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   LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19   

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LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19 (https://dejure.org/2021,54759)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.12.2021 - L 4 R 2067/19 (https://dejure.org/2021,54759)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Dezember 2021 - L 4 R 2067/19 (https://dejure.org/2021,54759)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 46 SGB 9 vom 05.08.2010, § 47 SGB 9 vom 21.12.2008, § 48 S 1 SGB 9 vom 19.06.2001, § 68 SGB 9 2018, § 14 SGB 4
    Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei versicherungspflichtigen Beziehern von nach einem fiktiven Entgelt berechnetem Übergangsgeld - Säumniszuschläge bei Forderung rückständiger Beiträge von Sozialversicherungsträgern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Bei Beziehern von Übergangsgeld, das nach § 48 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 (a.F.; jetzt: § 68 SGB IX) geltenden Fassung berechnet wurde (fiktives Einkommen), sind die Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI aus 80 vom Hundert der fiktiven ...

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rentenversicherungsbeiträgen aus Übergangsgeldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Hinblick auf die Zugrundelegung fiktiven Arbeitsentgelts; Keine Berücksichtigung beitragsfreier Anrechnungszeiten

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 718
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • LSG Schleswig-Holstein, 06.08.2020 - L 1 R 69/17

    Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19
    Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist der prüfende Rentenversicherungsträger hierzu aufgrund des Sachzusammenhangs ermächtigt, die festgestellte Beitragsdifferenz durch Verwaltungsakt gegenüber dem Zahlungspflichtigen geltend zu machen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 - B 5 RE 7/19 R - juris, Rn. 14; Urteil vom 27. Januar 2010 - B 12 R 7/09 R - juris, Rn. 9; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 - L 1 R 69/17 - juris, Rn. 25; Segebrecht, a.a.O., Rn. 73).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das dem Übergangsgeld zugrundeliegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und damit die beitragspflichtige Einnahme der Beigeladenen (§ 161 Abs. 1 SGB VI) nicht anhand der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach § 48 SGB IX a.F. zu ermitteln, sondern es ist - wie von der Beklagten der Beitragsberechnung zugrunde gelegt - das fiktive tarifliche bzw. ortsübliche Arbeitsentgelt, dass dieser Berechnung zu Grunde liegt, heranzuziehen (so bereits zu Rentenversicherungsbeiträgen aus Krankengeld: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 - L 1 R 69/17 - juris, Rn. 28 ff.).

    Es war somit das der Leistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt und bildete damit dem Wortlaut von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI entsprechend auch die Grundlage für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 - L 1 R 69/17 - juris, Rn. 29).

    Auch bei den weiteren Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des RRG 1992 am 1. Januar 1992 hat der Gesetzgeber an der Beitragspflicht von Entgeltersatzleistungen festgehalten (vgl. ausführlich LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 - L 1 R 69/17 - juris, Rn. 34).

    Denn mit der Verwendung der aus dem SGB IV entnommenen Rechtsbegriffe "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" hat der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrundlage so deutlich bezeichnet und begrenzt, dass eine Auslegung, wie sie die Klägerin hilfsweise vornehmen will, den Gesetzeswortlaut überdehnen würde (vgl. BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 AL 2/07 R - juris, Rn. 12; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 - L 1 R 69/17 - juris, Rn. 30).

  • BSG, 06.05.2021 - B 5 RE 7/19 R

    Videoverhandlung vor dem BSG aus Anlass der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19
    Aus der Eigenart des Beitragsverhältnisses ergibt sich jedoch, dass die Beklagte auch gegenüber den beitragspflichtigen Rehabilitationsträgern zur hoheitlichen Entscheidung über die Versicherungspflicht, Beitragspflicht und Beitragshöhe befugt ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2001 - B 5 RE 7/19 R - juris, Rn. 14; Urteil vom 25. Januar 1995 - 12 RK 51/93 - juris, Rn. 12; zur Krankenversicherung BSG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 12 RK 72/93 - juris, Rn. 11; Urteil vom 2. Februar 1978 - 12 RK 29/77 - juris, Rn. 15).

    Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist der prüfende Rentenversicherungsträger hierzu aufgrund des Sachzusammenhangs ermächtigt, die festgestellte Beitragsdifferenz durch Verwaltungsakt gegenüber dem Zahlungspflichtigen geltend zu machen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 - B 5 RE 7/19 R - juris, Rn. 14; Urteil vom 27. Januar 2010 - B 12 R 7/09 R - juris, Rn. 9; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 - L 1 R 69/17 - juris, Rn. 25; Segebrecht, a.a.O., Rn. 73).

    Dabei hat es sich - wie das BSG mit Urteil vom 16. Juni 2021 (B 5 RE 7/19 R - juris, Rn. 27) klargestellt hat - um einen speziellen Sachverhalt gehandelt, der sich nicht verallgemeinern lässt.

    Die im Versicherungsverlauf dafür gespeicherten Ausfallzeiten hatten allenfalls Auswirkungen im Rahmen der Rentenberechnung, wurden aber insbesondere bei der Erfüllung der Wartezeit nicht berücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 - B 5 RE 7/19 R - juris, Rn. 24 m.w.N.).

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen gilt auch dann, wenn rückständige Beiträge von Sozialversicherungsträgern gefordert werden (BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 - B 5 RE 7/19 R - juris, Rn. 30).

  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 2/16 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Strafgefangener - Ausübung von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19
    Nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RE 2/16 R; LSG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2019 - L 3 R 38/18) sei die Vorschrift in der Weise einschränkend auszulegen, dass sie entgegen dem Wortlaut lediglich den Bezug von Leistungen erfasse, die an die Stelle sonst rentenversicherungspflichtiger Einnahmen träten.

    Eine teleologische Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist in der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RE 2/16 R - juris, Rn. 20 ff.) ausschließlich für Strafgefangene vorgenommen worden, die bei der Ausübung von Pflichtarbeit in der Justizvollzugsanstalt einen Arbeitsunfall erleiden und infolgedessen Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen.

    Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI besteht insofern darin, den Versicherten das Risiko abzunehmen, während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit selbst für eine kontinuierliche Alterssicherung sorgen zu müssen und mit entsprechenden Beitragszahlungen belastet zu werden (BSG, a.a.O., Rn. 25; Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RE 2/16 R - juris, Rn. 22).

  • BSG, 25.01.1995 - 12 RK 51/93

    Rentenversicherung - Versicherungs- und Beitragsrecht - Erstattung von Beiträgen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19
    Aus der Eigenart des Beitragsverhältnisses ergibt sich jedoch, dass die Beklagte auch gegenüber den beitragspflichtigen Rehabilitationsträgern zur hoheitlichen Entscheidung über die Versicherungspflicht, Beitragspflicht und Beitragshöhe befugt ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2001 - B 5 RE 7/19 R - juris, Rn. 14; Urteil vom 25. Januar 1995 - 12 RK 51/93 - juris, Rn. 12; zur Krankenversicherung BSG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 12 RK 72/93 - juris, Rn. 11; Urteil vom 2. Februar 1978 - 12 RK 29/77 - juris, Rn. 15).

    Nichts anderes gilt im Beitragserstattungsverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 12 RK 51/93 - juris, Rn. 12).

    Daher kann davon ausgegangen werden, dass eine Beitragsfreiheit trotz Bestehen der Versicherungspflicht vom Gesetzgeber eigens geregelt worden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 12 RK 51/93 - juris, Rn. 14).

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 20/14 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19
    Bei der Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts war entsprechend seines Charakters als Lohnersatz grundsätzlich in erster Linie von der Beschäftigung auszugehen, die vom Leistungsempfänger bei der Bewilligung der konkreten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt tatsächlich ausgeübt worden war (BSG, Urteil vom 6. September 2017 - B 13 R 20/14 R - juris, Rn. 30).

    Mit § 48 SGB IX a.F., der die entsprechenden Parallelvorschriften der einzelnen Sozialversicherungsbereiche ersetzt hat, ist - einheitlich für alle Rehabilitationsträger - eine Regelung zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld in den Fällen geschaffen worden, in denen eine Orientierung an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Betroffenen vor Beginn der Leistung zu einer nicht angemessenen Höhe der Leistung führt (BSG, Urteil vom 6. September 2017 - B 13 R 20/14 R - juris, Rn. 35).

