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   LSG Baden-Württemberg, 10.06.2016 - L 4 R 3072/15   

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https://dejure.org/2016,17010
LSG Baden-Württemberg, 10.06.2016 - L 4 R 3072/15 (https://dejure.org/2016,17010)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.06.2016 - L 4 R 3072/15 (https://dejure.org/2016,17010)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15 (https://dejure.org/2016,17010)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialversicherungspflicht eines freiberuflichen EDV-Beraters; Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; Indizielle Bedeutung der Vertragsbezeichnung; Einsatz eigener Betriebsmittel; Fehlender Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7a SGB 4, § 7 Abs 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6
    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - SAP-Berater auf der Basis eines Projektvertrags über freie Mitarbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IV § 7 Abs. 1
    Zur selbständigen Tätigkeit eines SAP-Beraters

  • rechtsportal.de

    Keine Sozialversicherungspflicht eines SAP-Beraters auf der Grundlage eines Projektvertrags über freie Mitarbeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (39)

  • LSG Baden-Württemberg, 15.04.2016 - L 4 KR 1612/15

    Sozialversicherungspflicht - Kommunikationshelferin für hörbehinderte Schüler -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.06.2016 - L 4 R 3072/15
    Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin oder die Endkundin im Verhältnis zum Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügten (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 84).

    Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht liegt nur vor, wenn der Betroffene grundsätzlich ständiger Dienstbereitschaft unterliegt und der Auftraggeber die Lage der Arbeitszeit einseitig bestimmen kann (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 86; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 11 R 4586/12 - juris, Rn. 58; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - juris, Rn. 32).

    Beruht das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers auf der Natur der Tätigkeit, ist dies kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 87; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 - L 4 R 1039/05 - nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 R 2016/13 - juris, Rn. 35; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - juris, Rn. 31; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 - L 1 R 306/10 - juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).

    Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt (Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 91).

    Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 92; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - juris, Rn. 34).

    (3) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) und dessen Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 93; Urteil des Senats vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 - L 4 R 1001/15 - juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 - L 4 R 1570/12 - juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 - L 4 R 4289/14 - nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 - L 4 R 2572/14 - nicht veröffentlicht).

    Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 - B 12 KR 100/09 B - juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 - L 4 R 861/13 - juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 - B 12 KR 100/09 B - juris, Rn. 10 m.w.N.; Urteil des Senats vom 16. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 93; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 - L 4 R 3874/14 - juris, Rn. 61).

    Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 26/79 - juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 16. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 94; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - juris, Rn. 34).

    Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 R 3/12 R - juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 16. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 95; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 - nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - nicht veröffentlicht).

    Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris, Rn. 25 - auch zum Folgenden; Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 96).

    Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris, Rn. 26 - auch zum Folgenden; Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 97).

    Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 97; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; keiner der Beteiligten hat behauptet, der Beigeladene zu 1) habe solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht.

    Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie - wie hier - den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris, Rn. 23; Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 98).

  • BSG, 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R

    Volkshochschuldozent - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.06.2016 - L 4 R 3072/15
    Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 92; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - juris, Rn. 34).

    Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 26/79 - juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 16. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 94; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - juris, Rn. 34).

    Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris, Rn. 25 - auch zum Folgenden; Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 96).

    Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris, Rn. 26 - auch zum Folgenden; Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 97).

    Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris, Rn. 23 m.w.N.).

    Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie - wie hier - den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris, Rn. 23; Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 98).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2015 - L 4 R 3943/13
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.06.2016 - L 4 R 3072/15
    Die Beklagte ist der Ansicht, dass den Urteilen des beschließenden Senats vom 27. Februar 2015 (L 4 R 3943/13) und vom 29. Juni 2015 (L 4 R 2821/14 - beide nicht veröffentlicht) zum Teil andere Sachverhalte zu Grunde gelegen hätten.

