Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,34266
LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16 (https://dejure.org/2018,34266)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 (https://dejure.org/2018,34266)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - 22 O 101/16 (https://dejure.org/2018,34266)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,34266) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    § 826 BGB; §§ 37b, 37c WpHG

  • archive.org PDF
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Genuine Pflicht der Holdinggesellschaft zur Ad-hoc-Veröffentlichung von Insiderinformationen in konzerndimensionalen Sachverhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • landgericht-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Publizitätspflichten im Dieselskandal: Porsche muss Investoren Schadensersatz leisten

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten im Zusammenhang mit dem Abgasskandal

  • versr.de (Kurzinformation)

    Urteil zur Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Genuine Pflicht der Holdinggesellschaft zur Ad-hoc-Veröffentlichung von Insiderinformationen in konzerndimensionalen Sachverhalten

  • beck.de (Pressebericht)

    Millionenurteil gegen Porsche - Richter übt harsche Kritik an Oberlandesgericht

  • stuttgarter-zeitung.de (Pressebericht, 25.10.2018)

    Urteil gegen Porsche SE: Erster Erfolg für Investoren im Dieselskandal

  • juve.de (Kurzinformation)

    Diesel-Skandal: Porsche muss rund 47 Millionen Schadensersatz an Aktionäre zahlen

  • handelsblatt.com (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.06.2018)

    Milliardenprozess: Fall Volkswagen - Ein Richter will die Wahrheit ans Licht bringen

  • juve.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.09.2018)

    Dieselgate: Anlegerklagen gegen Porsche stocken

Besprechungen u.ä.

  • lss-partner.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klagen gegen Porsche wegen Dieselaffäre

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2019, 463
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (48)

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17

    1. Ist der Ehemann verpflichtet, das von ihm gegen Feuer versicherte Haus seiner

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
    Am 5. Juli 2018 erließ das OLG Stuttgart einen unveröffentlichten, auch nicht über das Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers publizierten Hinweisbeschluss (Az. 20 Kap 2/17) und vertrat ohne vorhergehende Anhörung der Parteien die Auffassung, dass der als Arbeitsauftrag vorgelegte Vorlagebeschluss an das OLG Stuttgart nicht bindend sei, da sich Tatsachen- und Rechtsfragen des Stuttgarter Vorlagebeschlusses mit demjenigen des Braunschweiger Vorlagebeschlusses überschneiden würde.

    Diese ungeschriebene Voraussetzung übersieht die Beklagte, wenn sie im Hinblick auf den Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart vom 5. Juli 2018 meint, dass sofort die Aussetzung des gesamten Rechtsstreits auf das Braunschweiger Musterverfahren zu erfolgen habe.

    Legt man als Lebenssachverhalt den untechnischen Begriff "Dieselskandal" (vgl. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 5. Juli 2018) zugrunde, dann führt dies dazu, dass auch Rechtsstreitigkeiten gegen andere Automobilhersteller im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung der kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflicht auf das Braunschweiger Musterverfahren auszusetzen wären.

    c) Soweit der 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Hinweisbeschluss vom 5. Juli 218 für die Frage der Einheit des Lebenssachverhalts auf eine "natürliche" Betrachtungsweise abstellt und damit letztlich auf ein Kriterium zurückgreift, das im Rahmen der allgemeinen Streitgegenstandsproblematik zur Abgrenzung des Lebenssachverhalts verwendet wird, übersieht er grundlegend, dass das Kriterium der "natürlichen Betrachtungsweise" als bloß faktisches und nicht normatives Merkmal nicht bestimmt genug ist (Jauernig Medicus WuB IVA. § 477 BGB 1.04; Musielak, NJW 2000, 3593 [3595]; Rimmelspacher JuS 2004, 560 [562]).

    e) Das Vorliegen zweier unterschiedlicher Lebenssachverhalte wird auch durch die Entscheidung der 31. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 19. Dezember 2017 (Az. 31 O 33/16) bestätigt; die Berufung gegen diese Entscheidung (Az. 20 U 2/18) war bereits vor dem Hinweisbeschluss des Senats vom 5. Juli 2018 eingelegt und dem Senat daher bekannt.

    Soweit der 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Hinweisbeschluss vom 5. Juli 2018 davon ausgeht, dass auch in Bezug auf die Rechtsfragen nach der Schadensberechnung eine [...] Identität des Lebenssachverhalts zu bejahen sei, verkennt er grundlegend, dass die Verarbeitungsprozesse der sog. Clearing Stellen bei der Meldung eines kapitalen Produktfehlers sich erheblich unterscheiden von solchen bei Meldung einer Gewinnwarnung.

    Der Hinweisbeschluss des 20. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 5. Juli 2018 begegnet weiteren rechtsstaatlichen Bedenken.

