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   LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18   

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LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18 (https://dejure.org/2020,21699)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18 (https://dejure.org/2020,21699)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - L 7 SO 3313/18 (https://dejure.org/2020,21699)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - einmaliger Bedarf - Wohnungserstausstattung - erneuter Bedarf aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes bzw besonderen Ereignisses - Entsorgung der Möbel infolge einer paranoiden Schizophrenie

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18
    Anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall (Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris) eines langjährig heroinabhängigen Leistungsbeziehers, der seine bisherige Wohnungseinrichtung infolge der Rauschzustände derart vernachlässigt und teilweise sogar angezündet habe, handele es sich bei der grundlosen und irrationalen, aber einem inneren Zwang gehorchenden Entsorgung des Hausrats durch die Klägerin um ein zeitlich eingrenzbares, plötzlich auftretendes Ereignis, durch das in kurzer Zeit der bisherige, bisher noch brauchbare Hausrat untergegangen sei, ein schleichender Verschleiß sei nicht festzustellen.

    Dies ergibt sich ohne weiteres bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 15).

    Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - juris Rdnr. 16).

    Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 16; vgl. ferner BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R - juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 53/10 R - juris Rdnr. 19).

    In gleicher Weise wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise gefordert (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 16).

    Insofern hat das BSG entschieden, dass sich ein solcher Anspruch auf Beschaffung bei einem erneuten Bedarfsanfall nicht notwendig auf eine komplette oder mehrere Einrichtungsgegenstände umfassende Ausstattung beziehen muss (BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R - juris Rdnr. 16 ) und Verschuldensgesichtspunkte nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 16).

    Der zu deckende Bedarf muss jedoch grundsätzlich aktuell bestehen und auch aktuell vom Sozialhilfeträger zu decken sein (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 16 m.w.N.).

    Ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" setzt vielmehr voraus, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis entstanden ist, 2. ein "spezieller Bedarf" vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 17).

    Diese Umstände sind auch als außergewöhnlich in dem Sinne zu verstehen, dass eine solche Bedarfslage bei dem überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten nicht entsteht (vgl. zu diesem Erfordernis ebenfalls BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 20) und damit eine spezielle Bedarfslage darstellt, die erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht und für den Hilfebedürftigen ein Sonderopfer bedeutet (vgl. Blüggel in Eicher/Luik, SGB 11, 4. Auflage 2017, § 24 Rdnr. 93 m.w.N.).

    Diese müssen, soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw. der Wohnsituation einhergehen, regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen "Untergang" bzw. die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen für den Verschleiß oder den Untergang der Gegenstände herbeizuführen (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 19).

    Das BSG hat das Erfordernis der "von außen" einwirkenden Umstände ausdrücklich zur Abgrenzung zu dem dem Gebrauch innewohnenden Verschleißprozess gesetzt (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 19).

    Anderenfalls hätte dies die Berücksichtigung von Verschuldensgesichtspunkten zur Folge, die bei der Bedarfsfeststellung jedoch außen vor zu bleiben haben (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 16).

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungs- und Bekleidungserstausstattung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18
    Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 16; vgl. ferner BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R - juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 53/10 R - juris Rdnr. 19).

    Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass diese Pauschalen geeignet sind, den Bedarf der Hilfebedürftigen auf Erstausstattung in vollem Umfang zu befriedigen (vgl. zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 53/10 R - juris Rdnr. 23).

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatz für bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18
    Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG kann eine "Wohnungserstausstattung" aber auch bei einem erneuten Bedarf nach einer Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - juris Rdnr. 14 ff.).

    Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - juris Rdnr. 16).

  • BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung der Wohnung nach Trennung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18
    Insofern hat das BSG entschieden, dass sich ein solcher Anspruch auf Beschaffung bei einem erneuten Bedarfsanfall nicht notwendig auf eine komplette oder mehrere Einrichtungsgegenstände umfassende Ausstattung beziehen muss (BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R - juris Rdnr. 16 ) und Verschuldensgesichtspunkte nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 16).
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R

    Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung - Überbrückungsdarlehen bzw

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18
    Das Darlehen war zudem - wie sich aus dem Darlehensvertrag vom 5. Juni 2017 ergibt - nur zur Überbrückung bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht der Beklagten gewährt worden und ist daher im Rahmen der existenzsichernden Leistungen unbeachtlich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 66/11 R - juris Rdnr. 16 ff.).
  • BSG, 23.05.2012 - B 14 AS 156/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18
    Den vom BSG bisher entschiedenen Fällen (Zuzug bzw. Rückzug aus dem Ausland BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R - juris; Erstanmietung einer Wohnung durch einen Wohnungslosen BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 75/10 R - juris Rdnr. 14; Erstanmietung einer Frau nach Verlassen des Frauenhauses BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 156/11 R - juris) lagen ebenfalls Ereignisse zu Grunde, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen hatten, auch wenn damit die äußere Veränderung der Wohnsituation einhergegangen ist.
  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18
    Den vom BSG bisher entschiedenen Fällen (Zuzug bzw. Rückzug aus dem Ausland BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R - juris; Erstanmietung einer Wohnung durch einen Wohnungslosen BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 75/10 R - juris Rdnr. 14; Erstanmietung einer Frau nach Verlassen des Frauenhauses BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 156/11 R - juris) lagen ebenfalls Ereignisse zu Grunde, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen hatten, auch wenn damit die äußere Veränderung der Wohnsituation einhergegangen ist.
  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 3/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstands - Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18
    Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Leistungen für Wohnungserstausstattungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen der Sozialhilfe entschieden werden kann (BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 3/10 R - juris Rdnr. 9 m.w.N.).
  • BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18
    Besonderheiten des Rechts der Sozialhilfe, die bei der Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten, bestehen nicht; im Gegenteil ist der Gesetzgeber sowohl im SGB II als auch im SGB XII von denselben systematisch-inhaltlichen Erwägungen zur Zuordnung bestimmter Bedarfe zum Regelbedarf einerseits bzw. zu den Sonderbedarfen nach § 24 SGB II und § 31 SGB XII andererseits ausgegangen (so zu § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII BSG, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 13/18 R - juris Rdnr. 12).
  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Fernsehgerät -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.07.2020 - L 7 SO 3313/18
    Den vom BSG bisher entschiedenen Fällen (Zuzug bzw. Rückzug aus dem Ausland BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R - juris; Erstanmietung einer Wohnung durch einen Wohnungslosen BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 75/10 R - juris Rdnr. 14; Erstanmietung einer Frau nach Verlassen des Frauenhauses BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 156/11 R - juris) lagen ebenfalls Ereignisse zu Grunde, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen hatten, auch wenn damit die äußere Veränderung der Wohnsituation einhergegangen ist.
  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R

    Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung auch nach vorherigem Verzicht auf

  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 10/09 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Erstausstattung für die Wohnung -

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