    Gleiches gilt für die Nutzung von beim Auftraggeber vorhandener Software (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R - juris, Rn. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris, Rn. 37; u.a. auch Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 -, vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - und vom 19. Juni 2015 - L 4 R 2821/14 - alle nicht veröffentlicht).

    Die Erbringung von Beratungsleistungen und eine Weisungsbefugnis schließen sich - hierauf hat der Senat wiederholt hingewiesen (Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 - und vom 19. Juni 2015 - L 4 R 2821/14 - beide nicht veröffentlicht) strukturell aus, denn derjenige, der eine Beratung begehrt, will gerade Antworten auf offene Fragen und nicht die Exekution schon feststehender Lösungen.

    Soweit die Beklagte zuletzt auf Ausführungen des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (L 11 KR 3007/11 - juris, Rn. 61) zu Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) hingewiesen, ergibt sich für die hier zu beurteilende Frage hieraus nichts, worauf der Senat bereits in seinen Urteilen vom 27. Februar 2015 (L 4 R 3943/13 - nicht veröffentlicht) und vom 19. Juni 2015 (L 4 R 2821/14 - nicht veröffentlicht) hingewiesen hat: Das Argument, die Klägerin müsse über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Endkunden eingesetzten Personen verfügen, um keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung durchzuführen, geht fehl.

    Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 R 3/12 R - juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 16. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 95; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 - nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - nicht veröffentlicht).

    Die (gesetzlichen oder vertraglichen) Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber Dritten sind lediglich das Motiv für die Beauftragung, sagen aber nichts über die Weisungsgebundenheit im Verhältnis zum Beauftragten oder Sonstiges über dieses Vertragsverhältnis aus (Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 - und vom 19. Juni 2015 - L 4 R 2821/14 - beide nicht veröffentlicht).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2014 - L 11 R 4761/13

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Dozent an einer Sprachenschule -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.06.2016 - L 4 R 3072/15
    Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht liegt nur vor, wenn der Betroffene grundsätzlich ständiger Dienstbereitschaft unterliegt und der Auftraggeber die Lage der Arbeitszeit einseitig bestimmen kann (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 86; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 2015 - L 11 R 4586/12 - juris, Rn. 58; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - juris, Rn. 32).

    Beruht das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers auf der Natur der Tätigkeit, ist dies kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 87; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 - L 4 R 1039/05 - nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 R 2016/13 - juris, Rn. 35; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - juris, Rn. 31; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 - L 1 R 306/10 - juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).

    Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 92; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - juris, Rn. 34).

    Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 26/79 - juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 16. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 94; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - juris, Rn. 34).

    Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 97; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; keiner der Beteiligten hat behauptet, der Beigeladene zu 1) habe solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht.

  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 R 2821/14
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.06.2016 - L 4 R 3072/15
    Die Beklagte ist der Ansicht, dass den Urteilen des beschließenden Senats vom 27. Februar 2015 (L 4 R 3943/13) und vom 29. Juni 2015 (L 4 R 2821/14 - beide nicht veröffentlicht) zum Teil andere Sachverhalte zu Grunde gelegen hätten.

    Gleiches gilt für die Nutzung von beim Auftraggeber vorhandener Software (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R - juris, Rn. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris, Rn. 37; u.a. auch Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 -, vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - und vom 19. Juni 2015 - L 4 R 2821/14 - alle nicht veröffentlicht).

    Die Erbringung von Beratungsleistungen und eine Weisungsbefugnis schließen sich - hierauf hat der Senat wiederholt hingewiesen (Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 - und vom 19. Juni 2015 - L 4 R 2821/14 - beide nicht veröffentlicht) strukturell aus, denn derjenige, der eine Beratung begehrt, will gerade Antworten auf offene Fragen und nicht die Exekution schon feststehender Lösungen.