    Die Überlegungen und Motive des 20. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 5. Juli 2018 erschließen sich jedoch unzweideutig dann, wenn man den Präsidiumsbeschluss vom 10. Juli 2018 heranzieht.

    Der Hinweisbeschluss des 20. Zivilsenats vom 5. Juli 2018 und der Präsidiumsbeschluss vom 10. Juli 2018 erweisen sich bei genauerer Betrachtung als in sich widersprüchlich und paradox.

    Folgt man dem Hinweisbeschluss vom 5. Juli 2018, so werden alle am LG Stuttgart anhängigen Verfahren auf das Braunschweiger Musterverfahren ausgesetzt, in dem sämtliche gemeinsamen Tatsachenfragen und Rechtsfragen für eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten einheitlich festgestellt werden.

    Da aber das Präsidium des OLG Stuttgart in Kürze mit einer sog. Verfahrensflut für das noch laufende Geschäftsjahr 2018 rechnet, kann vom Standpunkt eines objektiven Dritten daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die erteilten {{Urteil|OLG Stuttgart|05.07.2018|20 Kap 2/17}} mit dem Ziel der Aussetzung auf das Braunschweiger Musterverfahren nicht greifen und die Kläger ihr Recht nicht mit Hilfe eines kollektiven Rechtsdurchsetzungsinstruments, sondern auf dem Individualklageweg durchsetzen sollen.

    Mit dem Hinweisbeschluss vom 5. Juli 2018 dokumentiert der 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart seinen Unwillen ein kollektives Verfahrensinstrument im Interesse der Parteien anzuwenden.

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
    Das Landgericht hat am 28. Februar 2017 dem Oberlandesgericht Stuttgart einen Vorlagebeschluss zur Feststellung gemeinsamer Tatsachen- und Rechtsfragen in einer Vielzahl gleichgerichteter Rechtsstreite vorgelegt (Az. 22 AR 1/17 Kap, BeckRS 2017, 118702 = WM 2017, 1451).

    Soweit der Vorlagebeschluss des LG Braunschweig vom 5. August 2016 weitergehende Feststellungsziele in Bezug auf die hiesige Beklagte enthält, fehlt dem Landgericht und auch dem als ausgelagerte erste Instanz tätigen KapMuG-Senat die Kognitionsbefugnis (arg. ex § 32b ZPO; Vorlagebeschluss vom 28. Februar 2017, 22 AR 1/17 Kap Rdn. 124).

    Entgegen der Auffassung des Klägers war der Rechtsstreit in Bezug auf die Kursdifferenzschäden aus den Schadensperioden 2010 bis 2013 nicht auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) auszusetzen.

    So liegt der Fall hier: Das im Vorlagebeschluss des LG Stuttgart avisierte Zeugenprogramm (vgl. Az. 22 AR 1/17 Kap Rdn. 245) war aufgrund der Geltendmachung von Zeugnisverweigerungsrechten der vom Kläger angebotenen Zeugen nach § 384 Nr. 2 ZPO nicht mehr durchführbar.

    Aufgrund der berechtigten Zeugnisverweigerung der Mitarbeiter und Führungskräfte der V... AG , der P... AG und der Audi AG hat sich das im Vorlagebeschluss vom 28. Februar 2017 aufgeführte Beweisprogramm (vgl. Az. 22 AR 1/17 Kap Rdn. 245) erledigt.

    Gleiches gilt für die Urkundenvorlage (vgl. Az. 22 AR 1/17 Kap 246): Mit Ausnahme der von ... an G... übermittelten E-Mail hat die V... AG auf Anordnung der Kammer im Verfahren 22 AR 2/17 die für die Entscheidung erforderlichen Urkunden - Memorandum von G... und ... - vorgelegt.

    Die Kammer wählt - anders als im Vorlagebeschluss der Kammer angenommen (22 AR 1/17 Kap Rdn. 163) - als Beobachtungsfenster den Zeitraum vom 22. September 2014 auf den 23. September 2014.

    Die Kammer hat in ihrem Vorlagebeschluss vom 28. Februar 2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap Rdn. 195) der Beklagten einen unionsrechtlichen Informationsanspruch gegen die V... AG zugebilligt, um eine genuine emittentenbezogene Pflicht zur Ad-hoc-Publizität aufgrund von in der Sphäre des Beteiligungsunternehmens auftretenden Insiderinformationen erfüllen zu können.

    Denn auf diesen Abzugsfaktor hat die Kammer bereits im Vorlagebeschluss vom 28. Februar 2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap Rdn. 163) sowie im Aussetzungsbeschluss vom 3. Mai 2017 (Az. 22 O 101/16 Rdn. 12) hingewiesen.

