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   LSG Baden-Württemberg, 01.04.2014 - L 13 AL 3115/12   

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LSG Baden-Württemberg, 01.04.2014 - L 13 AL 3115/12 (https://dejure.org/2014,15754)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.04.2014 - L 13 AL 3115/12 (https://dejure.org/2014,15754)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. April 2014 - L 13 AL 3115/12 (https://dejure.org/2014,15754)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren - Kosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.04.2014 - L 13 AL 3115/12
    Soweit das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 29. März 2007 (B 9a SB 3/05 R) im Hinblick auf Art. 3 GG gefordert habe, dass ein Widerspruchsführer, der sich - wie vorliegend - von der V. vertreten lasse, im Bezug auf die Kostenerstattung dem Widerspruchsführer gleichgestellt werden müsse, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, habe es die Beachtung des Gleichheitssatzes in Bezug auf den Widerspruchsführer gefordert.

    Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens W 303/11 des Klägers ist § 63 SGB X. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht auf Grund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007, B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05 R, in juris).

    Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007, B 9a SB 3/05 R (aaO Rdnr. 46 ff.), klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der zulässigen Rechtsberatung oder Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht wie z.B. ein Rechtsanwalt nach einer (gesetzlichen) Gebührenordnung abrechnen kann, hier also der V., entstehen, grundsätzlich auch geltend gemacht werden können.

    Für eine wirksame Kostenverpflichtung des Klägers müssen gemäß der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. März 2007, B 9a SB 3/05 in juris) der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht.

    Den im Hinblick auf die zur vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung der Satzung des V.-Landesverbandes bezüglich der Frage, ob eine Kostenforderung der V. wirksam entstanden ist und bestand, vom BSG geäußerten Bedenken (vgl. BSG, B 9a SB 3/05 R, a.a.O.) wurde mit der Neufassung der Satzung des V.-Landesverbandes ab 1. Januar 2010 und damit auch für den hier maßgeblichen Zeitraum Rechnung getragen; sie stehen dem Anspruch der V. gegen den Kläger auf Vergütung ihrer Tätigkeit bei dessen Vertretung im Widerspruchsverfahren W 303/11 nicht mehr entgegen (vgl. auch Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013, L 2 AS 4245/12, das der Kläger vorgelegt hat).

    Der in der Satzung des V.-Landesverbandes geregelte und in deren Anwendung von der V. erhobene Kostenbeitrag ist auch in seiner Höhe (230,00 EUR) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil im Verfahren B 9 a SB 3/05 R, a.a.O.) nicht zu beanstanden und diese Aufwendungen waren insoweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 63 Abs. 1 SGB X.

    Demgegenüber hat die V. nach § 7 Ziff. 6 der Satzung einen Betrag in Höhe von 230, 00 EUR in Rechnung gestellt (wobei sich für nicht bedürftige Mitglieder ein Betrag von maximal 246, 10 EUR ergibt [230,00 EUR zzgl. 7% Umsatzsteuer], was 79, 54% der Vergütung nach dem RVG entspricht und womit ein ausreichender Abstand gewahrt ist [vgl. BSG, B 9a SB 3/05 R,, a.a.O., bei einem Verhältnis von 75, 46%]).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.03.2014 - L 7 R 1940/12
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.04.2014 - L 13 AL 3115/12
    Im Übrigen verweist er im Wesentlichen auf eine - vorgelegte - Berufungsbegründung (mit Anlagen) in einem weiteren Berufungsverfahren (wegen Erstattung von Vorverfahrenskosten eines ebenfalls von der V. vertretenen Klägers) vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 7 R 1940/12).

    Neben Schriftsätzen aus dem Verfahren L 7 R 1940/12 hat der Kläger u.a. die Satzung des V.-Landesverbandes vom 18. September 2008, in der geänderten Fassung ab 1. Januar 2010, und weitere Unterlagen aus dem Verfahren L 7 R 1940/12, zu deren Vorlage der Bevollmächtigte des Klägers erklärt hat, vom Einverständnis jenes, auch von ihm vertretenen Klägers, sei auszugehen, vorgelegt.

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 AS 4275/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.04.2014 - L 13 AL 3115/12
    Ferner hat er die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2013, L 2 AS 4275/12, und den Gesellschaftsvertrag der V., auf den wegen der Einzelheiten der Regelungen verwiesen wird, vorgelegt.

    Zur vorgelegten Entscheidung vom 11. Dezember 2013, L 2 AS 4275/12, des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Beklagte vorgetragen, sie halte an ihrer Rechtsauffassung fest.

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 6/05 R

    Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren bei Verbandsvertretung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.04.2014 - L 13 AL 3115/12
    Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens W 303/11 des Klägers ist § 63 SGB X. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht auf Grund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007, B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05 R, in juris).
  • BSG, 18.09.2014 - B 14 AS 5/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (vgl ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.3.2014 - L 7 R 1940/12, juris, Revision anhängig unter B 13 R 14/14 R; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 1.4.2014 - L 13 AL 3115/12, juris, Revision anhängig unter B 11 AL 8/14 R) .
  • SG Karlsruhe, 17.09.2014 - S 15 R 3799/13

    Erstattung notwendiger Aufwendungen im isolierten Vorverfahren bei Vertretung

    aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Satzung des VdK Baden-Württemberg den vom Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 29. März 2007 aufgestellten Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit - insbesondere die Transparenz - solcher Satzungen (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 50 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 52 ff.) genügt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 37 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris, Rn. 60, 62 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 - L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 54, 57).

    Dem Umstand, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Begleichung der Entgeltforderung gegen den VdK Baden-Württemberg richtet, die Klägerin aber einer Entgeltforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH ausgesetzt ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu (a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 - L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 58).

    Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache aufgrund der Vielzahl der Verfahren, in der die Rechtsfrage von Bedeutung ist, grundsätzliche Bedeutung hat und die Kammer von Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 AS 4275/12 - juris; Urteil vom 27. März 2014 - L 7 R 1940/12, juris; Urteil vom 1. April 2014 - L 13 AL 3115/12, juris) abweicht.

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