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   LSG Baden-Württemberg, 05.10.2017 - L 10 R 2599/17   

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https://dejure.org/2017,51769
LSG Baden-Württemberg, 05.10.2017 - L 10 R 2599/17 (https://dejure.org/2017,51769)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.10.2017 - L 10 R 2599/17 (https://dejure.org/2017,51769)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Oktober 2017 - L 10 R 2599/17 (https://dejure.org/2017,51769)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 118 Abs 4 S 1 SGB 6, § 118 Abs 4 S 4 SGB 6, § 45 SGB 10, § 50 Abs 2 S 1 SGB 10, § 50 Abs 2 S 2 SGB 10
    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten - Haftung des Erben gem § 118 Abs 4 S 4 SGB 6 nur bei einem tatsächlichen Zufluss der Rentenleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 118 Abs. 4 S. 4; SGB X § 50 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Haftung von Erben wegen überzahlter Rentenleistungen nach dem Tode des Versicherten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Erben für Rentenzahlungen ohne deren Empfang

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erbe muss Rentenüberzahlungen bei fehlendem Erhalt der Rentenleistungen nicht zurückerstatten - Keine Haftung nach § 118 Abs. 4 SGB VI und § 50 Abs. 2 SGB X

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 R 25/13 R

    Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.10.2017 - L 10 R 2599/17
    Offen bleiben kann auch, inwieweit all dies nach griechischem Erbrecht ebenfalls gelten würde bzw. inwieweit der deutsche Gesetzgeber unabhängig vom ausländischen Erbrecht eine solche Haftungsregelung treffen kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 03.04.2014, B 5 R 25/13 R in SozR 4-2600 § 118 Nr. 13; dort Rdnr. 21, wonach der deutsche Gesetzgeber unabhängig vom Erbrecht regeln kann, inwieweit öffentlich-rechtliche Forderungen in den Nachlass fallen).

    Nach § 50 SGB X, und damit auch nach dessen Abs. 2, können überzahlte Leistungen nur von demjenigen zurückgefordert werden, der sie (tatsächlich) zu Unrecht erhielt (BSG, Urteil vom 03.04.2014, a.a.O., Rdnr. 37).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2017 - L 10 R 1734/17

    Klage gegen einen an die verstorbene Witwe eines Versicherten gerichteten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.10.2017 - L 10 R 2599/17
    Da der Vater der Klägerin und Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in G. hatte, ist somit griechisches Erbrecht anzuwenden (Urteil des Senats vom 21.09.2017, L 10 R 1734/17, in juris, auch zum Nachfolgenden).
  • OLG Braunschweig, 07.01.2015 - 1 Ss 64/14

    Garantenstellung aus § 60 Abs. 1 SGB I durch Mitwirkungspflichten des zur

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.10.2017 - L 10 R 2599/17
    Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass das von der Beklagten insoweit angeführte Urteil des OLG Braunschweig vom 07.01.2015 (1 Ss 64/14, in juris) für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig sein dürfte, weil dort der Angeklagte den Tod seiner Rentenleistungen erhaltenden Mutter gegenüber dem Rentenversicherungsträger verschwieg und deren Leichnam in einem Waldstück vergrub, um dadurch weiterhin in den Genuss der Rentenzahlungen zu gelangen.
  • BGH, 30.03.1978 - VII ZR 244/76

    Rückforderung von irrtümlichen Rentenzahlungen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.10.2017 - L 10 R 2599/17
    Es bedarf weiter keiner Erörterung, ob in Fällen der vorliegenden Art - jedenfalls nach deutschem Erbrecht - gleichwohl eine auf die Erben übergegangene Schuld des Erblassers anzunehmen ist (so BSG, a.a.O., Rdnr. 42: Erblasserschuld auf Grund entsprechender Anwendung der erbrechtlichen Regelungen), was dem Senat mangels erkennbarer gesetzlicher Lücke fraglich erscheint, oder ob eine Nachlasserbenschuld i.S. einer Verbindlichkeit auf Grund der Verwaltung des Nachlasses in Betracht kommt (so BGH, Urteil vom 30.03.1978, VII ZR 244/76, in juris, dort Rdnr. 25), was hier ausscheiden könnte, weil die Klägerin den Nachlass gar nicht verwaltete, insbesondere - im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall - gerade keine Verteilung der eingegangenen Zahlungen unter den Erben erfolgte oder ob die - nachfolgend zu diskutierende - Regelung des § 118 Abs. 4 Satz 4 BGB einen gesetzlich gesondert geregelten Fall einer solchen Nachlasserbenschuld darstellt.
  • BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.10.2017 - L 10 R 2599/17
    Erforderlich ist vielmehr, wie sich bereits aus der Definition des "Empfängers" in dieser Vorschrift ergibt, ein direkter Empfang der Rentenzahlung vom Rentenversicherungsträger oder ein bankübliches Zahlungsgeschäft gerade in Bezug auf die überzahlten Rentenleistungen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 11.12.2002, B 5 RJ 42/01 R in SozR 3-2600 § 118 Nr. 11).
  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber Erben bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.10.2017 - L 10 R 2599/17
    Zwar wurden hier Geldleistungen in Form der Alters- und Witwerrente für die Zeit nach dem Tod des Versicherten bzw. Witwers, hier des Vaters, zu Unrecht erbracht, weil sich die ursprünglichen Rentenbewilligungen durch den Tod des Vaters der Klägerin gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigten (BSG, Urteil vom 10.7.2012, B 13 R 105/11 R in SozR 4-2600 § 118 Nr. 11, dort Rdnr. 20).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2022 - L 9 R 226/20
    Hierzu verweise es auf die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg L 10 R 2599/17.

    Selbst wenn man mit dem SG (und ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2017 - L 10 R 2599/17 -, Juris Rn.26 ff. sowie Hessisches LSG, Urteil vom 18.11.2020 - L 6 R 283/17 -, Juris Rn. 34) davon ausgehen würde, dass neben der ererbten Kontoinhaberschaft auch ein tatsächliches Erlangen der überzahlten Geldbeträge Tatbestandsvoraussetzung des gegen die Klägerin gerichteten Erstattungsanspruchs wäre, könnte diese Tatbestandsvoraussetzung jedenfalls vorliegend nicht verneint werden.

  • LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 R 283/17
    Daraus sowie aus dem ausdrücklichen Verweis auf § 50 SGB X in § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI folgt, dass für einen Rückforderungsanspruch nicht nur Vertrauensgesichtspunkte gelten, sondern dieser voraussetzt, dass tatsächlich Leistungen zugeflossen sind (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2017, L 10 R 2599/17).
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