  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
    Während das britische Upper Tribunal in der Rechtssache Mister Massey v. Financial Services Authority den verständigen Anleger als besonders informationshungrig interpretiert und die Kursrelevanz nicht nach dem Preiseffekt, sondern danach, ob sie für die Handlungen eines verständigen Anlegers in den Schuhen des konkreten Verhandlungspartners relevant sind (Massey (2011) UKUT 49 (TCC) Rz. 41), versteht der Bundesgerichtshof den verständigen Anleger als einen mit den Marktgegebenheiten vertrauten, börsenkundigen Anleger, der "auch irrationale Reaktionen anderer Marktteilnehmer" berücksichtige (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2011, (IKB), BGHZ 192, 90 [Rdn. 44]).

    Die Beklagte muss sich nicht nur eine aus der Sphäre der V... AG stammende Insiderinformation im Rahmen des Informationsflusses zurechnen lassen, vielmehr trifft sie eine genuin eigene Pflicht, unwahre Veröffentlichungen außerhalb der Ad-hoc-Publizität richtigzustellen (vgl. BGH, BGHZ 192, 90 Rdn. 16f. und 30ff.).

    In der IKB-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die "Höhe des Subprime-Anteils der unmittelbar eigenen Investments der [IKB] sowie derjenigen der mit der [IKB] verbundenen Zweckgesellschaften" als veröffentlichungspflichtige Insiderinformation bewertet (BGH, Urt. v. 13. November 2011, XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 [Rdn. 36]).

    Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft (BGH, XI ZR 51/10, AG 2012, 209, 212 Rdn. 28).

    Hinsichtlich der Frage der genuin eigenen Ad-hoc-Publizitätspflicht in Bezug auf eine nachträgliche Richtigstellung einer unwahren Kapitalmarktinformation hat der Bundesgerichtshof bereits in der IKB-Entscheidung (BGHZ 192, 90 Rdn. 16, 30ff.) anerkannt.

  • LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16

    Porsche Automobil Holding SE: Anfechtsungs- und Nichtigkeitsklage gegen

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
    e) Das Vorliegen zweier unterschiedlicher Lebenssachverhalte wird auch durch die Entscheidung der 31. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 19. Dezember 2017 (Az. 31 O 33/16) bestätigt; die Berufung gegen diese Entscheidung (Az. 20 U 2/18) war bereits vor dem Hinweisbeschluss des Senats vom 5. Juli 2018 eingelegt und dem Senat daher bekannt.

    Auch die 31. Kammer für Handelssachen geht im Rahmen der Anfechtung des Entlastungsbeschlusses davon aus, dass die Informationspflichtverletzungen der Organe der Beklagten im Zusammenhang mit dem Dieselskandal eine eigene Angelegenheit begründen (vgl. Az. 31 O 33/16 juris Rz. 118ff., 121, 153).

    Diesen zugunsten des Unternehmens wirkenden Abschlags beziffert die Kammer auf 25% (insoweit zu hoch eingeschätzt LG Stuttgart, Urt. v. 19. Dezember 2017, 31 O 33/16, juris Rdn. 146).

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
    Eine entscheidungsreife Sache ist durch eine Endentscheidung abzuschließen, es darf dann nicht die Endentscheidung weiter offen gelassen werden (Peter Fölsch, Anm. zu BGH, NZI 2003, 398 ff. m.w.N.).

    Vielmehr ist das Verbot der Übertragung bei Eintritt der Entscheidungsreife ein Bestandteil für die Bestimmung des gesetzlichen Richters und somit eine "zeitliche Schranke" (Peter Fölsch, Anm. zu BGH, NZI 2003, 398 ff.).

  • BGH, 13.12.1989 - IVa ZR 177/88

    Anwendbarkeit auf sonstige zugangsbedürftige Willenserklärungen; Kenntnis des

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
    Eine rechtsträgerübergreifende Wissenszurechnung hat der Bundesgerichtshof in einem Fall für möglich gehalten, in denen die eine Konzerngesellschaft auf einen Datenbestand der anderen Konzerngesellschaft zugreifen konnte und auch konkreten Anlass hatte, darauf zurückzugreifen (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1989 - IVa ZR 177/88, NJW-RR 1990, 285 [286], ebenso Schweizer Bundesgericht, Urt. v. 21. August 2001 - 5C104/2001, Erw. 4 c) bb)).

    Eine Wissenszurechnung im Konzern kommt jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann in Betracht, wenn eine Konzerngesellschaft entsprechende Daten bei einer anderen Konzerngesellschaft "routinemäßig" abfragen würde (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1999, aaO, NJW-RR 1990, 285 [286]).

