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   LSG Baden-Württemberg, 12.06.2008 - L 10 R 2520/08 ER-B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,12923
LSG Baden-Württemberg, 12.06.2008 - L 10 R 2520/08 ER-B (https://dejure.org/2008,12923)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.06.2008 - L 10 R 2520/08 ER-B (https://dejure.org/2008,12923)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - L 10 R 2520/08 ER-B (https://dejure.org/2008,12923)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Teilhabe am Arbeitsleben - Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit als zweitangegangener Leistungsträger - Prüfung des Anspruchs auf Übergangsgeld - Regelungsanordnung - Vorschuss

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Arbeitsagentur - Anspruch auf Übergangsgeld während einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Übergangsgeld bei der Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III); Notwendigkeit des Einsetzen des Vermögens in Form über die Grenze der ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Vorläufige Gewährung von Übergangsgeld - Zuständigkeit der Bundesanstalt für Arbeit als zweitangegangener Reha-Träger - Prüfung von Ansprüchen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorschuss

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen, Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit, einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei Umsetzung einer Regelungsanordnung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.06.2008 - L 10 R 2520/08
    Sie bejahte zutreffend ihre Zuständigkeit als so genannter zweitangegangener Leistungsträger i.S. des § 14 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), nachdem der Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe von der BG an sie weitergeleitet worden war und somit eine nochmalige Weiterleitung, beispielsweise an die von der Antragsgegnerin zu 2 offenbar alternativ zur BG für zuständig erachtete (Schreiben vom 07.04.2003 an die BG) Antragsgegnerin zu 1, nach § 14 SGB IX nicht zulässig war (BSG, Urteil vom 26.10.2004, B 7 AL 16/04 R in SozR 4-3250 § 14 Nr. 1).

    Im Außenverhältnis zum Behinderten bleibt es aber bei der Zuständigkeit nach § 14 SGB IX (BSG, Urteil vom 26.10.2004, a.a.O.).

    Dementsprechend ist es anerkannt (BSG, Urteil vom 26.10.2004, a.a.O. und vom 26.06.2007, a.a.O.), dass der nach § 14 SGB IX zuständige Leistungsträger nach allen Rechtsgrundlagen prüft, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind.

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.06.2008 - L 10 R 2520/08
    Sinn dieser Regelung ist es, Zuständigkeitsstreitigkeiten auf Grund des gegliederten Sozialsystems mit unterschiedlichen Leistungsträgern und unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen im Verhältnis zum Behinderten zu vermeiden (ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 26.06.2007, B 1 KR 34/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Dementsprechend ist es anerkannt (BSG, Urteil vom 26.10.2004, a.a.O. und vom 26.06.2007, a.a.O.), dass der nach § 14 SGB IX zuständige Leistungsträger nach allen Rechtsgrundlagen prüft, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind.

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2011 - L 3 AL 5887/10
    In einem sozialgerichtlichen Eilverfahren verpflichtete das Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 12.06.2008 (L 10 R 2520/08 ER-B) die Beklagte, dem Kläger ab dem 01.05.2008 für die Dauer der Maßnahme Übg zu bewilligen.
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