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   LSG Baden-Württemberg, 12.09.2014 - L 4 KR 75/14   

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https://dejure.org/2014,29548
LSG Baden-Württemberg, 12.09.2014 - L 4 KR 75/14 (https://dejure.org/2014,29548)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.09.2014 - L 4 KR 75/14 (https://dejure.org/2014,29548)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. September 2014 - L 4 KR 75/14 (https://dejure.org/2014,29548)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht freiwillig versicherter Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung während des Elterngeldbezugs

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 224 SGB 5, § 240 Abs 1 S 1 SGB 5, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 240 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 240 Abs 4 S 1 SGB 5
    Krankenversicherung - freiwillig versichertes Mitglied - Elterngeldbezug - Beitragsentrichtung nach Mindesteinnahmen - kein Verstoß gegen Verfassungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht freiwillig versicherter Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung während des Elterngeldbezugs

  • rechtsportal.de

    Begriff der beitragsfreien Selbstzahler

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht freiwillig versicherter Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung während des Elterngeldbezugs

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auch bei Bezug von Elterngeld können Krankenkassenbeiträge nach Mindesteinnahmen zu entrichten sein

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Freiwillig versichertes Mitglied in GKV muss bei Elterngeldbezug Beiträge nach den Mindesteinnahmen zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 910
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 26.05.2004 - B 12 P 6/03 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsfreiheit - Erziehungsgeld -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.09.2014 - L 4 KR 75/14
    Zu verweisen sei auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Mai 2004 (B 12 KR 27/02 R und B 12 P 6/03 R, beide in juris).

    Dies gelte auch für Versicherte, die - wie die Klägerin - als Beschäftigte wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig versichert gewesen seien und während der Elternzeit neben dem (beitragsfreien) Elterngeld keine weiteren Einkünfte erzielten (Verweis auf BSG, Urteil vom 26. Mai 2004 - B 12 P 6/03 R -, a.a.O.).

    Unberührt davon bleibt aber die Verpflichtung eines freiwillig versicherten Mitglieds in der gesetzlichen Krankenversicherung aus § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, Beiträge nach dem Mindesteinkommen zu entrichten, auch bei freiwillig Versicherten wie die Klägerin, die nach ihren Angaben neben dem Elterngeld keine weiteren Einkünfte haben (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 26. Mai 2004 - B 12 P 6/03 R -, a.a.O.).

    Das BSG hat bereits mehrmals entschieden, dass die unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten grundsätzlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und ebenso für die unterschiedliche Behandlung freiwillig Versicherten wie der Klägerin und von Versicherungspflichtigen während der bei ihnen nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufgrund des Bezugs von Elterngeld aufrecht erhaltenen Mitgliedschaft gewichtige Gründe sprechen (z.B. BSG, Urteil vom 26. Mai 2004 - B 12 P 6/03 R -, a.a.O.).

    Auch dies hat das BSG u.a. im bereits mehrmals genannten Urteil vom 26. Mai 2004 (B 12 P 6/03 R, a.a.O.) verneint und dabei insbesondere auf die geringere Schutzwürdigkeit der Personengruppe, zu der die Klägerin gehört, nämlich diejenige, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdiente, gegenüber der Personengruppe der Pflichtversicherten abgehoben sowie dass es deshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber im Interesse der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (und auch der sozialen Pflegeversicherung) nicht darauf verzichtet hat, Beiträge in einer gewissen Mindesthöhe zu erheben.

  • BSG, 18.02.1997 - 1 RR 1/94

    Übertragung der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Studenten auf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.09.2014 - L 4 KR 75/14
    Eine Unterschreitung der Mindesteinnahmengrenze kann deshalb weder damit gerechtfertigt werden, dass nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Beitragsbelastung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds entsprechen soll, noch damit, dass nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V mindestens diejenigen Einnahmen berücksichtigt werden müssen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen wären (BSG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 RR 1/94 - zur zulässigen unterschiedlichen Behandlung der freiwillig Versicherten gegenüber den Pflichtversicherten beim Mindestbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 4. Dezember 2002 - 1 BvR 527/98 -, beide in juris).

    Die gesetzliche Regelung, nach der der Mindestbeitrag bei freiwillig Versicherten auch dann nicht unterschritten werden darf, wenn diese nur ein geringes oder überhaupt kein Einkommen haben, ist mit dem GG vereinbar (BSG, Urteile vom 18. Februar 1997 - 1 RR 1/94 - und 6. November 1997 - 12 RK 61/96 -, beide in juris).