  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
    Die objektive Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens setzt dabei nicht voraus, dass der Vorstandsvorsitzende der Beklagten bei Veröffentlichung des Konzernlageberichts vom 11. November 2010 pflichtwidrig gehandelt hat (BGH, Urt. v. 6. Juli 1990 - 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106 [115ff.]).

    Die objektive Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens setzt dabei nicht voraus, dass der Vorstandsvorsitzende der Beklagten bei Veröffentlichung des Konzernlageberichts vom 11. November 2010 pflichtwidrig gehandelt hat (BGHSt 37, 106 [115ff.]).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-19/11

    Ein Zwischenschritt, der einer Entscheidung eines börsennotierten Unternehmens

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
    Hinsichtlich der ersten Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof in der Geltl-Entscheidung (Urteil vom 28. Juni 2012 - C-19/11, BKR 2012, 338) festgestellt, dass die Divergenz der deutschen Sprachfassung ("mit hinreichender Wahrscheinlichkeit") gegenüber den anderen Sprachfassungen ("vernünftigerweise") anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung aufzulösen ist.

    Inwieweit die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des künftigen Ereignisses, auf das das bereits eingetretene Ereignis hindeuten kann, bei der Beurteilung der Kursrelevanz des bereits eingetretenen Ereignisses von Bedeutung ist, hat der EuGH in seinem Geltl/Daimler-Urteil (EuGH, Urt. v. 28.6.2012-Rs C-19/11, BKR 2012, 338) nicht ausdrücklich ausgeführt.

  • BGH, 18.10.1993 - II ZR 255/92

    Umfang eines Zeugnisverweigerungsrechts

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
    Aufgrund der detaillierten Beweisthemen im Parallelverfahren bestand für die Kammer keinerlei Anlass, die angebotenen Zeugen erneut zu ihrer Konfliktlage zu befragen und ihnen anhand der Beweisthemen konkrete Beweisfragen zu stellen (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. Oktober 1993 - II ZR 255/92 - NJW 1994, 197 [198]).

    Wenngleich aus der Aussageverweigerung alleine in der Regel wohl keine Schlüsse zum Nachteil der Partei gezogen werden können, so ist doch der Umstand der Weigerung in die Gesamtwertung der feststehenden Umstände einzubeziehen (BGH. NJW 1994, 197 [198]; OLG München, NJW 2011, 80 [81]; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl., § 383 Rdnr. 10; MüKo-ZPO/Damrau, 5. Aufl., § 384 Rdnr. 4; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 384 Rdnr. 3, a.A. Wieczorek/Schütze/Ahrens, § 384 Rdn. 19: Unverwertbarkeit der Aussage).

  • LG Stuttgart - 22 O 76/17 (anhängig)

    VW muss brisante Unterlagen herausgeben

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
    In 148 vor dem erkennenden Gericht gerichteten Rechtsstreitigkeiten trug die V... AG durch ihren Prozessbevollmächtigten ... zu den beiden Schriftstücken Folgendes - beispielhaft im Verfahren - 22 O 76/17 -vor:.

    Die Kammer hat vor der Entscheidung bereits die Verfahrensakte 22 O 76/17 sowie die Verfahrensakte 22 AR 2/17 Kap beigezogen.

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

  • BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12

    Ankaufsrecht des Landes an begrünten privaten Innenhöfen im früheren Ostteil von

  • BGH, 22.06.1992 - II ZR 178/90

    Sittenwidrige Schädigung und Betrug bei Verleitung Dritter zur Zeichnung von

  • BGH, 20.11.1990 - VI ZR 6/90

    Schadensersatzanspruch des Eigentümers eines zu einem embargowidrigen

  • BGH, 16.02.1976 - II ZR 61/74

    Audi/NSU - Treuepflicht der Großaktionäre gegenüber Mitaktionären

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

  • BGH, 11.09.2012 - XI ZB 32/11

    Fortsetzung des Rechtsstreits nach fehlerhafter Aussetzung gemäß dem

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit

  • BGH, 28.01.2016 - III ZB 88/15

    Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

  • FG Köln, 17.04.2013 - 7 K 244/12

    Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer

  • RG, 01.07.1889 - IV 96/89

    Neues Verjährungsgesetz bei laufender Verjährung

  • OLG München, 10.11.2009 - 5 U 5130/08

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08

    Ein Rechtsstreit wegen fehlerhafter Beratung beim Vertrieb eines Filmfonds kann

  • BGH, 03.02.2000 - III ZR 296/98

    Polizeiliche Untersagung der Naßauskiesung; Berücksichtigung rechtmäßigen

  • BGH, 30.05.1963 - 1 StR 6/63

    Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht durch Unterlassung - Beurteilung

