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   LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12   

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https://dejure.org/2016,15637
LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12 (https://dejure.org/2016,15637)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12 (https://dejure.org/2016,15637)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 (https://dejure.org/2016,15637)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 53 SGB 12, §§ 53 ff SGB 12, § 98 Abs 1 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 2 SGB 12
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes Wohnen - Abgrenzung zu stationären Leistungen - zuletzt zuständiger Sozialhilfeträger - stationäre Leistungen - Einrichtungskette - Nichtermittelbarkeit eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 98 Abs. 2 S. 3; SGB XII § 98 Abs. 1
    Erstattung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII ; Örtliche Zuständigkeit bei stationären Leistungen

  • rechtsportal.de

    SGB XII § 98 Abs. 1 ; SGB XII § 98 Abs. 2 S. 3
    Erstattung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII ; Örtliche Zuständigkeit bei stationären Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12
    Wäre die Betreuung der A.H. in K. stationär erfolgt, richtete sich die Zuständigkeitsbestimmung nach § 98 Abs. 2 SGB XII (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ).

    Andererseits unterfiele eine vorwiegend medizinische oder pflegerische ambulante Betreuung ohne die Hauptzielrichtung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht der Sonderregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ), sondern hätte die Regelzuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge (vgl. hierzu auch das - den Beteiligten zur Kenntnis gebrachte - Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 3800/10 - ).

    Der Begriff "betreute Wohnmöglichkeiten" wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 67 ).

    Sinn der Betreuungsleistungen beim Betreuten Wohnen ist die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 98 Rdnr. 54 ).

    Die besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bezieht sich im Übrigen auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des Betreuten Wohnens zu erbringen sind, also nicht nur auf die Kosten für die hierauf gerichtete Eingliederungshilfe (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 Rdnr. 98 ; Rabe in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Auflage, § 98 Rdnr. 37).

    Es handelte sich mithin um ein Wohnmodell, das unter die ambulanten Formen des Betreuten Wohnens, die äußerst vielfältig sind und unterschiedlichste Betreuungsleistungen zum Gegenstand haben können (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 , Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage, § 98 Rdnr. 36), zu fassen ist.

    c) Maßgeblich für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers ist vorliegend nach allem die Sonderregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII, die dem Schutz der Leistungsorte dient, die Formen des Betreuten Wohnens anbieten (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ); eine vergleichbare Regelung hatte das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Übrigen nicht enthalten.

    Anwendungsvoraussetzung des § 98 Abs. 5 SGB XII ist freilich nicht, wie die - "in Klarstellung des Gewollten" (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 16/2711 S. 13 ) - um eine 2. Alt. ergänzte Formulierung durch das Gesetz vom 2. Dezember 2006 a.a.O. ("zuständig gewesen wäre") verdeutlicht, dass ein Sozialhilfebezug unmittelbar bis zum Eintritt vorgelegen haben muss (vgl. Söhngen in jurisPK-SGBXII, a.a.O., Rdnr. 56).

    Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG SozR4-3500 § 98 Nr. 3 ; ferner BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 ).

    Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen ist somit auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII (Söhngen, a.a.O.), sodass etwa, wenn vor Eintritt in die Wohnform des Betreuten Wohnen Leistungen in einer stationären Einrichtung erbracht worden sind, auf § 98 Abs. 2 SGB XII (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ), andernfalls (in Fällen ohne vorherige Betreuung) auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ).

    Unberührt hiervon bleibt die sachliche Zuständigkeit für die Leistungen des Betreuten Wohnens (örtlicher oder überörtlicher Träger), welche sich nach § 97 SGB XII (i.V.m. landesrechtlichen Regelungen) richtet (Senatsurteil vom 23. April 2015 a.a.O.; Bay. LSG, Urteil vom 16. Mai 2013 - L 18 SO 220/11 - ; Schlette, a.a.O., Rdnr. 98; Rabe in Fichtner/Wenzel, a.a.O., Rdnr. 37), sodass sich trotz der bereits oben unter a) beschriebenen örtlichen Gesamtzuständigkeit (vgl. etwa BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ) eine sachliche Zuständigkeit von zwei verschiedenen Trägern für die im Zusammenhang mit dem Betreuten Wohnen zu erbringenden Leistungen ergeben kann.

    Da sonach ein Erstattungsanspruch des Klägers sowohl gegen den Beklagten als auch die Beigeladene zu 1 nicht gegeben ist, bedarf es einer näheren Prüfung dazu, ob die Leistungen vom Kläger zu Recht erbracht worden sind (vgl. hierzu BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ), vorliegend nicht mehr.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2015 - L 7 SO 3800/10
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12
    Andererseits unterfiele eine vorwiegend medizinische oder pflegerische ambulante Betreuung ohne die Hauptzielrichtung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht der Sonderregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ), sondern hätte die Regelzuständigkeit nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge (vgl. hierzu auch das - den Beteiligten zur Kenntnis gebrachte - Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 3800/10 - ).

    Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Senatsurteil vom 23. April 2015, a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 95).

    Unberührt hiervon bleibt die sachliche Zuständigkeit für die Leistungen des Betreuten Wohnens (örtlicher oder überörtlicher Träger), welche sich nach § 97 SGB XII (i.V.m. landesrechtlichen Regelungen) richtet (Senatsurteil vom 23. April 2015 a.a.O.; Bay. LSG, Urteil vom 16. Mai 2013 - L 18 SO 220/11 - ; Schlette, a.a.O., Rdnr. 98; Rabe in Fichtner/Wenzel, a.a.O., Rdnr. 37), sodass sich trotz der bereits oben unter a) beschriebenen örtlichen Gesamtzuständigkeit (vgl. etwa BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ) eine sachliche Zuständigkeit von zwei verschiedenen Trägern für die im Zusammenhang mit dem Betreuten Wohnen zu erbringenden Leistungen ergeben kann.

    Die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ergänzt die Zuständigkeitsregelungen nach § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII und stellt keine Rechtsgrundverweisung dar; der Träger des tatsächlichen Aufenthalts wird also nicht originär nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständig (Senatsurteil vom 23. April 2015 a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, a.a.O.).

    Die Zuständigkeit nach der genannten Eintrittsregel endet vielmehr - wie der Senat im Urteil vom 23. April 2015 (L 7 SO 3800/10) unter Verweis auf die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (BVerwG Buchholz 436. § 97 BSHG Nr. 16; Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Mai 2005 - 2 L 68/04 - ) sowie die Rechtsprechung des weiteren, nach der Geschäftsverteilung des LSG Baden-Württemberg für Sozialhilfeangelegenheiten zuständigen 2. Senats (Urteil vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 - ) bereits entschieden hat - erst dann, wenn sich ein in Anwendung des § 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII örtlich zuständiger Sozialhilfeträger ermitteln lässt und dieser die Leistungsgewährung übernimmt.

    Eine Zuständigkeitsbestimmung ist insoweit nach § 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII nicht möglich; in solchen Fällen wird vielmehr das Tatbestandsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthalts bei Einsetzen der stationären Leistungen durch den tatsächlichen Aufenthalt ersetzt (Senatsurteil vom 23. April 2015 a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Mai 2005 a.a.O.; sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2005 a.a.O.).

  • BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R

    Sozialhilfe - stationäre Unterbringung - örtliche Zuständigkeit - letzter

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12
    Eine Heranziehung der Beigeladenen zu 1 durch den Beigeladenen zu 2, die nach dem HAG/SGB XII (vgl. nur § 4 HAG/SGB XII in allen Fassungen seit dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 2005) nicht mehr möglich ist, sondern diesem nur nach § 96 Abs. 2 BSHG i.V.m. § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum BSHG eingeräumt war (vgl. zur Fortgeltung entsprechender Delegationsbeschlüsse BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - ), war zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

    Da sonach ein Erstattungsanspruch des Klägers sowohl gegen den Beklagten als auch die Beigeladene zu 1 nicht gegeben ist, bedarf es einer näheren Prüfung dazu, ob die Leistungen vom Kläger zu Recht erbracht worden sind (vgl. hierzu BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ), vorliegend nicht mehr.

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 8/10 R

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Kosten für Sozialhilfeleistungen;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12
    Die besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bezieht sich im Übrigen auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des Betreuten Wohnens zu erbringen sind, also nicht nur auf die Kosten für die hierauf gerichtete Eingliederungshilfe (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 Rdnr. 98 ; Rabe in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Auflage, § 98 Rdnr. 37).

    Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen ist somit auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII (Söhngen, a.a.O.), sodass etwa, wenn vor Eintritt in die Wohnform des Betreuten Wohnen Leistungen in einer stationären Einrichtung erbracht worden sind, auf § 98 Abs. 2 SGB XII (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ), andernfalls (in Fällen ohne vorherige Betreuung) auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ).

  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 24.92

    Sozialhilfe - Stationäre Hilfe - Einrichtung - Außenstelle - Selbstständiges

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12
    Eine Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen größeren wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (BSGE 106, 264 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 36 ; ferner schon Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 95, 149, 152>) .

    Prägend für die "verantwortliche Trägerschaft" im Sinne des Einrichtungsbegriffs ist, dass der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Leistungsberechtigten übernimmt (BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 unter Verweis auf BVerwGE 95, 149, 150>).

  • BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00

    Verwaltungsprozessrecht, gesetzlicher Parteiwechsel bei gesetzlich angeordneter

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12
    Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem Ergebnis das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2001 (BVerwGE 114, 326) nicht entgegen.
  • BVerwG, 02.10.2003 - 5 C 20.02

    - Einrichtungsorte, Schutz der - durch Kostenerstattung bei Verlassen der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12
    Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist im Übrigen bei ununterbrochenem Aufenthalt in einer Einrichtung bzw. einer Einrichtungskette ein permanenter Leistungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger nicht erforderlich; es reicht vielmehr aus, dass Leistungen in der stationären Einrichtung erbracht worden sind, die, wenngleich ggf. mit einem höheren oder anderen Betreuungsaufwand, bei bestehender Bedürftigkeit der Sozialhilfeträger hätte erbringen müssen, wenn nicht ein anderer für diese Leistungen aufgekommen wäre (vgl. BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 auch unter Verweis auf BVerwGE 119, 90, 94; BVerwG Buchholz 436.0 § 103 BSHG Nr. 4).
  • LSG Bayern, 16.05.2013 - L 18 SO 220/11

    § 98 Abs. 5 SGB XII betrifft auch die örtliche Zuständigkeit des nach

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12
    Unberührt hiervon bleibt die sachliche Zuständigkeit für die Leistungen des Betreuten Wohnens (örtlicher oder überörtlicher Träger), welche sich nach § 97 SGB XII (i.V.m. landesrechtlichen Regelungen) richtet (Senatsurteil vom 23. April 2015 a.a.O.; Bay. LSG, Urteil vom 16. Mai 2013 - L 18 SO 220/11 - ; Schlette, a.a.O., Rdnr. 98; Rabe in Fichtner/Wenzel, a.a.O., Rdnr. 37), sodass sich trotz der bereits oben unter a) beschriebenen örtlichen Gesamtzuständigkeit (vgl. etwa BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ) eine sachliche Zuständigkeit von zwei verschiedenen Trägern für die im Zusammenhang mit dem Betreuten Wohnen zu erbringenden Leistungen ergeben kann.
  • LSG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - L 2 SO 1196/10

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit bei stationären Leistungen - fehlender

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12
    Die Zuständigkeit nach der genannten Eintrittsregel endet vielmehr - wie der Senat im Urteil vom 23. April 2015 (L 7 SO 3800/10) unter Verweis auf die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (BVerwG Buchholz 436. § 97 BSHG Nr. 16; Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Mai 2005 - 2 L 68/04 - ) sowie die Rechtsprechung des weiteren, nach der Geschäftsverteilung des LSG Baden-Württemberg für Sozialhilfeangelegenheiten zuständigen 2. Senats (Urteil vom 30. März 2011 - L 2 SO 1196/10 - ) bereits entschieden hat - erst dann, wenn sich ein in Anwendung des § 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII örtlich zuständiger Sozialhilfeträger ermitteln lässt und dieser die Leistungsgewährung übernimmt.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 2 SO 3461/13

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12
    Darauf, dass die Durchsetzung eines solchen Anspruchs voraussichtlich an der Ausschlussfrist des § 111 SGB X gescheitert wäre, weil der Kläger dem Beigeladenen zu 2 gegenüber den Erstattungsanspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht hat (vgl. hierzu ausführlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2016 - L 2 SO 3461/13 ZWV - ), kommt es mithin hier nicht mehr an.
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Anspruch Erwerbsfähiger bzw -tätiger auf

  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung

  • BSG, 05.06.2014 - B 4 AS 32/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 38/06 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit - gesetzlicher

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 16/11 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rdnrn. 12 ff.; vgl. ferner Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 28) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine betreute Wohnmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird.

    Eine Betreuung in einer stationären Einrichtung hat offensichtlich nicht vorgelegen (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 9. Juni 2016, a.a.O. Rdnrn. 29 ff.).

    Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O.; Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 32 m.w.N.).

    Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Senatsurteile vom 9. Juni 2016, a.a.O. und vom 23. April 2015 - L 7 SO 3800/10 n.v.).

    Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen ist somit auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII, sodass etwa, wenn vor Eintritt in die Wohnform des betreuten Wohnen Leistungen in einer stationären Einrichtung erbracht worden sind, auf § 98 Abs. 2 SGB XII, andernfalls (in Fällen ohne vorherige Betreuung) auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 13; Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 14; Senatsurteil vom 9. Juni 2016, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 5335/14

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erstattungsanspruch des unzuständigen

    Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 32 m.w.N.; Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 39).

    Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung ist auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII abzustellen (Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 32; Urteil des Senats vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 39).

    Hierbei handelt es sich um den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 36), so dass gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig gewesen wäre, in dessen Bereich die Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hatte.

