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   LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 - L 11 KR 578/20   

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https://dejure.org/2021,3635
LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 - L 11 KR 578/20 (https://dejure.org/2021,3635)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.02.2021 - L 11 KR 578/20 (https://dejure.org/2021,3635)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Februar 2021 - L 11 KR 578/20 (https://dejure.org/2021,3635)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW

    § 51 Abs. 1 S. 1 SGB V; § 51 Abs. 3 SGB V
    SGB V

  • Justiz Baden-Württemberg

    Krankenversicherung - Krankengeld - Unterbleiben einer Fristsetzung von zehn Wochen zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - keine Nachholbarkeit der diesbezüglichen Ermessensausübung durch die Krankenkasse nach Verstreichen der Frist

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Bayern, 30.05.2017 - L 20 KR 545/16

    Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 - L 11 KR 578/20
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen nach Ansicht des Senats vor, obwohl im Gutachten des MDK vom 13.11.2012 keine Angaben darüber gemacht werden, wie lange die erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin voraussichtlich anhalten wird (vgl hierzu LSG Bayern 30.05.2017, L 20 KR 545/16).
  • BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 - L 11 KR 578/20
    Die Versicherten sollen prüfen können, ob sie der Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrages nachkommen müssen oder ob sie aus ihrer subjektiven Sicht gute Gründe haben, der Aufforderung nicht nachzukommen und das Risiko eingehen, den Anspruch auf Auszahlung von Krg zu verlieren (vgl BSG 19.08.2015, B 14 AS 1/15 R, BSGE 119, 271 zu einer ähnlichen Situation bei der Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch, einen Antrag auf vorrangige Leistungen bei einem anderen Leistungsträger zu stellen; ferner LSG Nordrhein-Westfalen 07.01.2013, L 11 KR 592/12 B ER, juris Rn 27).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2013 - L 11 KR 592/12
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 - L 11 KR 578/20
    Die Versicherten sollen prüfen können, ob sie der Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrages nachkommen müssen oder ob sie aus ihrer subjektiven Sicht gute Gründe haben, der Aufforderung nicht nachzukommen und das Risiko eingehen, den Anspruch auf Auszahlung von Krg zu verlieren (vgl BSG 19.08.2015, B 14 AS 1/15 R, BSGE 119, 271 zu einer ähnlichen Situation bei der Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch, einen Antrag auf vorrangige Leistungen bei einem anderen Leistungsträger zu stellen; ferner LSG Nordrhein-Westfalen 07.01.2013, L 11 KR 592/12 B ER, juris Rn 27).
  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Antrag nach Aufforderung zur Antragstellung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 - L 11 KR 578/20
    Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang haben vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (BSG 16.12.2014, B 1 KR 31/13 R, BSGE 118, 40 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 3).
  • LSG Bayern, 15.01.2019 - L 5 KR 244/18

    Krankengeld und Aufforderung zum Reha-Antrag

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 - L 11 KR 578/20
    Mit der Anordnung von Ermessen ("kann") räumt das Gesetz der Krankenkasse in § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte dahingehend zu überprüfen haben, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (LSG Bayern 15.01.2019, L 5 KR 244/18).
  • BSG, 07.08.1991 - 3 RK 26/90

    Begriff des ärztlichen Gutachtens in § 183 Abs. 7 S. 1 RVO

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 - L 11 KR 578/20
    Auch das BSG verlangt, dass in dem Gutachten Angaben zu den Leistungseinschränkungen und ihrer voraussichtlichen Dauer gemacht werden (vgl BSG 07.08.1991, 1/3 RK 26/90, BSGE 69, 187).
  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 - L 11 KR 578/20
    Ob die Erwerbsfähigkeit von Versicherten erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist, beurteilt sich auch bei der gemäß § 51 SGB V vorzunehmenden Prüfung an der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit (vgl BSG 12.03.2019, B 13 R 27/17 R, NJW 2019, 3332), hier also am Beruf der Altenpflegerin.
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 5 KR 1044/21

    Krankenversicherung - Aufforderung zur Beantragung einer Leistung zur

    Dies gilt nicht, wenn dadurch nachträglich eine bereits zeitlich überholte Fristsetzung gerechtfertigt werden soll (hier im Fall einer Aufforderung nach § 51 SGB V; Anschluss an: BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R -, in juris Rn. 27, zu einer Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2013 - L 11 KR 592/12 B ER -, in juris Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2021 - L 11 KR 1388/20 -, in juris Rn. 33 und Urteil vom 02.02.2021 - L 11 KR 578/20 -, in juris).

    Die Versicherten sollen prüfen können, ob sie der Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrages nachkommen müssen oder ob sie aus ihrer subjektiven Sicht gute Gründe haben, der Aufforderung nicht nachzukommen und das Risiko eingehen, den Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld zu verlieren (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R -, in juris Rn. 27, zu einer ähnlichen Situation bei der Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch , einen Antrag auf vorrangige Leistungen bei einem anderen Leistungsträger zu stellen; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2013 - L 11 KR 592/12 B ER -, in juris Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2021 - L 11 KR 1388/20 -, in juris Rn. 35 und Urteil vom 02.02.2021 - L 11 KR 578/20 -, in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2021 - L 11 KR 1134/21
    Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 20.07.2021 auf das Urteil des Senats vom 02.02.2021 (L 11 KR 578/20) sowie darauf, dass dem Bescheid vom 27.11.2019 keinerlei Erwägungen zu dem der Beklagten eingeräumten Ermessen zu entnehmen sein dürften mit der Folge eines Ermessensnichtgebrauchs und dass der Widerspruchsbescheid vom 04.03.2020, der erstmals Ermessenerwägungen enthalte, erst nach Ablauf der 10-Wochen-Frist (10.02.2020) erlassen worden sei, hingewiesen.

    Mit der Anordnung von Ermessen ("kann") räumt das Gesetz der Krankenkasse in § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Entscheidungsspielraum ein, den die Gerichte dahingehend zu überprüfen haben, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (LSG Baden-Württemberg 02.03.2021, L 11 KR 1388/20, juris Rn 33; LSG Baden-Württemberg 02.02.2021, L 11 KR 578/20, juris Rn 20, jeweils mwN).

    Die Versicherten sollen prüfen können, ob sie der Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrages nachkommen müssen oder ob sie aus ihrer subjektiven Sicht gute Gründe haben, der Aufforderung nicht nachzukommen und das Risiko eingehen, den Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld zu verlieren (LSG Baden-Württemberg 02.03.2021, L 11 KR 1388/20, juris Rn 33; LSG Baden-Württemberg 02.02.2021, L 11 KR 578/20, juris Rn 20, mit zustimmender Anmerkung von Franz, FD-SozVR 2021, 438231; LSG Nordrhein-Westfalen 07.01.2013, L 11 KR 592/12 B ER, juris Rn 27; ähnlich Schifferdecker in Kasseler Kommentar, Stand Mai 2021, § 51 SGB V Rn 13 für den Fall des Ermessensnichtgebrauchs; vgl fener BSG 19.08.2015, B 14 AS 1/15 R, BSGE 119, 271 zu einer ähnlichen Situation bei der Aufforderung nach § 5 Abs 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch, einen Antrag auf vorrangige Leistungen bei einem anderen Leistungsträger zu stellen).

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