  • BGH, 13.10.2000 - V ZR 349/99

    Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person

  • BGH, 25.11.1992 - VIII ZR 170/91

    Vorvertragliches Verschulden bei der Auftragsvergabe nach VOL/A

  • BGH, 17.10.2000 - XI ZR 42/00

    Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto

  • BGH, 01.12.2008 - II ZR 102/07

    MPS - Zur Nachteilsausgleichspflicht im faktischen Aktienkonzern

  • OLG München, 18.07.2002 - 19 U 5630/01

    Berechnung des Schadens bei Erwerb von Aktien aufgrund bewusst falscher

  • BGH, 23.03.1973 - 2 StR 390/72

    Irreführendes Inverkehrbringen eines Weins unter verschiedenen Bezeichnungen -

  • BGH, 22.01.1998 - VII ZR 307/95

    Umfang des Nachbesserungsanspruchs nach dem Vertragsgesetz der DDR

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

  • BGH, 23.11.1973 - IV ZR 35/73

    Frage der Geltung der Verjährungsregelung des § 3 Nr. 11

  • BGH, 09.07.1984 - KRB 1/84

    Beginn der Verfolgungsverjährung bei Verstoß gegen das Verbot von

  • BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52

    Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)

  • BGH, 28.01.1957 - III ZR 131/55

    Unterbrechung des Verfahrens. Aufnahmeanzeige

  • BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57

    Friedenspflicht - Schlichtungsvereinbarung der IG Metall

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 37/81

    Haftung des Arbeitnehmers: Insertionskosten des Arbeitgebers bei Nichtaufnahme

  • BGH, 06.11.2012 - VI ZR 174/11

    Geschäftsherrn-/Verrichtungsgehilfenverhältnis zwischen konzernangehörigen

  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

  • BAG, 26.03.1981 - 3 AZR 485/78

    Kündigung - Vertragsbruch

  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09

    Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im

  • BGH, 30.09.1968 - VII ZR 93/67

    Prozeßführungsbefugnis bei abgetretener Forderung im Konkurs

  • RG, 16.06.1930 - II 419/30

    Zur Anwendung des § 1207 BGB. (in Verbindung mit § 932 das.) und des § 366 HGB.

  • RG, 26.05.1933 - VII 69/33

    Kronhofer

  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Cameron / Rat und Kommission

  • EuGH - C-168/92 (anhängig)

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund seiner Verfahrensführung

  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    (dd) Teilweise wird auch die Ansicht vertreten, jedenfalls Geschäfte mit besonders hohem Finanzvolumen, die nicht nur erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage haben, sondern auch von existenzieller Bedeutung für das Unternehmen sind, seien solche offensichtlich veröffentlichungsbedürftigen Tatsachen (so: Möllers a.a.O.; Möllers/Leisch in: KK-WpHG, 2. Aufl., §§ 37b, c, Rn. 452; zu diesem Gesichtspunkt auch: LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap, juris Rn. 82; Urteil vom 24. Oktober 2018 - 22 O 101/16, juris Rn. 443).
  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17

    Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren

    Mit (nicht rechtskräftigen) Urteilen vom 24.10.2018 hat das Landgericht Stuttgart in zwei der ausgesetzten Ausgangsverfahren (22 O 101/16 und 22 O 348/16) die Aussetzungsbeschlüsse wieder aufgehoben und in der Sache entschieden.

    Insoweit habe sich der Vorlagebeschluss de facto erledigt (vgl. Rn. 100, 118 des Urteils vom 24.10.2018 in Sachen 22 O 101/16).

    Ebenso ergibt sich aus dem als Anlage zum Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 28.2.2017 veröffentlichten Sachbericht zum Verfahren 22 O 101/16, dass insbesondere in diesem Verfahren, in dem ebenfalls Musterverfahrensanträge gestellt wurden, die Frage nach der Einordnung als Insiderinformation streitig diskutiert wird (vgl. Rn. 54, 63 ff. des Sachberichts).

    (d) Sofern das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 24.10.2018 (Az. 22 O 101/16) argumentiert, dass die Kurserheblichkeit in Ansehung der Musterbeklagten zu 1 einerseits und in Ansehung der Musterbeklagten zu 2 andererseits nicht zwingend einheitlich zu bewerten sei, weil die fragliche Insiderinformation in Ansehung der Musterbeklagten zu 2 einen Produktfehler betreffe, während sie in Ansehung der Musterbeklagten zu 1 eine Gewinnwarnung beinhalte, und weil ein Produktfehler bei der Musterbeklagten zu 2 angesichts ihrer hohen Marktkapitalisierung erheblich geringere Auswirkungen haben könne als eine Gewinnwarnung bei der Musterbeklagten zu 1 angesichts ihrer niedrigeren Marktkapitalisierung (vgl. insbesondere Rn. 148 ff., 192, 250 des Urteils), ergibt sich hieraus keine andere Betrachtungsweise.