    Im Falle einer ununterbrochenen Einrichtungskette ist nach der genannten Bestimmung örtlich zuständig der Träger, der örtlich für den Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts vor Eintritt in die erste stationäre Einrichtung zuständig war (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 35).

    Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist bei ununterbrochenem Aufenthalt in einer Einrichtung bzw. einer Einrichtungskette ein permanenter Leistungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger nicht erforderlich; es reicht vielmehr aus, dass Leistungen in der stationären Einrichtung erbracht worden sind, die bei bestehender Bedürftigkeit der Sozialhilfeträger hätte erbringen müssen, wenn nicht ein anderer für diese Leistungen aufgekommen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R - juris Rdnr. 15 ff.; Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 34).

    Vorliegend wären mit Blick auf die stationäre Behandlung der Leistungsberechtigten Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII zu erbringen gewesen; dies war hier jedoch deshalb nicht erforderlich, weil die Leistungsberechtigte während ihres dortigen Aufenthalts Leistungen der Krankenversicherung erhielt (vgl. Urteil des Senats vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 34).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Der Begriff "betreute Wohnmöglichkeiten" wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich jedoch, soweit es die Eingliederungshilfe betrifft, über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an der hier noch maßgeblichen Bestimmung des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung durch Gesetz vom 23. April 2004 a.a.O.; vgl. jetzt § 76 Abs. 2 Nr. 2, § 78 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 <BGBl. I S. 3234>) zu orientieren (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 67 ; ferner Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - , vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ).

    Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - ).

    Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - , vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 und vom 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ).

    Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen ist somit auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII, sodass für die örtliche Zuständigkeit beim Ambulant betreuten Wohnen in Fällen ohne vorherige Betreuung auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; BSG SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 ; Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - ).

    Die besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bezieht sich im Übrigen auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des Betreuten Wohnens zu erbringen sind, also nicht nur auf die Kosten für die hierauf gerichtete Eingliederungshilfe (vgl. BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 8/10 R - ; Senatsurteile vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - und 19. Oktober 2017 - L 7 SO 5335/14 - ; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., § 98 Rdnr. 98).

  • LSG Hamburg, 12.03.2018 - L 4 SO 56/15

    Erstattung von Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe

    § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ergänzt die Zuständigkeitsregelungen nach § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII und stellt keine Rechtsgrundverweisung dar; der Träger des tatsächlichen Aufenthalts wird also nicht originär nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.6.2016 - L 7 SO 3237/12; BVerwG, Urteil vom 6.2.2003 - 5 C 9/02, zu § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG).

    Ein permanenter Leistungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger ist nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, dass Leistungen in der stationären Einrichtung erbracht worden sind, die bei bestehender Bedürftigkeit der Sozialhilfeträger hätte erbringen müssen, wenn nicht ein anderer für diese Leistungen aufgekommen wäre (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.6.2016, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Ist eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII mangels gewöhnlichen Aufenthalts nicht möglich, so wird das Tatbestandsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthalts bei Einsetzen der stationären Leistungen durch den tatsächlichen Aufenthalt ersetzt (Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 36 m.w.N.).

    Demnach knüpft die Zuständigkeit des Klägers entweder an einen gewöhnlichen Aufenthalt des N. anlässlich der Aufnahme als "Gast" im D. am 19. Juni 2012 (§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) oder an dessen dortigen tatsächlichen Aufenthalt an (§ 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII; vgl. nochmals Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 36).

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.08.2021 - L 9 SO 30/18

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland ändert also nichts an der Anwendbarkeit von § 98 Absatz 2 Satz 3 Alt. 2 SGB XII - (so im Erg. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rn. 34 ff. und die Entscheidung der Vorinstanz) Für diesen Fall bleibt es bei der Verpflichtung zur Erstattung durch den überörtlichen Träger gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Dies wäre hier der Beigeladene.
  • SG Hamburg, 31.07.2018 - S 28 SO 121/15
    Nach der Rechtsprechung wurden auch Krankenhäuser bisher als Einrichtung i.S. des § 13 Abs. 2 angesehen (vgl. BVerwG 24.02.1994 aaO -U.- E. in H.; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.06.2106 L 7 SO 3237/12 Rdnr. 34 juris - Universitätsklinikum F.) und auch unter dem Begriff "Anstalt", welcher mit den Begriffen "Heim" bzw. " gleichartige Einrichtung" entsprechend des Wortlauts nach § 97 Abs. 2 BSHG a.F. im Ergebnis einen einheitlichen Einrichtungsbegriff darstellte, seien damit auch Großeinrichtungen wie z.B. Kliniken, Krankenhäuser und Rehabilitationszentren mit erfasst worden(vgl. Fichtner, aaO, § 13 Rdr. 9).
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