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   LSG Baden-Württemberg, 11.12.2008 - L 10 LW 5225/08 ER-B   

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https://dejure.org/2008,22074
LSG Baden-Württemberg, 11.12.2008 - L 10 LW 5225/08 ER-B (https://dejure.org/2008,22074)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.12.2008 - L 10 LW 5225/08 ER-B (https://dejure.org/2008,22074)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - L 10 LW 5225/08 ER-B (https://dejure.org/2008,22074)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Alterssicherung der Landwirte - Befreiung von der Versicherungspflicht - Verwaltungsverfahren - aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs - Nachweis der Voraussetzungen - wesentliche Änderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ALG § 3; SGG § 86a; SGG § 86b
    Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Befreiung von der Versicherungspflicht, Nachweis der Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 16.10.2002 - B 10 LW 5/01 R

    Alterssicherung der Landwirte - Befreiung - Versicherungspflicht - Ehegatte -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2008 - L 10 LW 5225/08
    Die Beiladung der Ehefrau des Antragstellers beruht auf § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und dem Umstand, dass ihr gegenüber als (Mit)Schuldnerin der Beiträge (§ 70 Abs. 1 Satz 2 ALG) die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann (BSG, Urteil vom 16.10.2002, B 10 LW 5/01 R in SozR 3-5868 § 3 Nr. 5).

    Die Beklagte beruft sich als Rechtsgrundlage für diesen Bescheid auf § 48 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - hierzu gehört auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht (BSG, Urteil vom 16.10.2002, a.a.O.) - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (Abs. 1 Satz 2).

    Auf diesen Nachweisen und der darauf aufbauenden Prognose (zur Zulässigkeit einer vorausschauenden Betrachtung nach den regelmäßigen Einkünften s. BSG, Urteil vom 16.10.2002, a.a.O.) beruhte die in die Zukunft gerichtete Befreiung des Antragstellers von der Versicherungspflicht.

  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2006 - L 8 AS 369/06

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2008 - L 10 LW 5225/08
    Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist auch dann anzuordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG), wenn der Widerspruchsbescheid bereits ergangen ist (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2006, L 8 AS 369/06 ER-B).

    Unabhängig von der Frage, ob zwischenzeitlich Klage erhoben ist, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, die auf den Erlass des Bescheides vom 23.9.2008 zurückwirkt und bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Klärung bestehen bleibt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.3.2006, L 8 AS 369/06 ER-B).

  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVs 3/89

    Bewertung des GdB bei Änderung der medizinischen Lehrmeinung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2008 - L 10 LW 5225/08
    Grundsätzlich aber obliegt die objektive Beweislast für den Nachweis einer wesentlichen Änderung i. S. des § 48 SGB X der Behörde (BSG, Urteil vom 6.12.1989, 9 RVs 3/89 in SozR 3870 § 4 Nr. 3).
  • BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 88/03 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung - Arbeitslosigkeit - Verletzung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2008 - L 10 LW 5225/08
    Im Rahmen dieses Erkenntnisprozesses bestimmt nicht der Antragsteller, welche Angaben und Nachweise erforderlich sind, damit diese Überzeugung gebildet werden kann (BSG, Urteil vom 2.9.2004, B 7 AL 88/03 R in SozR 4-1500 § 128 Nr. 5).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2014 - L 28 AS 1830/14

    Unbilligkeitsverordnung - Aufforderung zur Rentenantragstellung - Ermessen -

    Unabhängig von der Frage, ob zwischenzeitlich Klage erhoben ist, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, die auf den Erlass des angefochtenen Bescheides zurückwirkt und bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Klärung bestehen bleibt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11. Dezember 2008 - L 10 LW 5225/08 ER B - und 20. März 2006 - L 8 AS 369/06 ER-B -, jeweils zitiert nach juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012 § 86b RdNr. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014 § 80 RdNr. 171).
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