    Soweit die Beklagte zuletzt auf Ausführungen des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (L 11 KR 3007/11 - juris, Rn. 61) zu Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) hingewiesen, ergibt sich für die hier zu beurteilende Frage hieraus nichts, worauf der Senat bereits in seinen Urteilen vom 27. Februar 2015 (L 4 R 3943/13 - nicht veröffentlicht) und vom 19. Juni 2015 (L 4 R 2821/14 - nicht veröffentlicht) hingewiesen hat: Das Argument, die Klägerin müsse über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Endkunden eingesetzten Personen verfügen, um keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung durchzuführen, geht fehl.

    Die (gesetzlichen oder vertraglichen) Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber Dritten sind lediglich das Motiv für die Beauftragung, sagen aber nichts über die Weisungsgebundenheit im Verhältnis zum Beauftragten oder Sonstiges über dieses Vertragsverhältnis aus (Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 - und vom 19. Juni 2015 - L 4 R 2821/14 - beide nicht veröffentlicht).

  • BSG, 27.03.1980 - 12 RK 26/79

    Lehrbeauftragter - Fachhochschule - Freier Mitarbeiter - Abhaltung von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.06.2016 - L 4 R 3072/15
    Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 26/79 - juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 - L 11 R 5165/13 - juris, Rn. 72).

    Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 26/79 - juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 16. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 94; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 4761/13 - juris, Rn. 34).

    Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 26/79 - juris, Rn. 23).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2015 - L 4 R 1787/14
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.06.2016 - L 4 R 3072/15
    Gleiches gilt für die Nutzung von beim Auftraggeber vorhandener Software (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R - juris, Rn. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris, Rn. 37; u.a. auch Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 -, vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - und vom 19. Juni 2015 - L 4 R 2821/14 - alle nicht veröffentlicht).

    (3) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) und dessen Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 93; Urteil des Senats vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 - L 4 R 1001/15 - juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 - L 4 R 1570/12 - juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 - L 4 R 4289/14 - nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 - L 4 R 2572/14 - nicht veröffentlicht).

    Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 R 3/12 R - juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 16. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 95; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 - nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - nicht veröffentlicht).

  • BSG, 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als telefonische Gesprächspartnerin für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.06.2016 - L 4 R 3072/15
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R - juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R - juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - juris, Rn. 6 ff.).

    Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris, Rn. 23 ff. - jeweils m.w.N.).

    Gleiches gilt für die Nutzung von beim Auftraggeber vorhandener Software (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R - juris, Rn. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris, Rn. 37; u.a. auch Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 -, vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - und vom 19. Juni 2015 - L 4 R 2821/14 - alle nicht veröffentlicht).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.06.2016 - L 4 R 3072/15
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R - juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R - juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - juris, Rn. 6 ff.).

    Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris, Rn. 23 ff. - jeweils m.w.N.).

    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris, Rn. 16).

  • BSG, 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R

    Betriebsprüfung - Erlass von Verwaltungsakten zur Sozialversicherungs- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.06.2016 - L 4 R 3072/15
    Auch das BSG hat jüngst darauf hingewiesen, dass die bloße Anwesenheit eines Auftragnehmers in den Räumlichkeiten des Auftraggebers bei der Durchführung des Auftrages als lediglich äußerer Umstand für sich genommen nicht schon die Annahme einer arbeitnehmertypischen Eingebundenheit des Auftragnehmers in die betriebliche Organisation des Auftraggebers rechtfertigt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R - juris, Rn. 33).

    Gleiches gilt für die Nutzung von beim Auftraggeber vorhandener Software (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 12 R 13/13 R - juris, Rn. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris, Rn. 37; u.a. auch Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 -, vom 24. April 2015 - L 4 R 1787/14 - und vom 19. Juni 2015 - L 4 R 2821/14 - alle nicht veröffentlicht).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - L 11 R 5165/13

    Betriebsprüfung - Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Museumsführer -

  • LSG Baden-Württemberg, 22.05.2015 - L 4 R 861/13
  • LSG Baden-Württemberg, 14.02.2012 - L 11 KR 3007/11