  • BSG, 21.01.2009 - B 12 AL 2/07 R

    Arbeitslosenversicherung - Empfänger von Arbeitslosenhilfe - Krankengeldbezug in

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19
    Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die in § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI verwandten Rechtsbegriffe "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" in den Gemeinsamen Vorschriften zum Sozialversicherungsrecht (§§ 14 f. SGB IV) gesetzlich definiert sind und dadurch der Kreis der beitragspflichtigen Einnahmen, der als Anknüpfungspunkt für die Beitragsbemessung herangezogen werden kann, begrenzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 AL 2/07 R - juris, Rn. 12; LSG Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn. 30; Finke, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand November 2009, § 166 Rn. 20).

    Denn mit der Verwendung der aus dem SGB IV entnommenen Rechtsbegriffe "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" hat der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrundlage so deutlich bezeichnet und begrenzt, dass eine Auslegung, wie sie die Klägerin hilfsweise vornehmen will, den Gesetzeswortlaut überdehnen würde (vgl. BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 AL 2/07 R - juris, Rn. 12; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 - L 1 R 69/17 - juris, Rn. 30).

  • BSG, 27.04.2021 - B 12 R 14/19 R

    Handlungsform des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Prüfung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19
    Für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage genügt dabei, dass die Beklagte in dem durchgeführten Prüfverfahren einen Bescheid erlassen hat und für sich damit formal in Anspruch genommen hat, die Beitragspflicht der Klägerin kraft hoheitlicher Gewalt durch Verwaltungsakt regeln zu dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2021 - B 12 R 14/19 R - juris, Rn. 11 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2004 - L 8 AL 66/03
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19
    Mit der Heranziehung der Berechnungsgröße des § 48 SGB IX a.F. anstelle des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts würde damit letztlich wieder vom gesetzlich eingeführten Bruttoprinzip auf das frühere Nettoprinzip umgeschwenkt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. März 2004 - L 8 AL 66/03 - juris, Rn. 26).
  • LSG Hamburg, 30.07.2019 - L 3 R 38/18

    Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr 3 SGB 6 bei einem selbstständigen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19
    Nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RE 2/16 R; LSG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2019 - L 3 R 38/18) sei die Vorschrift in der Weise einschränkend auszulegen, dass sie entgegen dem Wortlaut lediglich den Bezug von Leistungen erfasse, die an die Stelle sonst rentenversicherungspflichtiger Einnahmen träten.
  • BSG, 27.01.2010 - B 12 R 7/09 R

    Rentenversicherung - Krankengeldbezug in Höhe der Arbeitslosenhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 R 2067/19
    Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist der prüfende Rentenversicherungsträger hierzu aufgrund des Sachzusammenhangs ermächtigt, die festgestellte Beitragsdifferenz durch Verwaltungsakt gegenüber dem Zahlungspflichtigen geltend zu machen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 - B 5 RE 7/19 R - juris, Rn. 14; Urteil vom 27. Januar 2010 - B 12 R 7/09 R - juris, Rn. 9; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 - L 1 R 69/17 - juris, Rn. 25; Segebrecht, a.a.O., Rn. 73).
  • BSG, 25.07.1985 - 7 RAr 33/84

    Zulässigkeit der Berufung - Erweiterung des Streitgegenstandes - Sozialleistung

  • OLG München, 13.12.2016 - 15 U 2407/16

    Addition nacheinander geltend gemachter wirtschaftlich nicht identischer

  • BSG, 13.11.2012 - B 2 U 26/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Höhe des Übergangsgelds - Berechnungsgrundlage -

  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 KR 2901/12

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer ausländischen Rente -

  • BSG, 02.02.1978 - 12 RK 29/77

    Beiladung von Rehabilitanden bei Streit über deren versicherungsrechtliche

  • BSG, 25.01.1995 - 12 RK 72/93

    Ermittlung der Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung - Gewährung einer

  • BSG, 13.02.1962 - 3 RK 24/61
  • BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 16/08 R

    Höhe des Krankengeldes für Nichtarbeitnehmer

  • BSG, 26.02.2019 - B 12 R 8/18 R

    Keine Ermächtigung zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen

  • LSG Baden-Württemberg, 25.03.2022 - L 4 KR 983/19

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Arzneimittelversorgung -

    Eine zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung hat deshalb nicht zu erfolgen (Senatsurteil vom 10. Dezember 2021 - L 4 R 2067/19 - juris, Rn. 57; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 15 U 2407/16 - juris, Rn. 16).
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