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   LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 - L 5 R 1764/19   

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LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 - L 5 R 1764/19 (https://dejure.org/2021,10950)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.03.2021 - L 5 R 1764/19 (https://dejure.org/2021,10950)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. März 2021 - L 5 R 1764/19 (https://dejure.org/2021,10950)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 16 Abs 1 SGB 1, § 16 Abs 2 S 1 SGB 1, § 16 Abs 2 S 2 SGB 1, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 6 Abs 3 S 1 SGB 6
    Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren - kein identischer Regelungsgegenstand bei einem sich auf den neu erworbenen Status als Syndikusrechtsanwalt beziehenden Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und einem Bescheid über ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 96 Abs. 1 ; SGB 6 § 231 Abs. 4b S. 1
    1. Ein Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, der sich auf den neu erworbenen Status als Syndikusrechtsanwalt bezieht, wird nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens gegen den Bescheid über die Ablehnung der Befreigung von der ...

  • rechtsportal.de

    SGG § 96 Abs. 1 ; SGB 6 § 231 Abs. 4b S. 1
    Anspruch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Status als Syndikusrechtsanwalt Anforderungen an die fristwahrende Stellung eines erforderlichen gesonderten Antrags Ablehnungsbescheid wird nicht Gegenstand ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 - L 5 R 1764/19
    Ein Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, der sich auf den neu erworbenen Status als Syndikusrechtsanwalt bezieht, wird nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens gegen den Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rentenversicherungpflicht wegen Nichtausübung einer anwaltlichen Tätigkeit vor Erlangung des Status als Syndikusanwalt (vgl. BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, in juris).

    Das BSG habe im Verfahren B 5 RE 12/17 B die Frage, ob der Bescheid über die Befreiung als Syndikusrechtsanwalt nach dem ab 01.01.2016 geltenden Recht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits über die Befreiung als "Syndikusanwalt" nach dem bis 31.12.2015 geltenden Recht werde, verneint.

    Wie höchstrichterlich geklärt sei, würden in ein anhängiges Streitverfahren über die Befreiung von Rechtsanwälten von der Rentenversicherungspflicht auf Grund einer gleichzeitig ausgeübten abhängigen Beschäftigung ungeachtet ihres Bezugs auf dasselbe Versicherungsverhältnis weitere Verwaltungsakte, die mit Blick auf den neuerworbenen Status als Syndikusrechtsanwalt ergangen seien, nicht kraft Gesetzes einbezogen (unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, Beschluss vom 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R - Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 -L 7 R 3495/15 -, alle in juris).

    Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat; für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht (BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, in juris, Rn. 29 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R -, in juris).

    Aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit liegt keine Identität der Regelungsgegenstände vor (vgl. BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, in juris, Rn. 31 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R -, in juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 23.07.2019 - B 5 RE 5/19 B -, in juris ; BSG, Beschluss vom 04.08.2020 - B 5 RE 4/20 B -, in juris).

  • BVerfG, 19.07.2016 - 1 BvR 2584/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 - L 5 R 1764/19
    Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, da der Rechtsstand vor den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.04.2014 wiederhergestellt habe werden sollen (Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 19.07.2016, 1 BvR 2584/14).

    Dies ergebe sich aus den Beschlüssen des BVerfG vom 19.07.2016 (1 BvR 2584/14) und 22.07.2016 (1 BvR 2534/14).

    Auch der von dem Klägerbevollmächtigten in Bezug genommene Entscheidung des BVerfG vom 19.07.2016 (1 BvR 2584/14) sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen, denn das BVerfG habe sich in der genannten Entscheidung mit der Frage des § 96 SGG überhaupt nicht auseinandergesetzt.

    Das Verständnis der Beklagten, dass es sich hier um zwei Streitgegenstände handele, wie es jetzt das BSG im Hinblick auf § 96 SGG vertrete, sei für die Klägerin im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG (- 1 BvR 2584/14 -, - 1 BvR 2534/14 -) nicht nachvollziehbar.

    Hiervon Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus den Entscheidungen des BVerfG vom 19. und 22.07.2016 (1 BvR 2584/14 und 1 BvR 2534/14).

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 - L 5 R 1764/19
    Wie höchstrichterlich geklärt sei, würden in ein anhängiges Streitverfahren über die Befreiung von Rechtsanwälten von der Rentenversicherungspflicht auf Grund einer gleichzeitig ausgeübten abhängigen Beschäftigung ungeachtet ihres Bezugs auf dasselbe Versicherungsverhältnis weitere Verwaltungsakte, die mit Blick auf den neuerworbenen Status als Syndikusrechtsanwalt ergangen seien, nicht kraft Gesetzes einbezogen (unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, Beschluss vom 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R - Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 -L 7 R 3495/15 -, alle in juris).

