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   LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 R 1706/11   

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https://dejure.org/2013,45058
LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 R 1706/11 (https://dejure.org/2013,45058)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.12.2013 - L 2 R 1706/11 (https://dejure.org/2013,45058)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - L 2 R 1706/11 (https://dejure.org/2013,45058)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Übergangsgeld - mehrmonatiger Zeitraum zwischen dem Ende einer medizinischen Rehabilitation und dem Beginn einer stufenweisen Wiedereingliederung - unmittelbarer Anschluss iS des § 51 Abs 5 SGB 9

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Übergangsgeld - mehrmonatiger Zeitraum zwischen dem Ende einer medizinischen Rehabilitation und dem Beginn einer stufenweisen Wiedereingliederung - unmittelbarer Anschluss iS des § 51 Abs. 5 SGB 9

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit einer stufenweisen Wiedereingliederung bei mehrmonatigem Zeitraum zwischen dem Ende einer medizinischen Rehabilitation und dem Beginn der Wiedereingliederung; Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 9 Abs 1 SGB 6, § 10 SGB 6, §§ 10 ff SGB 6, § 15 Abs 1 SGB 6, § 20 Nr 1 SGB 6
    Übergangsgeld - mehrmonatiger Zeitraum zwischen dem Ende einer medizinischen Rehabilitation und dem Beginn einer stufenweisen Wiedereingliederung - unmittelbarer Anschluss iS des § 51 Abs 5 SGB 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit einer stufenweisen Wiedereingliederung bei mehrmonatigem Zeitraum zwischen dem Ende einer medizinischen Rehabilitation und dem Beginn der Wiedereingliederung; Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übergangsgeld bei mehrmonatigem Zeitraum zwischen Reha und Wiedereingliederung möglich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R

    Stationäre medizinische Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 R 1706/11
    Das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" setze nicht voraus, dass sich die Eingliederung völlig nahtlos an die Reha-Maßnahme anschließen müsse (mit Hinweis auf Urteil des BSG vom 29. Januar 2008 - B 5a/5 R 26/07 R).

    Im Urteil vom 29. Januar 2008 (B 5A/5 R 26/07 R) habe das BSG u.a. ausgeführt, dass die stufenweise Wiedereingliederung eine eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation sei.

    Zu den im SGB IX aufgelisteten Leistungen zählt nach § 28 SGB IX auch die stufenweise Wiedereingliederung (so das BSG bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 2008 - B 5a/5 R 26/07 R -, juris Rdnr. 20).

    Ein Zeitraum von einer Woche zerreißt den unmittelbaren Zusammenhang jedenfalls nicht (BSG Urteil vom 29. Januar 2008 - B 5a/5 R 26/07 R - juris Rdnr. 31).

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 R 1706/11
    Daher bestehe der Anspruch auf Übergangsgeld auch für den Zwischenzeitraum vom 15. August 2008 bis 30. November 2008 (sogenanntes "Zwischenübergangsgeld" mit Hinweis auf BSG Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R).

    Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass dem Versicherten gegen die Beklagte ein Anspruch auf Übergangsgeld für die hier streitigen Zeiträume, einschließlich des Übergangszeitraumes zwischen dem Ende der stationären Reha und dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung (zum Zwischenübergangsgeld siehe BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R- juris Rdnr. 39), gem. § 51 Abs. 5 SGB XI zustand.

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R

    Kranken- bzw Rentenversicherung - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 R 1706/11
    Betrage der zeitliche Abstand weniger als zwei Wochen, könne ohne Weiteres von einer Unmittelbarkeit ausgegangen werden (mit Hinweis auf BSG-Urteil vom 5. Februar 2009 - B 13 R 27/08 R).
  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - stufenweise

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 2 R 1706/11
    In einem solchen Fall kann das Endziel der Reha - die uneingeschränkte Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit durch den Versicherten - erst durch eine erfolgreiche stufenweise Wiedereingliederung erreicht werden, indem der Heilungs- bzw. Reha-Prozess durch die schrittweise Steigerung der Belastung zusätzlich gefördert wird (so BSG aaO juris Rdnr. 27 mit Hinweis auf Jabben in BeckOK SGB IX § 28 Rdnr. 2 ; Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 119 Rdnr. 193b; BSG vom 21. März 2007 - B 11a AL 31/06 R - Rdnr. 31 mwN) .
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 - L 6 KR 100/15

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise

    Eine vorrangige Zuständigkeit des einen oder des anderen Trägers ist in den Regelungen des SGB V, SGB VI oder SGB IX nicht ausdrücklich vorgegeben (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 R 1706/11).
  • LSG Sachsen, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20

    Übernahme von Fahrkosten zur Arbeitsstelle während stufenweiser

    Mit Blick auf § 71 Abs. 5 SGB IX (bis 31.12.2017: § 51 Abs. 5 SGB IX) wurde ein "unmittelbarer Anschluss" der stufenweisen Wiedereingliederung an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation verlangt, der allerdings keine direkte Aufeinanderfolge (Nahtlosigkeit) erfordern soll (BSG, Urteil vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - juris Rn. 22 ff.), sondern selbst bei einer mehrmonatigen Zwischenzeit vorliegen kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013 - L 2 R 1706/11 - juris Rn. 48 f.).
  • SG Halle, 20.12.2022 - S 11 R 426/20

    Anspruch auf Übergangsgeld - unmittelbarer Anschluss der stufenweisen

    Mithin kann auch bei einem mehrmonatigen Zeitraum zwischen dem Ende der medizinischen Rehabilitation und dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung im Einzelfall noch ein unmittelbarer Anschluss der stufenweisen Wiedereingliederung an die vorangegangenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gegeben sein (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 2 R 1706/11 -, juris Rn. 48 für einen Zeitraum vom dreieinhalb Monaten).
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