  • BSG, 07.11.1991 - 12 RK 37/90

    Höhe der Mindestbeiträge freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.09.2014 - L 4 KR 75/14
    Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, zumal sich das BSG in dem zuvor genannten Urteil unter Verweis auf sein früheres Urteil vom 7. November 1991 (12 RK 37/90, in juris) auch bereits mit der von der Klägerin herangezogenen Vergleichsgruppe "unverheiratete Frauen mit Erziehungsgeld ohne sonstige Einnahme" auseinandersetzte.
  • BSG, 06.11.1997 - 12 RK 61/96

    Vorversicherungszeit für die KVdR, Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.09.2014 - L 4 KR 75/14
    Die gesetzliche Regelung, nach der der Mindestbeitrag bei freiwillig Versicherten auch dann nicht unterschritten werden darf, wenn diese nur ein geringes oder überhaupt kein Einkommen haben, ist mit dem GG vereinbar (BSG, Urteile vom 18. Februar 1997 - 1 RR 1/94 - und 6. November 1997 - 12 RK 61/96 -, beide in juris).
  • BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsfreiheit - Erziehungsgeld -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.09.2014 - L 4 KR 75/14
    Zu verweisen sei auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Mai 2004 (B 12 KR 27/02 R und B 12 P 6/03 R, beide in juris).
  • BVerfG, 04.12.2002 - 1 BvR 527/98
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.09.2014 - L 4 KR 75/14
    Eine Unterschreitung der Mindesteinnahmengrenze kann deshalb weder damit gerechtfertigt werden, dass nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Beitragsbelastung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds entsprechen soll, noch damit, dass nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V mindestens diejenigen Einnahmen berücksichtigt werden müssen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen wären (BSG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 RR 1/94 - zur zulässigen unterschiedlichen Behandlung der freiwillig Versicherten gegenüber den Pflichtversicherten beim Mindestbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 4. Dezember 2002 - 1 BvR 527/98 -, beide in juris).
  • BSG, 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - stationär in Pflegeeinrichtung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.09.2014 - L 4 KR 75/14
    Dies erfolgte mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler (www.gkv-spitzenverband.de; zu deren Wirksamkeit: BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - B 12 KR 20/11 R -, in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2019 - L 4 KR 67/18
    Unberührt davon bleibt aber die Verpflichtung eines freiwillig versicherten Mitglieds in der gesetzlichen Krankenversicherung aus § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, Beiträge nach dem Mindesteinkommen zu entrichten, auch bei freiwillig Versicherten wie die Klägerin, die neben dem Elterngeld keine weiteren Einnahmen oder lediglich geringere Einnahmen als die Mindesteinnahmen haben (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2016 - B 12 KR 6/15 R - juris Rn. 18 ff., m.w.N.; vorangehend Urteil des Senats vom 12. September 2014 - L 4 KR 75/14 - juris, Rn. 26).

    aa) Der Senat verweist insoweit zunächst auf sein Urteil vom 12. September 2014 (L 4 KR 75/14 - juris, Rn. 28 ff.) sowie auf das auf die Revision der Klägerin jenes Verfahrens ergangene Urteil des BSG vom 30. November 2016 (B 12 KR 6/15 - juris, Rn. 24 ff.).

    Hervorgehoben sei nochmals, dass alle freiwillig versicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls den Mindestbeitrag zu zahlen haben, unabhängig von der Höhe ihrer (beitragspflichtigen) Einnahmen und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Urteil des Senats vom 12. September 2014 - L 4 KR 75/14 - juris, Rn. 30).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2019 - L 4 KR 1556/18

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Leistung einer

    c) Obwohl der Kläger bei Erhebung der Klage als Beklagte nur die zu 1 beklagte Krankenkasse nannte, richtete die Klage sich von vornherein nicht nur gegen diese, sondern auch gegen die zu 2 beklagte Pflegekasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite auch noch im Berufungsverfahren möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG ist (vgl. Urteile des Senats vom 12. September 2014 - L 4 KR 75/14 - in juris, vom 21. November 2014 - L 4 KR 1792/13 -, vom 12. Dezember 2014 - L 4 KR 3408/11 - und vom 27. Februar 2015 - L 4 KR 2931/13 - jeweils nicht veröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2019 - L 4 KR 620/17

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalzahlungen aus einer

    d) Obwohl der Kläger bei Erhebung der Klage als Beklagte nur die die zu 1 beklagte Krankenkasse nannte, richtete die Klage sich von vornherein nicht nur gegen diese, sondern auch gegen die zu 2 beklagte Pflegekasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite - auch noch im Berufungsverfahren - möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG ist (vgl. Urteile des Senats vom 12. September 2014 - L 4 KR 75/14 - in juris, vom 21. November 2014 - L 4 KR 1792/13 -, vom 12. Dezember 2014 - L 4 KR 3408/11 - und vom 27. Februar 2015 - L 4 KR 2931/13 - jeweils nicht veröffentlicht).
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