    Wie das BSG im Einzelnen näher dargelegt habe, liege eine Identität der Regelungsgegenstände der Bescheide auf Grund der unterschiedlichen Statusbezogenheit nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2018, a.a.O.).

    Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat; für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht (BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, in juris, Rn. 29 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R -, in juris).

    Aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit liegt keine Identität der Regelungsgegenstände vor (vgl. BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, in juris, Rn. 31 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R -, in juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 23.07.2019 - B 5 RE 5/19 B -, in juris ; BSG, Beschluss vom 04.08.2020 - B 5 RE 4/20 B -, in juris).

  • BVerfG, 22.07.2016 - 1 BvR 2534/14

    Kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 - L 5 R 1764/19
    Dies ergebe sich aus den Beschlüssen des BVerfG vom 19.07.2016 (1 BvR 2584/14) und 22.07.2016 (1 BvR 2534/14).

    Das Verständnis der Beklagten, dass es sich hier um zwei Streitgegenstände handele, wie es jetzt das BSG im Hinblick auf § 96 SGG vertrete, sei für die Klägerin im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG (- 1 BvR 2584/14 -, - 1 BvR 2534/14 -) nicht nachvollziehbar.

    Hiervon Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus den Entscheidungen des BVerfG vom 19. und 22.07.2016 (1 BvR 2584/14 und 1 BvR 2534/14).

  • LSG Bayern, 23.09.2010 - L 7 AS 651/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - bestandskräftiger Verwaltungsakt -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 - L 5 R 1764/19
    Es ist daher keine Stelle im Sinne des § 16 SGB I (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.09.2010 - L 7 AS 651/10 B ER -, in juris, Rn. 19; Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 1, 3. Aufl., § 16 SGB I, Stand: 05.11.2019, Rn. 33).
  • LSG Thüringen, 08.04.2004 - L 6 B 55/03

    Verfristung eines Antrags auf Entschädigung für die Wahrnehmung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 - L 5 R 1764/19
    Eine vergleichbare Interessenlage besteht nicht, wenn wie hier an die Verwaltung gerichtete Anträge beim Gericht eingereicht werden (zu einem Antrag auf Sachverständigenentschädigung Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2004 - L 6 B 55/03 SF -, in juris, Rn. 29).
  • BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 23/16 R

    Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 - L 5 R 1764/19
    Denn in § 91 SGG geht es darum, dem Rechtsunkundigen die Klageerhebung zu erleichtern (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2018 - B 8 SO 23/16 R -, in juris, Rn. 18).
  • BSG, 04.08.2020 - B 5 RE 4/20 B

    Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Referent

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 - L 5 R 1764/19
    Aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit liegt keine Identität der Regelungsgegenstände vor (vgl. BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, in juris, Rn. 31 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R -, in juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 23.07.2019 - B 5 RE 5/19 B -, in juris ; BSG, Beschluss vom 04.08.2020 - B 5 RE 4/20 B -, in juris).
  • BSG, 23.07.2019 - B 5 RE 5/19 B

    Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 - L 5 R 1764/19
    Aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit liegt keine Identität der Regelungsgegenstände vor (vgl. BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - B 5 RE 12/17 B -, in juris, Rn. 31 m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R -, in juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 23.07.2019 - B 5 RE 5/19 B -, in juris ; BSG, Beschluss vom 04.08.2020 - B 5 RE 4/20 B -, in juris).
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 03.03.2021 - L 5 R 1764/19
    Ergänzend hat sie vorgetragen, der Gesetzgeber habe die Regelung zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in der BRAO sowie die Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI gezielt geschaffen, um im Wesentlichen die bis zu den Urteilen des BSG vom 03.04.2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R sowie B 5 RE 13/14 R) geübte Verwaltungspraxis herzustellen.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - L 7 R 3495/15

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassene

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 9/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2023 - L 4 R 3023/20

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Eine Identität der Regelungsgegenstände beider Bescheide liegt aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit nicht vor (BSG, Urteil vom 28. Juni 2018 - B 5 RE 2/17 R - juris, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 22. März 2018 - B 5 RE 12/17 B - juris, Rn. 21; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2017 - L 7 R 3495/15 - juris, Rn. 29; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. März 2021 - L 5 R 1764/19 - juris, Rn. 25).

    Dass es sich bei der Entscheidung nach § 231 Abs. 4b SGB VI um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren handelt, zeigt sich bereits an der ausdrücklich gesetzlich geregelten Notwendigkeit eines - von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI - gesonderten Antrags (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. März 2021 - L 5 R 1764/19 - juris, Rn. 33).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2022 - L 11 R 2169/20
    Die Sozialleistungsträger werden in § 12 iVm §§ 18 bis 29 SGB I abschließend aufgeführt (Bayerisches LSG 17.03.2021, L 13 R 364/20, juris Rn 41; LSG Baden-Württemberg 03.03.2021, L 5 R 1764/19, juris Rn 35).
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