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   LSG Baden-Württemberg, 09.11.2006 - L 6 VG 2519/05   

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https://dejure.org/2006,14896
LSG Baden-Württemberg, 09.11.2006 - L 6 VG 2519/05 (https://dejure.org/2006,14896)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.11.2006 - L 6 VG 2519/05 (https://dejure.org/2006,14896)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. November 2006 - L 6 VG 2519/05 (https://dejure.org/2006,14896)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gewaltopferentschädigung als Einkommen iS des BSHG , Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 23.10.1985 - 9a RVg 4/83

    Waisengrundrente - Ersatz eines Unterhaltsanspruchs - Halbwaisengrundrente -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.11.2006 - L 6 VG 2519/05
    Die staatliche Gemeinschaft tritt sonach aus Solidarität für den von einer Gewalttat betroffenen Bürger ein (BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985 - 9a RVg 4/83 - SozR 3800 § 1 Nr. 5 m. w. N.).
  • BSG, 12.06.2003 - B 9 V 5/02 R

    Beitrittsgebiet - Kriegsopferversorgung - "Absenkung" - Grundrente -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.11.2006 - L 6 VG 2519/05
    Dem steht auch nicht die Entscheidung des BSG vom 12. Juni 2003 (B 9 V 5/02 R - SozR 4-3100 § 84 a Nr. 2) entgegen.
  • LSG Baden-Württemberg, 30.10.2001 - L 11 VG 2160/01

    Halbwaisengrundrente nach dem Opferentschädigungsrecht kein Einkommen iS des BSHG

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.11.2006 - L 6 VG 2519/05
    Dies hat - wie schon der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30. Oktober 2001 (L 11 VG 2160/01 - veröffentlicht in juris) entschieden hat - zur Folge, dass die Klägerin in Höhe dieser Leistungen im Verhältnis zum Beklagten nachrangig verpflichtet war und ihr daher ein entsprechender Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten zusteht.
  • BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R

    Beschädigtengrundrente - bedarfsorientiertes Einkommen - anrechenbares Einkommen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.11.2006 - L 6 VG 2519/05
    Sie hat zwar auch wirtschaftliche Bedeutung, dient aber nicht der Linderung konkreter Not, setzt also keine Bedürftigkeit voraus und soll nicht den Lebensunterhalt des Beschädigten und seiner Familie sicherstellen (BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 - B 9 VG 6/98 R - SozR 3-5910 § 76 Nr. 3 m. w. N.).
  • BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 6/01 R

    Kostenerstattung - Erstattungsanspruch - Vorrang-Nachrangverhältnis - Träger der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.11.2006 - L 6 VG 2519/05
    Im Übrigen hat auch das BSG in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2002 (B 9 VG 6/01 R - veröffentlicht in SGb 2003, 157 und in juris) angedeutet, dass in einem gleichgelagerten Fall wie dem vorliegenden ein Erstattungsanspruch zu bejahen sei.
  • BSG, 23.02.1987 - 9a RV 22/86

    Lohnersatzfunktion des Übergangsgeldes und Krankengeldes - unterschiedliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 09.11.2006 - L 6 VG 2519/05
    Denn die Beteiligten sind gleichgeordnete öffentlich-rechtliche Leistungsträger, die die sie betreffenden Rechtsverhältnisse nicht durch Verwaltungsakt regeln können (BSG, Urteil vom 23. Februar 1987 - 9a RV 22/86 - SozR 3100 § 16 Nr. 4).
  • VG Saarlouis, 31.03.2010 - 11 K 471/08

    Kostenerstattungsanspruch bei Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes

    (Vgl. das LSG B-W, Urteil vom 9.11.2006 - L 6 VG 2519/05 -, juris, differenziert unter Hinweis u.a. auf die Rspr. des BSG daher danach, ob es sich unmittelbar um Hinterbliebenenrente nach dem BVG handelt oder um solche nach dem OEG. Nur für die Hinterbliebenenrente nach dem BVG sei in § 76 Abs. 1 Satz 1 BSHG eine Sonderregelung getroffen, nicht für diejenige nach dem OEG i.V.m. dem BVG. Diese Auffassung ist nach der Neuregelung nicht mehr haltbar; Hoffmann, Jugendhilfe und Opferentschädigung, JAmt 2005, 329, 335; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl., § 10 Rn. 11 b, § 93 Rn. 5).
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