Rechtsprechung
LSG Baden-Württemberg, 15.11.2016 - L 11 R 4602/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- Justiz Baden-Württemberg
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Altenpflegerin in einer stationären Pflegeeinrichtung - Nachtwache - nur gelegentliche Tätigkeit in einem begrenzten, vorab bestimmten Tätigkeitsbereich - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB IV § 7; SGB IV § 7a
Keine Sozialversicherungspflicht einer ausschließlich als Nachtwache tätigen Altenpflegerin in einer stationären Pflegeeinrichtung; Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung
- rechtsportal.de
SGB IV § 7 ; SGB IV § 7a
Keine Sozialversicherungspflicht einer ausschließlich als Nachtwache tätigen Altenpflegerin in einer stationären Pflegeeinrichtung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Keine Sozialversicherungspflicht einer ausschließlich als Nachtwache tätigen Altenpflegerin in einer stationären Pflegeeinrichtung; Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Selbstständige Altenpflege-Nachtwache - Keine Sozialversicherungspflicht
- juraforum.de (Kurzinformation)
Keine Sozialversicherungspflicht für selbständige Altenpflege-Nachtwache
Verfahrensgang
- SG Stuttgart, 26.04.2012 - S 19 R 2067/08
- LSG Baden-Württemberg, 15.11.2016 - L 11 R 4602/15
Wird zitiert von ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2018 - L 8 R 985/17
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - im ambulanten Pflegedienst tätige …
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23.04.2018 (Blatt 124/133 der Senatsakte) ausgeführt, die Entscheidung des LSG im Verfahren L 11 R 4602/15 betreffe einen anderen Sachverhalt, die Entscheidungen in den Verfahren L 11 R 3476/15 und L 11 R 3224/14 überzeugten nicht.Zutreffend weist die Beklagte aber darauf hin, dass vorliegend eine Tätigkeit der Klägerin in der ambulanten Intensivpflege als Nachtpflege zu beurteilen ist, weshalb die Entscheidung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 15.11.2015 (L 11 R 4602/15) zur stationären Pflege nicht übertragbar sein dürfte.