    (Sozialversicherungspflicht - EDV-Systemingenieur - Beratung und Unterstützung

  • BSG, 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - abhängige Beschäftigung - selbständige

  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.2015 - L 4 R 3874/14

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Physiotherapeutin - nicht zur

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 01.11.2012 - L 1 R 306/10

    Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs 2 Nr 1 SGB 4 - Restaurantleiter - freier

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - L 11 R 2016/13

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Lehrtätigkeit an einer Waldorfschule

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

  • BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 217/94

    Arbeitnehmerüberlassung

  • LSG Baden-Württemberg, 20.08.2015 - L 4 R 1001/15

    Sozialversicherungspflicht - Arzt - Einbindung in den Rufbereitschaftsdienst

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2014 - L 2 R 258/14

    Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der von einer

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 - L 4 R 1570/12

    Sozialversicherungspflicht - Co-Trainer einer Fußballmannschaft - abhängige

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2015 - L 11 R 4586/12

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit einer Diplomphysikerin als

  • BSG, 16.08.2010 - B 12 KR 100/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R

    Zum sozialrechtlichen Status von Fremdgeschäftsführern einer GmbH!

  • BSG, 30.10.2013 - B 12 R 3/12 R

    Rentenversicherungspflicht - selbständig tätiger Dozent - Honorarkraft - mehr als

  • BSG, 08.12.2009 - B 5 R 148/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2015 - L 4 R 4289/14
  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2015 - L 4 R 2572/14
  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 R 680/15
  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

  • BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 49/94

    GmbH - Alleingesellschafter - Beitragspflicht

  • LSG Baden-Württemberg, 08.08.2019 - L 7 BA 3027/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit eines Maurers als

    Zwar ist für jedes Vertragsverhältnis die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gesondert vorzunehmen, jedoch spricht der Umstand, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, für eine selbständige Tätigkeit, nicht zuletzt weil sie die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber bzw. Arbeitgeber reduziert oder gar aufhebt (Urteil des Senats vom 18. Januar 2018 - L 7 R 850/17 - juris Rdnr. 104; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 R 4979/15 - juris Rdnr. 49; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15 - juris Rdnr. 90; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2016 - L 4 R 2120/15 ZVW - juris Rdnr. 56).

    Es ist im Übrigen eine gerade im Bereich der - stets in Form selbständiger Tätigkeit durchgeführten - Werkverträge neben einer Festpreis- bzw. Pauschalpreisvereinbarung typische Vergütungsmodalität (Urteil des Senats vom 18. Januar 2018 - L 7 R 850/17 - juris Rdnr. 108; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15 - juris Rdnr. 83; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2016 - L 4 R 4979/15 - juris Rdnr. 44).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2018 - L 4 R 3735/15
    Bei einem Projekt sind Besprechungen auch zwischen selbständig Tätigen regelmäßig notwendig, um Informationen über den Stand des Projektes zu erhalten und weitere Schritte zur Realisierung des Projektes zu besprechen und abzustimmen (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15 - juris, Rn. 78).

    Sie waren damit wie dargelegt lediglich Sachzwängen geschuldet, denen jeder Mitarbeiter - egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt - unterworfen ist (Urteil des Senats vom 15. April 2016 - L 4 KR 1612/15 - juris, Rn. 90; Beschluss des Senats vom 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15 - juris, Rn. 77, m.w.N.).

    Denn derjenige, der eine Beratung begehrt, will gerade Antworten auf offene Fragen und nicht auf die Exekution schon bestehender Lösungen (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss des Senats vom 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15 - juris, Rn. 79, m.w.N.).

    Die (gesetzlichen oder vertraglichen) Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber Dritten sind lediglich das Motiv für die Beauftragung, sagen aber nichts über die Weisungsgebundenheit im Verhältnis zum Beauftragten oder Sonstiges über dieses Vertragsverhältnis aus (Beschluss des Senats vom 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15 - juris, Rn. 94; Urteil des Senats vom 21. Juli 2015 - L 4 R 3660/15 -, nicht veröffentlicht, jeweils m.w.N.).

    Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger hiervon Gebrauch machte oder nicht (Beschluss des Senats vom 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15 - juris, Rn. 82).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2018 - L 7 R 850/17

    Sozialversicherung - Statusfeststellungsverfahren - Versicherungspflicht bzw

    Zwar ist für jedes Vertragsverhältnis die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gesondert vorzunehmen, jedoch spricht der Umstand, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, für eine selbständige Tätigkeit, nicht zuletzt weil sie die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber bzw. Arbeitgeber reduziert oder gar aufhebt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 R 4979/15 - juris Rdnr. 49; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15 - juris Rdnr. 90; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2016 - L 4 R 2120/15 ZVW - juris Rdnr. 56).

    Es ist im Übrigen eine gerade im Bereich der - stets in Form selbständiger Tätigkeit durchgeführten - Werkverträge neben einer Festpreis- bzw. Pauschalpreisvereinbarung typische Vergütungsmodalität (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15 - juris Rdnr. 83; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juli 2016 - L 4 R 4979/15 - juris Rdnr. 44).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2018 - L 2 R 488/17

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit auf der Grundlage einer

    Richtig ist, dass er in der Sache als Manager und Geschäftsführer eingestellt worden ist, allerdings nicht nur für ein bestimmtes, inhaltlich und zeitlich begrenztes Projekt (wie dies in dem von Seiten der Klägerin herangezogenen - schon in tatsächlicher Hinsicht grundlegend anders gelagerten - Fall des LSG Baden-Württemberg vom 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15 - festzustellen war), sondern allgemein für die Sanierung der L. -Gruppe, für die ein Zeitraum von mehreren Jahren zu veranschlagen war und auch rückblickend benötigt worden ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - L 9 KR 364/16

    Statusfeststellung hier: selbständige Tätigkeit - SEM-Berater

    Beruht das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers auf der Natur der Tätigkeit oder Sachzwängen, ist dies kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2016, L 4 R 3072/15; R, 77, juris).
  • LSG Hessen, 26.08.2021 - L 8 BA 46/20

    Keine Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit als Filmeditor im Rahmen der

    Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht liegt nur vor, wenn der Betroffene grundsätzlich ständiger Dienstbereitschaft unterliegt und der Auftraggeber die Lage der Arbeitszeit einseitig bestimmen kann (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15 -, juris Rn. 75), was hier nicht der Fall war.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 R 1985/15
    Einer (auch) beratenden Tätigkeit steht das Bestehen eines Weisungsrechts bereits strukturell entgegen, da derjenige, der eine Beratungsleistung begehrt, gerade Antworten auf offene Fragen und nicht nur die Anwendung bereits feststehender Lösungsansätze will (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2016 - L 4 R 3072/15 -, in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2017 - L 5 R 3009/15
    Einer (auch) beratenden Tätigkeit steht das Bestehen eines Weisungsrechts bereits strukturell entgegen, da derjenige, der eine Beratungsleistung begehrt, gerade Antworten auf offene Fragen und nicht nur die Anwendung bereits feststehender Lösungsansätze will (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2016 -L 4 R 3072/15-, in juris).
  • LSG Hamburg, 05.12.2017 - L 3 R 102/16
    Dementsprechend bestand also insoweit eine Weisungsbefugnis, die von der Beigeladenen zu 1 lediglich aus praktischen Erwägungen an den Endkunden delegiert worden ist, die aber über die Vertragskette der Beigeladenen zu 1 zuzurechnen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2017, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2016 - L 4 R 3072/15 - Juris).
  • LSG Hamburg, 27.10.2020 - L 3 BA 11/20
    Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit des Beigeladenen und dessen Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2016 - L 4 R 3072/15 - Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2017 - L 5 R 3806/16
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