Rechtsprechung
LSG Baden-Württemberg, 18.10.2011 - L 13 AL 5030/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Aufhebungsvertrag - drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung zum gleichen Beendigungszeitpunkt - Interessenabwägung - Nachteile für das berufliche Fortkommen
- Justiz Baden-Württemberg
Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Aufhebungsvertrag - drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung zum gleichen Beendigungszeitpunkt - Interessenabwägung - Nachteile für das berufliche Fortkommen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen wegen des Eintritts einer Sperrzeit; wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die drohende Kündigung als wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag
Verfahrensgang
- SG Freiburg, 22.09.2010 - S 7 AL 5521/09
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2011 - L 13 AL 5030/10
- BSG, 30.01.2012 - B 11 AL 116/11 B
Wird zitiert von ...
- SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17
Bewilligung von Arbeitslosengeld ohne Minderung der Anspruchsdauer i.R.d. …
Ein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses liegt auch nach der Auffassung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 18. Oktober 2011 - L 13 AL 5030/10 -, juris Rn. 27ff), ebenfalls unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG und des LSG NRW (…Urteil vom 9. Dezember 2009 - L 12 AL 6/09 -, Rn. 21, juris), demgemäß bereits dann vor, wenn dem Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte und sich der Betroffene nicht arbeitsrechtlich gegen die angedrohte Kündigung hätte wehren können.