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   LSG Baden-Württemberg, 07.03.2006 - L 7 SO 509/06 ER-B   

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https://dejure.org/2006,5457
LSG Baden-Württemberg, 07.03.2006 - L 7 SO 509/06 ER-B (https://dejure.org/2006,5457)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.03.2006 - L 7 SO 509/06 ER-B (https://dejure.org/2006,5457)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B (https://dejure.org/2006,5457)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruches auf Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe nach § 61 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII); Voraussetzungen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Abgrenzung der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege, Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1715 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 07.03.2006 - L 7 SO 509/06
    Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
  • BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 940/94

    Gehaltspfändung - Zusammenrechnungsbeschluß nach § 850 e Nr. 2 a ZPO

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 07.03.2006 - L 7 SO 509/06
    Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 07.03.2006 - L 7 SO 509/06
    Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
  • BSG, 10.02.2000 - B 3 P 12/99 R

    Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei stationärer Pflege, Vergütungsanspruch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 07.03.2006 - L 7 SO 509/06
    Für diesen Personenkreis, der keine Leistungen nach dem SGB XI beanspruchen kann, besteht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausschließlich die Leistungspflicht des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (sog. Pflegebedürftige der Stufe "0"; vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 P 12/99 R - BSGE 85, 278, 287 unter Hinweis auf § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG).
  • LSG Hessen, 04.07.2006 - L 9 SO 24/06

    Sozialhilfe - kranker bzw behinderter Mensch - Nichtvorliegen eines

    3. Bezieher von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende sind von der Gewährung von Hilfe zur Pflege nicht ausgeschlossen (Anschluss an LSG Baden-Württemberg vom 07.03.2006 - L 7 SO 509/06 ER-B).

    Ist die Antragstellerin danach Inhaberin eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, ist sie nach § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII lediglich von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches (§§ 27 -40 SGB XII) ausgeschlossen, zu denen die Hilfe zur Pflege (§§ 61 -66 SGB XII) nicht zählt (LSG Baden-Württemberg vom 7. März 2006 - L 7 SO 509/06 ERB -).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweiliger Rechtsschutz - Haushaltshilfe -

    Nachdem das Sozialgericht den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf den Beschluss des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 7. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B - hingewiesen hatte, in welchem für den dortigen wegen einer Amputation des linken Unterschenkels ebenfalls rollstuhlpflichtigen und Alg II beziehenden Antragsteller ein gegen den Träger der Sozialhilfe gerichteter Anspruch auf eine Haushaltshilfe als Hilfe zur Pflege bejaht, ein solcher Anspruch aber gegen den Alg II leistenden Träger der Grundsicherung verneint wurde und diesen Hinweis mit der Anregung verbunden hatte, das Rechtsschutzbegehren zurückzunehmen und einen Kostenübernahmeantrag beim Sozialhilfeträger zu stellen, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dessen Beiladung beantragt.

    Der Antragstellerin steht nämlich für die Zeit ab 1. April 2006 - auf diese Zeit erstreckt sich die frühere Ablehnung der Bewilligung von Haushaltshilfe im Bescheid der Antragsgegnerin zu 2 vom 10. März 2005 nicht - ein Anspruch auf die begehrte Leistung gegen der Antragsgegnerin zu 2 zu, welcher sich unmittelbar aus § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ergibt; der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung dem die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch bei Beziehern von Alg II bejahenden Beschluss des 7. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B - an.

  • LSG Baden-Württemberg, 27.10.2006 - L 7 AS 4806/06

    Arbeitslosengeld II - Darlehen für Fahr- und Übernachtungskosten zur Wahrnehmung

    Denn der Ausschluss von Leistungen nach § 21 SGB XII ist allein auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel beschränkt; nicht betroffen hiervon sind Ansprüche und Leistungen aus anderen Kapiteln des SGB XII (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII § 21 Rn. 9; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 21 Rn. 7; Berlit in LPK-SGB XII, § 73 Rz. 2; vgl. auch Beschluss des Senats vom 7. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B - ).
  • SG Oldenburg, 25.09.2006 - S 2 SO 138/06
    Sie ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen und des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 07.03.2006 - L 7 SO 509/06 ER-B) der Auffassung, einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 Satz 2, bzw. § 70 Abs. 1 SGB XII zu haben.

    Als Inhaberin eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist sie nach § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII lediglich von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches (§§ 27 - 40 SGB XII) ausgeschlossen, zu denen die Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66 SGB XII) nicht zählt (LSG Hessen, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B und Beschluss vom 15. Mai 2006 - L 13 AS 1708/06 ER-B).

  • SG Oldenburg, 15.02.2007 - S 2 SO 299/05
    Sie ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen und des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 07.03.2006 - L 7 SO 509/06 ER-B) der Auffassung, einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 Satz 2, bzw. § 70 Abs. 1 SGB XII zu haben.

    Als Inhaberin eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist sie nach § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII lediglich von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches (§§ 27 - 40 SGB XII) ausgeschlossen, zu denen die Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66 SGB XII) nicht zählt (LSG Hessen, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. März 2006 - L 7 SO 509/06 ER-B und Beschluss vom 15. Mai 2006 - L 13 AS 1708/06 ER-B).

  • SG Stuttgart, 19.07.2006 - S 11 SO 431/06
    Die als Hilfe zur Pflege im Siebten Kapitel des SGB XII in den §§ 61 ff SGB XII enthaltenen Leistungen sind für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nicht durch § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2006 - L 7 SO 509/06 ER-B und Beschluss vom 15.05.2006 - L 13 AS 1708/06 ER-B).
  • SG Freiburg, 06.06.2008 - S 12 AS 860/06

    Arbeitslosengeld II - Betreuungs- (Service-, Grundleistungs-) Pauschale keine

    Die von Klägerseite vertretene Auffassung, die u. a. von der 21. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart in einem Beschluss vom 29.9.2005 (Az. S 21 SO 5122/05 - www.sozialgerichtsbarkeit.de / juris ) vertreten worden war, dass der Leistungsträger nach dem SGB II im Wege der analogen Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu einer den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragenden abweichenden Festsetzung der Höhe der Regelleistung verpflichtet sein kann, teil die Kammer nicht (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.3.2006, Az. L 7 SO 509/06 ER-B und vom 15.5.2006, Az. L 13 AS 1708/06 ER-B - beide veröffentlicht in juris ).
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