Rechtsprechung
LSG Baden-Württemberg, 14.12.2018 - L 8 R 985/17 |
Zitiervorschläge
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Dezember 2018 - L 8 R 985/17 (https://dejure.org/2018,44525)
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Baden-Württemberg
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - im ambulanten Pflegedienst tätige (Kranken-)Pflegekraft - mehrere Auftraggeber - Vertrag über freie Mitarbeit und Vereinbarung eines Stundenhonorars, dessen Höhe Eigenvorsorge zulässt - abhängige Beschäftigung - selbstständige ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Keine Sozialversicherungspflicht einer Altenpflegerin für die ambulante Krankenpflege eines Intensiv-Pflege-Patienten als freie Mitarbeiterin eines Intensiv-Pflege-Dienstes
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Sozialversicherungspflicht | Auf die ambulante Pflege ist die Rechtsprechung zur Eingliederung bei stationärer Pflege nicht ohne Weiteres anwendbar
Verfahrensgang
- SG Reutlingen, 21.02.2017 - S 3 R 2473/15
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2018 - L 8 R 985/17
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Baden-Württemberg, 14.08.2020 - L 5 BA 1102/18
Sozialversicherungspflicht - im ambulanten Pflegedienst tätige Altenpflegerin - …
Denn es handelt sich auch dabei um in der Pflege übliche und notwendige Vorgehensweisen der Abstimmung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2018 - L 8 R 985/17 -, in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2016 - L 11 R 3476/15 -, in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2017 - L 2 R 3158/16 -, in juris). - LSG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - L 5 KR 72/17
Krankenversicherung
Daran ändert sich nach Ansicht des Senats auch nichts durch die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg, das mit Urteil vom 14. Dezember 2018 zum Aktenzeichen L 8 R 985/17 (zitiert nach juris) folgenden Leitsatz aufgestellt hat: "Auf die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit im Bereich der ambulanten Pflege ist die Rechtsprechung zur Pflegetätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung nicht uneingeschränkt übertragbar, insbesondere im Hinblick auf die Eingliederung in den Betriebsablauf der Pflegeeinrichtung".