    Dies wird insbesondere anhand der Ausführungen des vorlegenden Gerichts im dem Vorlagebeschluss vom 28.2.2017 beigefügten Sachbericht im Verfahren 22 O 101/16 ersichtlich.

  • OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17

    Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener

    Eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht der Organe soll zudem auch dann in Betracht kommen, wenn zwischen den in Rede stehenden Unternehmen auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung und infolge der Ausübung eines herrschenden Einflusses nach §§ 311 ff. AktG ein faktisches Konzernverhältnis besteht (OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 652; LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 276; Bank, NZG 2013, 801, 804, 806; Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 356; Menke, NZG 2004, 697, 699; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 142; Singhof, ZGR 2001, 146, 160; vgl. auch Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18; a.A. Koch, AktG, 17. Aufl., § 311 Rn. 36d).

    Mit der Aufnahme einer einheitlichen Leitung und mit der Einrichtung von Doppelvorstandsmandaten entstehe ein konzerninterner Informationsfluss, der die Weitergabe von Informationen zulasse und als berechtigt erscheinen lasse (LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 276; vgl. auch Singhof, ZGR 2001, 146, 160).

    Demnach soll die beherrschte Gesellschaft im Sinne einer kapitalmarktrechtlichen Auskunftspflicht verpflichtet sein, Insidertatsachen frühzeitig an die Konzernmutter weiterzugeben, um dieser die Erfüllung ihrer kapitalmarktrechtlichen Pflichten zu ermöglichen (LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 266; Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 124; Singhof, ZGR 2001, 146, 164; so auch MK eA 161 f. Rn. 532 ff., eA 163 Rn. 538; ebenso BG-Hei eA 860 f. Rn. 63 f.; vgl. auch Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 367; kritisch Buck-Heeb, AG 2015, 801, 811).

    Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung kann die Informationsweitergabe nicht als rechtlich neutral und damit als zulässig qualifiziert werden (so aber LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 280; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18).

    Vertraglich begründete Informationspflichten genügen nicht, um eine Weitergabebefugnis im Sinne des § 14 WpHG aF zu begründen, weil das Offenlegungsverbot sonst zur Disposition der Vertragsparteien stünde (Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 25; Buck-Heeb in Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., § 8 Rn. 248; Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 349; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18 mwN; a.A. LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 271).

    Schließlich wäre die Weiterleitung von Insiderinformationen nicht deshalb befugt gewesen, weil der Vorstand der Musterbeklagten sonst nicht hätte prüfen können, ob die jeweilige Information ad-hoc-pflichtig war (so aber Schröder, GmbHR 2007, 907, 909) bzw. weil der Musterbeklagten durch die Weiterleitung ermöglicht worden wäre, ihrerseits eine Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen (so aber LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 266; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18 mwN zu Art. 10 MAR; Singhof, ZGR 2001, 146, 164; Zöllter-Petzoldt, Der Konzern 2021, 289, 292; vgl. auch MK eA 160 Rn. 527 f.; a.A. MB eA 353 Rn. 508; eA 1013 f. Rn. 133 f.).

  • LG Stuttgart, 26.04.2019 - 22 O 205/16

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund des

    Sodann kam es am 12.09.2018 zu einer mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 O 101/16 und 22 O 348/16.

    Am 24.10.2018 verkündete der abgelehnte Richter sodann Urteile in den Sachen 22 O 101/16 und 22 O 348/16.

    Er begründet dies damit, dass er als "geprüfter Börsenhändler an der Börse München" über die erforderliche Sachkunde verfüge (Rn. 244 des Urteils 22 O 101/16).

    Zudem bezieht er sich in den Urteilen mehrfach auf den Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart vom 05.07.2018 und äußert sich zu der Verfahrensgestaltung der Musterverfahren durch denselben Senat, wobei er beide kritisch bewertet (etwa "rechtsstaatlich höchst bedenklich", "grob rechtsfehlerhaft" oder "verunglückten Hinweisbeschluss", vgl. Rn. 96, Rn. 100, Rn. 107, Rn. 108, Rn. 111, Rn. 345, Rn. 116, Rn. 117, Rn. 350 des Urteils 22 O 101/16).

    Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass die Verfahrensführung des abgelehnten Richters in den Verfahren 22 O 101/16 und 22 O 348/16 willkürlich und unter vorsätzlicher Missachtung der Gesetze und Verfahrensgrundrechte erfolgt sei.

