 (s.o.) war darüber hinaus gemäß § 70 StGB ein lebenslanges Berufsverbot auszusprechen.

  • BGH, 12.08.1997 - 1 StR 348/97

    Tötung eines 12jährigen Mädchens bei Bad Liebenzell muß neu verhandelt werden

    Auszug aus LG Oldenburg, 06.06.2019 - 5 Ks 1/18
    Denn das Missverhältnis zwischen dem Anliegen des Angeklagten und den Folgen seiner Taten war so krass und offensichtlich, dass an die Feststellung, der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 133, 134).

    Das Missverhältnis zwischen dem Anliegen des Angeklagten und den Folgen seiner Taten war so krass und offensichtlich, dass an die Feststellung, der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 133, 134).

  • BGH, 18.10.2007 - 3 StR 226/07

    Totschlag (bedingter Vorsatz; bewusste Fahrlässigkeit; vage Hoffnung); Mord

    Auszug aus LG Oldenburg, 06.06.2019 - 5 Ks 1/18
    Schutzbereiter Dritter ist dabei jede Person, die den Schutz eines Besinnungslosen vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut (BGH NStZ 2008, 93, 94 m.w.N).

    Schutzbereiter Dritter ist dabei jede Person, die den Schutz eines Besinnungslosen vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut (BGH NStZ 2008, 93, 94 m.w.N.).

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus LG Oldenburg, 06.06.2019 - 5 Ks 1/18
    Das Gesetz sieht dafür keinen anderen Strafrahmen als eine lebenslange Freiheitsstrafe vor Außergewöhnliche Umstände, die der Verhängung der absoluten Strafe aus § 211 Abs. 1 StGB entgegenstehen könnten (BGHSt 30, 105), haben sich aus der Hauptverhandlung nicht ergeben.

    Außergewöhnliche Umstände, die der Verhängung der absoluten Strafe aus § 211 Abs. 1 StGB entgegenstehen könnten (vgl. BGHSt 30, 105), haben sich aus der Hauptverhandlung nicht ergeben.

  • BGH, 17.04.2014 - 3 StR 355/13

    Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Verhängung

    Auszug aus LG Oldenburg, 06.06.2019 - 5 Ks 1/18
    Dabei müsste die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe und der Anordnung der besonderen Schwere der Schuld unerlässlich sein (BGH, Beschl. v. 17.04.2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus LG Oldenburg, 06.06.2019 - 5 Ks 1/18
    Die Kammer hat auf Grund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen ausgesprochen, dass 9 Monate der verhängten lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten (vgl BGH, Beseht, v. 17.01.2008 - GSSt 1/07).
  • BGH, 07.06.1955 - 5 StR 104/55

    Möglichkeit der Heimtücke gegenüber einem drei Wochen alten Kind - Unterschied

    Auszug aus LG Oldenburg, 06.06.2019 - 5 Ks 1/18
    Dabei ist es ausreichend, wenn der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit eines Dritten für seine Tatbegehung ausnutzt (BGHSt 8, 216, 219).
  • OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20

    Ablehnung eines Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit;

    Die Ablehnungsanträge stehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vorsitzenden Richters am Landgericht (...) sowie der Richter am Landgericht (...) und (...) in dem Strafverfahren gegen FF wegen Mordes an Patienten der Kliniken GG und HH, in welchen FF als Pfleger tätig war (Az. 5 Ks 800 Js 54254/17 (1/18)), sowie der Befassung des Vorsitzenden Richters am Landgericht (...) mit den vorangegangenen Verfahren gegen FF wegen versuchten Mordes an Patienten des Klinikums HH und GG (Az. 5 Ks 800 Js 35484/05 (1/07) und 5 Ks 800 Js 43144/10 (1/14)).

    In den Gründen des Urteils vom 6. Juni 2019 in dem zuletzt gegen FF gerichteten Strafverfahren (Az. 5 Ks 800 Js 54254/17 (1/18)), an dem die hier abgelehnten Richter (...), (...) und (...) beteiligt waren, finden die hier Angeschuldigten namentlich nur insoweit Erwähnung, als diese aufgrund des gegen sie selbst gerichteten Ermittlungsverfahrens von ihrem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht haben.

    a) Auf der Grundlage des - auch durch die dienstliche Stellungnahme bestätigten - Vorbringens der Angeschuldigten, bat der Vorsitzende Richter am Landgericht (...) nach Aufruf der Sache in dem gegen FF gerichteten Verfahren zu Az. 5 Ks 800 Js 54254/17 (1/18) in der öffentlichen Hauptverhandlung alle Anwesenden, zu einer Gedenkminute aufzustehen.

  • OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20

    Ausschluss eines Richters kraft Gesetzes nach § 22 Nr. 5 StPO; Vorbefassung in

    Die Ablehnungsanträge stehen im Zusammenhang mit der vorangegangenen Tätigkeit der in der Beschlussformel genannten Richter der 5. Großen Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts Oldenburg in dem Strafverfahren gegen FF wegen Mordes an Patienten der Kliniken GG und HH, in welchen FF als Pfleger tätig war (Az. 5 Ks 800 Js 54254/17 (1/18)).
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