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   LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 402/11   

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LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 402/11 (https://dejure.org/2013,41988)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.12.2013 - L 7 SO 402/11 (https://dejure.org/2013,41988)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 402/11 (https://dejure.org/2013,41988)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen - Erhebung eines Kostenbeitrags zum Mittagessen - Einkommenseinsatz - erweiterte Hilfe - § 43 Abs 2 BSHG als lex specialis - Bemessung des Kostenbeitrags - tatsächliche Kosten als ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erhebung eines Kostenbeitrags zum Mittagessen beim Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 28 Abs 1 S 1 BSHG, § 43 Abs 1 S 1 BSHG, § 43 Abs 1 S 2 Halbs 1 BSHG, § 43 Abs 2 S 1 Nr 7 BSHG, § 43 Abs 2 S 3 BSHG
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen - Erhebung eines Kostenbeitrags zum Mittagessen - Einkommenseinsatz - erweiterte Hilfe - § 43 Abs 2 BSHG als lex specialis - Bemessung des Kostenbeitrags - tatsächliche Kosten als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erhebung eines Kostenbeitrags zum Mittagessen beim Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Sozialhilfe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 402/11
    Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Kostenbeitrags seien § 43 BSHG und § 92 SGB XII. Die Leistungen der Eingliederungshilfe würden durch den Sozialhilfeträger als einheitliche und unteilbare Sachleistung erbracht und das Mittagessen in einer WfBM bilde einen integralen Bestandteil der Eingliederungshilfe (Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9 B SO/10 R - BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3).

    Insoweit ist zu beachten, dass das kostenfreie Mittagessen in einer WfbM im Rahmen der Eingliederungshilfe als Sachleistung anzubieten ist (vgl. BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 (jeweils Rdnr. 22>).

    Der Kläger war in der streitbefangenen Zeit auch kein Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Grundsicherungsgesetz oder (ab 1. Januar 2005) nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, sodass eine Vergleichbarkeit mit diesem Personenkreis, bei dem wegen des kostenlos zur Verfügung gestellten Mittagessens eine abweichende Festlegung des Regelsatzes zulässig ist (vgl. hierzu BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3; BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 ; Bayer. LSG, Urteil vom 23. September 2010 - L 8 SO 1/08 - ), nicht besteht.

    Denn das Mittagessen in der WfbM ist, obwohl die in § 27 Abs. 3 BSHG ausdrücklich geregelte Verklammerung der Hilfe in besonderen Lebenslagen mit den Hilfen zum Lebensunterhalt nunmehr weggefallen ist, auch weiterhin als integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe in der WfbM zu betrachten (vgl. BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3); es kann von den Eingliederungshilfeleistungen nicht ausgenommen werden.

  • VG Stuttgart, 02.12.2004 - 8 K 1300/04

    Beteiligung eines Behinderten an den Kosten für das Mittagessen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 402/11
    Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 (Eingang am 18. Februar 2005) stellte der Kläger bei dem ab 1. Januar 2005 für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich und örtlich zuständig gewordenen Beklagten einen Antrag auf Rücknahme des Kostenbeitragsbescheids gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und bat um neue Bescheidung mit Blick auf ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) vom 2. Dezember 2004 - 8 K 1300/04 - (juris).

    Nach den Entscheidungen des VG (Urteil vom 2. Dezember 2004 a.a.O.) und des VG (Urteil vom 11. Januar 2006 - 1 K 137/05 - ) setze die Kostenbeteiligung des Behinderten für das Mittagessen beim Besuch einer WfbM nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) neben der Wahrung der Einkommensuntergrenze des § 43 Abs. 2 Satz 3 BSHG voraus, dass der Eigenanteil auf den tatsächlich gewährten Lebensunterhalt beschränkt sei.

    In Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2004 a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 11. Januar 2006 a.a.O.; zustimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2008 a.a.O.) sei davon auszugehen, dass die tatsächlichen Kosten, die in der Einrichtung für das Mittagessen anfielen, die maßgebliche Obergrenze für den Kostenbeitrag bildeten.

    Dabei hatte der Beklagte zu beachten, dass die Heranziehung zu den Kosten für den Lebensunterhalt der Höhe nach - im Sinne einer Obergrenze - grundsätzlich auf den tatsächlichen Aufwand für den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt begrenzt ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2008 a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2004 a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 11. Januar 2006 a.a.O.).

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R

    Bescheidungsurteil - Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz im

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 402/11
    1.) An diese letztgenannten Vorgaben war der Beklagte, auf den die bis zum 31. Dezember 2004 vom LWV wahrgenommenen Aufgaben gemäß § 2 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände (in der Fassung des Art. 177 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 - VRG - ) i.V.m. Art. 187 Abs. 1 VRG mit Wirkung vom 1. Januar 2005 als sachlich und örtlich zuständig gewordenen Sozialhilfeträger übergegangen waren, bei der ihm als dem auch nach § 44 Abs. 3 SGB X zuständigen Träger durch auferlegten Verpflichtung zur Neubescheidung des Überprüfungsbegehrens für den Zeitraum vom 30. April 2004 bis 17. Februar 2005 wegen der Rechtskraft des Senatsurteils vom 21. Februar 2008 gebunden (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG, § 131 Abs. 3 SGG analog; vgl. BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage, § 131 Rdnr.16, § 141 Rdnr. 11a).

    Zwar ist dieses rechtskräftige Urteil auch für den Kläger bindend geworden (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG), wobei die Bindungswirkung nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht erfasst (vgl. BSGE 8, 185, 191; BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 ).

    Ist dies nicht geschehen, kann er mit denjenigen Einwendungen, die das Gericht bei seiner für die Neubescheidung für maßgeblich erklärten Rechtsauffassung nicht berücksichtigt hat, aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen Urteils nicht mehr gehört werden (BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 ).

    Diese Abweichung vom Bescheidungstenor im Urteil vom 21. Februar 2008 beschwert den Kläger vorliegend indes nicht zusätzlich, sodass er allein hierauf seine auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide gerichtete Anfechtungsklage nicht stützen kann (vgl. hierzu auch BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 ).

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 402/11
    Ein in einer WfBM eingenommenes Mittagessen stelle entgegen der Auffassung des Kläger nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R - BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3) kein Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII dar, das nach § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII i.V.m. der Sachbezugsverordnung zu bewerten wäre.

    Das Mittagessen kann schon deswegen nicht als Einkommen behandelt werden, weil nach § 76 Abs. 1 BSHG (vgl. jetzt § 82 Abs. 1 SGB XII) Leistungen nach diesem Gesetz vom Einkommensbegriff ausdrücklich ausgenommen sind (vgl. BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3 ; BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 ).

    Der Kläger war in der streitbefangenen Zeit auch kein Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Grundsicherungsgesetz oder (ab 1. Januar 2005) nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, sodass eine Vergleichbarkeit mit diesem Personenkreis, bei dem wegen des kostenlos zur Verfügung gestellten Mittagessens eine abweichende Festlegung des Regelsatzes zulässig ist (vgl. hierzu BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3; BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 ; Bayer. LSG, Urteil vom 23. September 2010 - L 8 SO 1/08 - ), nicht besteht.

  • VG Sigmaringen, 11.01.2006 - 1 K 137/05

    Werkstatt für Behinderte; Höhe des Kostenbeitrages zum Mittagessen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 402/11
    Nach den Entscheidungen des VG (Urteil vom 2. Dezember 2004 a.a.O.) und des VG (Urteil vom 11. Januar 2006 - 1 K 137/05 - ) setze die Kostenbeteiligung des Behinderten für das Mittagessen beim Besuch einer WfbM nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) neben der Wahrung der Einkommensuntergrenze des § 43 Abs. 2 Satz 3 BSHG voraus, dass der Eigenanteil auf den tatsächlich gewährten Lebensunterhalt beschränkt sei.

    In Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2004 a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 11. Januar 2006 a.a.O.; zustimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2008 a.a.O.) sei davon auszugehen, dass die tatsächlichen Kosten, die in der Einrichtung für das Mittagessen anfielen, die maßgebliche Obergrenze für den Kostenbeitrag bildeten.

    Dabei hatte der Beklagte zu beachten, dass die Heranziehung zu den Kosten für den Lebensunterhalt der Höhe nach - im Sinne einer Obergrenze - grundsätzlich auf den tatsächlichen Aufwand für den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt begrenzt ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2008 a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2004 a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 11. Januar 2006 a.a.O.).

  • VG Halle, 06.10.2004 - 4 A 177/02
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 402/11
    Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der beschränkten Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für das Mittagessen in einer WfbM nach § 43 Abs. 2 BSHG um eine spezielle abschließende Regelung, die die allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen verdrängt (so auch VG Halle (Saale), Urteil vom 6. Oktober 2004 - 4 A 177/02 - ; Kunz in Oestreicher/Schelter/Kunz, a.a.O., Rdnr. 10; Conradis in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 81 Rdnr. 4; Schmeller in Mergler/Zink, a.a.O., Rdnr. 15; Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 43 Rdnr. 47).

    Bereits der vom Kläger ab Mai 2004 bezogene Zahlbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung (762,89 Euro) hat indessen den doppelten Regelsatz eines Haushaltungsvorstandes (seit 1. Juli 2003 297, 00 Euro) bei Weitem überschritten, und zwar selbst wenn von dem Einkommen noch der Arbeitsmittelpauschbetrag von 5, 20 Euro (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG ) in Abzug gebracht werden würde (so VG Halle, Urteil vom 6. Oktober 2004 a.a.O.).

  • BSG, 21.10.1958 - 6 RKa 9/58
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 402/11
    Denn im Urteil vom 21. Februar 2008 war der (erste) Überprüfungsbescheid vom 6. April 2005 (Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006) - wie die hier zur Klärung der Tragweite der Urteilsformel und des Umfangs der materiellen Rechtskraft gebotene Heranziehung der Urteilsgründe (vgl. BSGE 8, 185, 189; BSGE 43, 1, 3 = SozR 1500 § 131 Nr. 4) ergibt - nicht aufgrund eines inhaltlichen Gesetzesverstoßes, sondern wegen unzureichender Ermessenausübung aufgehoben worden.

    Zwar ist dieses rechtskräftige Urteil auch für den Kläger bindend geworden (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG), wobei die Bindungswirkung nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht erfasst (vgl. BSGE 8, 185, 191; BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 ).

  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 402/11
    Zulässigerweise verfolgt er sein Begehren im vorliegenden Verfahren mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG); denn der Beklagte hat mit den streitgegenständlichen Bescheiden den Bescheid des LWV vom 6. April 2004 für dessen gesamten Wirkungszeitraum (30. April 2004 bis 29. April 2006) zurückgenommen, sodass für eine erneute kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kein Raum geblieben ist (vgl. ansonsten zur Korrektur bestandskräftig gewordener Bescheide etwa BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 8; BSGE 99, 137 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11 ).
  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 402/11
    Das Mittagessen kann schon deswegen nicht als Einkommen behandelt werden, weil nach § 76 Abs. 1 BSHG (vgl. jetzt § 82 Abs. 1 SGB XII) Leistungen nach diesem Gesetz vom Einkommensbegriff ausdrücklich ausgenommen sind (vgl. BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3 ; BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6 ).
  • Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 402/11
    Diese behinderten Menschen haben sich nunmehr ebenfalls nur an den Kosten für den Lebensunterhalt zu beteiligen; hierbei verdeutlicht die gleichzeitig in § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG eingefügte Einschränkung der ersparten häuslichen Aufwendungen auf die Nrn. 1 bis 6 der Vorschrift, dass der Lebensunterhalt in einer WfbM lediglich in der Zurverfügungstellung eines Mittagessens besteht (vgl. Bundestags-Drucksache 14/5074 S. 124 f.).
  • BVerwG, 22.05.1975 - V C 19.74

    Einrichtung zur teilstationären Betreuung - Fahrtkostenerstattung - Blinder

  • LSG Bayern, 23.09.2010 - L 8 SO 1/08

    Bedarfsorientierte Grundsicherung bei Erwerbsminderung - abweichende Bemessung

  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens - Prüfung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2010 - L 8 SO 5/08

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2009 - L 8 SO 154/07

    Festsetzung eines Kostenbeitrags für ersparte Aufwendungen für den häuslichen

  • BVerwG, 29.04.1993 - 5 C 12.90

    Versagung von Eingliederungshilfe: Vermögenseinsatz des Hilfesuchenden für Besuch

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 20/92

    Rentenversicherung - Bewilligungsbescheid - Rücknahme

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
  • BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98

    Ermessen zur Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Heranziehung zum

  • BVerwG, 19.06.1984 - 5 C 8.81

    Zum Merkmal 'Ansprüche auf entsprechende Leistungen' bei Überleitung nach BVG aF

  • BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVs 11/89

    Anwendung von § 44 Abs. 1 und 4 SGB X nur bei Verwaltungsakten über die Gewährung

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 20/94

    Bemessung des Altersübergangsgeldes bei rückwirkender tariflicher Lohnerhöhung

  • LSG Baden-Württemberg, 10.08.2017 - L 7 SO 2293/16

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung -

    Die begehrten Leistungen für den Besuch des Arbeitsbereichs in einer WfbM sind nach dem Bruttoprinzip (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 16/14 R - juris Rdnr. 14) und unabhängig vom Vermögen des behinderten Menschen zu erbringen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 SGB XII; vgl. ferner zu einem gesondert festzusetzenden Kostenbeitrag betreffend ein in der WfbM eingenommenes Mittagessen Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 402/11 - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 263/13

    Privilegierte Maßnahme der Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung der

    Es stellt sich bereits die Frage, ob der Kostenbeitrag in diesen Fällen im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen auf den im Regelsatz enthaltenen Anteil des integral in der Eingliederungshilfemaßnahme gewährten Lebensunterhalts beschränkt ist und insoweit die im Rahmen der anderweitigen Bedarfsdeckung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. SGB XII a.F. (heute § 27a Abs. 4 Satz 1 1. Alt. SGB XII) entwickelten Grundsätze (dazu BSG, Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R -, juris Rn. 21 ff.) heranzuziehen sind (anders offensichtlich LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2013 - L 7 SO 402/11 -, juris Rn. 33 ff.).

    Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob es sich bei den die Entscheidung des Beklagten tragenden Richtlinien um nähere Bestimmungen im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII handelt (dies implizit verneinend Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 92 Rn. 31; vgl. demgegenüber LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2013 - L 7 SO 402/11 -, juris Rn. 33 ff.).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Klage auf höhere

    Die Hilfebedürftigkeit der Klägerin hat der Beklagte nicht in Frage gestellt, wobei hier ohnehin die Bestimmungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII zu beachten wären (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 402/11 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2016 - L 2 SO 4914/14

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - 10-Jahres-Zeitraum - zu erstattende

    Der Lebensunterhalt in einer WfbM besteht lediglich in der Zurverfügungstellung eines Mittagessens (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2013 - L 7 SO 402/11 -, Rn. 30, juris mit Hinweis auf Bundestags-Drucksache 14/5074 S. 124 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 1680/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Besuch des

    Die begehrten Leistungen für den Besuch des Arbeitsbereichs in einer WfbM sind nach dem Bruttoprinzip (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; vgl. dazu BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 16/14 R - juris Rdnr. 14) und unabhängig vom Vermögen des behinderten Menschen zu erbringen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 SGB XII; vgl. ferner zu einem gesondert festzusetzenden Kostenbeitrag betreffend ein in der WfbM eingenommenes Mittagessen Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 402/11 - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.02.2015 - L 2 SO 3214/14

    Kostenbeitrag für das Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen

    Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei der beschränkten Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für das Mittagessen in einer WfbM nach § 92 Abs. 2 SGB XII um eine spezielle abschließende Regelung, die die allgemeinen Regelungen über die Anrechnung von Einkommen verdränge (mit Hinweis u.a. auf Urteil des VG Halle (Saale) vom 6. Oktober 2004 - 4 A 177/02 - zur nahezu gleichlautenden Vorgängernorm § 43 Abs. 2 BSHG, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 402/11 -).

    Zutreffend hat das SG auf der Grundlage und unter Darstellung der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 92 Abs. 2 SGB XII und gestützt auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2013 (L 7 SO 402/11) die Inanspruchnahme des Klägers für das ihm in der Werkstatt für behinderte Menschen gewährte Mittagessen bestätigt und die Klage zu Recht abgewiesen.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 2685/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Die Hilfebedürftigkeit des Klägers hat der Beklagte nicht in Frage gestellt, wobei hier ohnehin lediglich die Bestimmungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 2011 a.a.O.) zu beachten sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 402/11 - ).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2014 - L 7 SO 135/11
    Die Hilfebedürftigkeit des Klägers hat der Beklagte nicht in Frage gestellt, wobei hier ohnehin die Bestimmungen des § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII zu beachten wären (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 402/11 - (juris)).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2014 - L 8 SO 331/11
    Die Kosten des Lebensunterhalts beschränken sich in einer WfbM anders als bei den weiteren Sonderregelungen des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1- 6 SGB XII allein auf das Mittagessen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 402/11 -, Juris Rdnr. 30; Behrend, a.a.O., § 92 Rdnr. 57).
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