    Auch die V. AG beruft sich dabei im Wesentlichen auf eine willkürliche, rechtswidrige und zur medialen Selbstinszenierung missbrauchte Verfahrensweise des abgelehnten Richters in den Verfahren 22 O 101/16 und 22 O 348/16.

    und 06.09.2016 unter anderem in dem Verfahren 22 O 198/16 und 22 O 101/16 mitgeteilt, er habe.

    Die Beklagten seien diesbezüglich auch gem. § 43 ZPO präkludiert, da der abgelehnte Richter in den Verfahren 22 O 198/16 und 22 O 101/16 bereits mit Hinweisen vom 31.08.

    Der Kammer ist dementsprechend aus diversen PKW-Rückabwicklungs-Verfahren im Zusammenhang mit der Manipulation des Motors EA 189 der V. AG bekannt, dass sich Klageparteien auf die Vorlagebeschlüsse des abgelehnten Richters oder die Urteile in den Verfahren 22 O 348/16 und 22 O 101/16 bezogen haben.

    Da bereits aufgrund des angezeigten Umstandes ein Ablehnungsgrund besteht, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Anzeige der Klage der Ehefrau des abgelehnten Richters rechtzeitig erfolgte und ob die Verfahrensführung und die Urteile des abgelehnten Richters in den Verfahren 22 O 101/16 und 22 O 348/16 ebenfalls eine Ablehnung rechtfertigen.

  • LG Stuttgart, 26.04.2019 - 22 O 44/17

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit eines Richters aufgrund des

    Sodann kam es am 12.09.2018 zu einer mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 O 101/16 und 22 O 348/16.

    Am 24.10.2018 verkündete der abgelehnte Richter sodann Urteile in den Sachen 22 O 101/16 und 22 O 348/16.

    Er begründet dies damit, dass er als "geprüfter Börsenhändler an der Börse München" über die erforderliche Sachkunde verfüge (Rn. 244 des Urteils 22 O 101/16).

    Zudem bezieht er sich in den Urteilen mehrfach auf den Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart vom 05.07.2018 und äußert sich zu der Verfahrensgestaltung der Musterverfahren durch denselben Senat, wobei er beide kritisch bewertet (etwa "rechtsstaatlich höchst bedenklich", "grob rechtsfehlerhaft" oder "verunglückten Hinweisbeschluss", vgl. Rn. 96, Rn. 100, Rn. 107, Rn. 108, Rn. 111, Rn. 345, Rn. 116, Rn. 117, Rn. 350 des Urteils 22 O 101/16).

    Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass die Verfahrensführung des abgelehnten Richters in den Verfahren 22 O 101/16 und 22 O 348/16 willkürlich und unter vorsätzlicher Missachtung der Gesetze und Verfahrensgrundrechte erfolgt sei.

    Auch die V. AG beruft sich dabei im Wesentlichen auf eine willkürliche, rechtswidrige und zur medialen Selbstinszenierung missbrauchte Verfahrensweise des abgelehnten Richters in den Verfahren 22 O 101/16 und 22 O 348/16.

    und 06.09.2016 unter anderem in dem Verfahren 22 O 198/16 und 22 O 101/16 mitgeteilt, er habe.

    Die Beklagten seien diesbezüglich auch gem. § 43 ZPO präkludiert, da der abgelehnte Richter in den Verfahren 22 O 198/16 und 22 O 101/16 bereits mit Hinweisen vom 31.08.

    Der Kammer ist dementsprechend aus diversen PKW-Rückabwicklungs-Verfahren im Zusammenhang mit der Manipulation des Motors EA 189 der V. AG bekannt, dass sich Klageparteien auf die Vorlagebeschlüsse des abgelehnten Richters oder die Urteile in den Verfahren 22 O 348/16 und 22 O 101/16 bezogen haben.

    Da bereits aufgrund des angezeigten Umstandes ein Ablehnungsgrund besteht, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Anzeige der Klage der Ehefrau des abgelehnten Richters rechtzeitig erfolgte und ob die Verfahrensführung und die Urteile des abgelehnten Richters in den Verfahren 22 O 101/16 und 22 O 348/16 ebenfalls eine Ablehnung rechtfertigen.

  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18

    Schadensersatzklage wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher

    Die Beklagte wird in Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 24.10.2018, Az. 22 O 101/16 verurteilt, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens EUR 5.708.173,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    hilfsweise unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 24. Oktober 2018 - Az. 22 O 101/16 - die Klage insgesamt abzuweisen;.

    weiter hilfsweise das Urteil des Landgerichts vom 24. Oktober 2018 - Az. 22 O 101/16 - insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt wurde, und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

  • LG Stuttgart, 05.06.2018 - 22 O 198/16
    Zuvor hatte der abgelehnte Richter bezüglich dieser Verfahren im Rahmen des Pilotverfahrens 22 O 101/16 ( W. ./. P SE ) die aus seiner Sicht grundlegenden Rechtsfragen herausgearbeitet und in einem Sachbericht festgehalten (Protokollanhang 22 O 101/16, im Folgenden "Sachbericht W.").

    Ferner erfolgte die Übersendung des Sachberichts nicht als originärer Auszug aus den die V AG betreffenden Verfahren, sondern der Sachbericht stammte aus den die P SE betreffenden Verfahren, konkret aus dem Verfahren 22 O 101/16.

    Dass der Sachbericht vom 30.09.2016 auch in den Verfahren, die die V AG betreffen, als rechtlicher Hinweis eingeführt wurde, ändert nichts daran, dass er originär aus der Akte 22 O 101/16 stammt und zu diesem Verfahren erstellt wurde.

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17
    Das Gericht hat im Rahmen eines Pilotverfahrens " Wolverhampton " die grundlegenden Musterfragen herausgearbeitet (Protokollanhang 22 O 101/16 als Anlage zum Vorlagebeschluss beigefügt - im Folgenden: Sachbericht).

    Die Kläger in den Verfahren " Wolverhampton City Council , Az. 22 O 101/16", " Gehrt , Az. 22 O 152/16", " Peltier , Az. 22 O 168/16", " Menke , Az. 22 O 170/16", " ITAS AG , Az. 22 O 177/16", " Upgang , Az. 22 O 181/16", " Best u.a. , Az. 22 O 193/16", " Pinkawa, Az. 22 O 201/16", "Ruhe u.a. , Az. 22 O 202/16", " Breil , Az. 22 O 205/16", " Heubach, Az. 22 O 206/16", " Gude, Az. 22 O 208/16", " Simons , Az. 22 O 209/16", " Frank , Az. 22 O 211/16", " Fuchs u.a ., Az. 22 O 213/16", "Rasplicka , Az. 22 O 214/16", " Goldinger , Az. 22 O 277/16", " Coronation Global Emerging Markets Equity Fund , Az. 22 O 282/16, " Krogoll , Az. 22 O 338/16" und " Müller 22 O 351/16" werden von zwei Anwaltssozietäten gemeinsam vertreten und haben folgende, gleichlautende Musterverfahrensanträge gestellt:.

    Die Beklagte hat am 15. Dezember 2016 in den Verfahren 22 O 101/16, 152/16, 168/16, 170/16, 181/16, 193/16, 205/16, 206/16, 208/16 und 211/16 folgende reziproke Musterverfahrensanträge gestellt:.

    Aus Sicht des Vorlagegerichts sind die Beweisantritte der Anleger zu den Beweisthemen der frühzeitigen Inkenntnissetzung des vormaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. W. sowie der Kenntnis von der bevorstehenden Aufdeckung aus den Verfahren 22 O 348/16 und 22 O 101/16 relevant:.

    Bei der Urkundenvorlage handelt es sich um keinen Ausforschungsbeweis, zumal die Anleger in den Verfahren 22 O 101/16, 22 O 340/16 und 22 O 348/16 sich konkret auf den Inhalt dieser Urkunden beziehen und daraus auch zitieren:.

    Anlage zum Vorlagebeschluss: Sachbericht "Wolverhampton - Az. 22 O 101/16".

  • OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 76/21

    Zulässigkeit der ständigen Teilnahme eines Ehrenmitglieds an

    Nach dieser differenzierenden Auffassung soll speziell für den hier gegebenen Fall, dass zwischen den in Rede stehenden Unternehmen aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung und infolge der Ausübung eines herrschenden Einflusses nach §§ 311 ff. AktG ein faktisches Konzernverhältnis besteht, eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht der Organe in Betracht kommen (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 24.10.2018 - 22 O 101/16, Rz. 276 bei juris; Bank, NZG 2013, 801, 804, 806; Menke, NZG 2004, 697, 699; Spindler in: MünchKommAktG, a.a.O.; Singhof, ZGR 2001, 146, 160; vgl. auch Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18).
  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
    42 Zur Fallkonstellation C hat ausschließlich der Ausgangskläger Lange - 22 O 101/16 - den o.g. Musterverfahrensantrag gestellt.

    Sämtliche bei zunächst anderen Spruchkörpern des Landgerichts Stuttgart anhängigen Verfahren wurden im Hinblick auf die im Verfahren 22 O 101/16 gegen die Mehrheitsaktionärin gestellten Musterverfahrensanträge zum Erlass eines Vorlagebeschlusses abgegeben.

  • OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 251/19

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Abgasskandal

  • OLG Stuttgart, 09.04.2020 - 1 U 85/19

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Abgasskandal

  • OLG Stuttgart, 28.04.2020 - 1 U 121/19

    Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Abgasskandal

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht