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   LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12   

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https://dejure.org/2012,38806
LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12 (https://dejure.org/2012,38806)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12 (https://dejure.org/2012,38806)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - L 6 VG 2210/12 (https://dejure.org/2012,38806)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bankraub mit Schreckschusspistole - posttraumatische Belastungsstörung bei Bankmitarbeiterin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei einem tätlichen Angriff mit einer Schreckschusspistole

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei einem tätlichen Angriff mit einer Schreckschusspistole

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • LSG Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Opfer eines Bankraubs obsiegt vor dem Landessozialgericht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Opferentschädigung: Anspruch auch bei einer Schreckschusspistole

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Behörde verweigert nach Banküberfall Opferentschädigung: "nur Schreckschusspistole"

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines psychischen Leidens nach Banküberfall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Opfer eines Banküberfalls hat Anspruch auf Beschädigtenversorgung - Auch Bedrohung mit ungeladener Schreckschusspistole steht Anerkennung einer Schädigung nicht entgegen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bedrohung mit einer scharf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12
    Hieraus ergibt sich, dass die Entscheidung des BSG vom 24.07.2002 (SozR 3-3800 § 1 Nr. 22), auf die sich der Beklagte gestützt hat und wonach eine Gewalttat dann angenommen werden muss, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bedroht hat, nicht als Beschreibung einer mindestens zu fordernden Gefahrenlage zu verstehen ist.

    Die Grenze zwischen einem sozialadäquaten Verhalten und einem tätlichen Angriff ist grundsätzlich so zu bestimmen, dass auch das bereits objektiv hochgefährdete Opfer bei Abwehr-, Ausweich- oder Fluchtreaktionen den Schutz des OEG genießt; sie ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Abwehr eines solchen Angriffs unter dem Gesichtspunkt der Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt wäre (BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 22 zur Drohung mit Gewalt).

    Dass solche Opferreaktionen mit in den Blick und den Schutz des OEG aufzunehmen sind, hat das BSG mehrfach betont (vgl. z. B. BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 22).

  • BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R

    "Mobbing" in Bereich der Gewaltopferentschädigung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12
    So würden z. B. die Angehörigen eines um sein gesamtes Vermögen gebrachten Betrugsopfers keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erwerben, wenn sich der Betrogene aus Gram über den Verlust von Hab und Gut umbringt (BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 18).

    Der Gesetzgeber hat allerdings durch den Begriff des "tätlichen Angriffs" den schädigenden Vorgang i. S. des § 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt (BSG SozR 3800 § 1 Nr. 4 ; BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 18 ).

    Der Senat überschreitet insoweit auch nicht die Grenze der Wortlautinterpretation, die das BSG jedenfalls dann für überschritten hält, wenn sich die auf das Opfer gerichtete Einwirkung - ohne Einsatz körperlicher Mittel - allein als intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung darstellt und nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielt (in diese Richtung bereits BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 18 ).

  • BSG, 28.03.1984 - 9a RVg 1/83

    Vorsätzlicher tätlicher Angriff - Feindselige Willensrichtung - Person als Ziel -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12
    Der Gesetzgeber hat allerdings durch den Begriff des "tätlichen Angriffs" den schädigenden Vorgang i. S. des § 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt (BSG SozR 3800 § 1 Nr. 4 ; BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 18 ).

    Anders als im vom BSG negativ entschiedenen Fall der Flucht vor einem Einbrecher (SozR 3800 § 1 Nr. 4) ist vorliegend ein aktives Tun erwiesen, das unmittelbar auf eine Person, die Klägerin, zielte und auf diese einwirken sollte.

    Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob eine mit einer Scheinwaffe ausgeübte Drohung mit Gewalt einen tätlichen Angriff i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG darstellt, bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist, im Schrifttum kontrovers diskutiert wird (vgl. BSG SozR 3800 § 1 Nr. 4 Rdnr. 18 m. w. N.) und somit grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat.

  • BSG, 12.12.1995 - 9 RVg 1/94

    Entschädigung nach dem OEG bei Angriff mit Kraftfahrzeug, keine Anwendung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12
    Eine gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines anderen kann nach der Rechtsprechung des BSG aber auch schon bei einem physisch vermittelten Zwang vorliegen, ohne dass es zu einer körperlichen Berührung zwischen Täter und Opfer kommen muss (vgl. etwa BSG, Urteil vom 24.09.1992 - 9a RVg 5/91 - zit. n. Juris ; BSG SozR 3-3800 § 10a Nr. 1 ).

    Entsprechendes gilt für das absichtliche Versperren eines Fahrradweges, das im Falle der Kollision mit einer erheblichen Verletzungsgefahr für das Opfer verbunden ist (BSG SozR 3-3800 § 10a Nr. 1), sowie für das Zünden von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe einer anderen Person (BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 14; SozR 3-3800 § 1 Nr. 1 ).

  • BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10

    Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffen; Täuschung; objektive

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12
    In der Strafjustiz wird die Verwendung von Scheinwaffen schon seit langem der Bedrohung mit geladenen Waffen gleichgestellt (seit BGHSt 38, 116; vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 18.08.2010 - 2 StR 295/10 - und 22.06.2011 - 2 StR 135/11 - Juris), wobei eine Drohungswirkung im Nachhinein verneint wird, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstandes schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt.

    Dabei kommt es nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelte (zur Sporttasche, die der Täter täuschend als Bombe bezeichnet BGH, Urteil vom 18.08.2010, a.a.O.).

  • BSG, 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R

    Gewaltopferentschädigung - Gewalttat - tätlicher Angriff - Körperverletzung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12
    Denn aus einem solchen Verhalten des Täters könne der Schluss auf eine drohende verstärkte Gewaltanwendung bei einem ggf. beabsichtigten Widerstand des Opfers gezogen werden (BSG SozR 4-3800 § 1 Nr. 10) und damit auf eine objektiv hohe Gefährdungslage für das Opfer.
  • BSG, 03.02.1999 - B 9 VG 7/97 R

    Gewaltopferentschädigung - rechtswidriger tätlicher Angriff - bedingter Vorsatz -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12
    Entsprechendes gilt für das absichtliche Versperren eines Fahrradweges, das im Falle der Kollision mit einer erheblichen Verletzungsgefahr für das Opfer verbunden ist (BSG SozR 3-3800 § 10a Nr. 1), sowie für das Zünden von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe einer anderen Person (BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 14; SozR 3-3800 § 1 Nr. 1 ).
  • BSG, 24.04.1991 - 9a/9 RVg 1/89

    Beweiswürdigung bei der Opferentschädigung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12
    Entsprechendes gilt für das absichtliche Versperren eines Fahrradweges, das im Falle der Kollision mit einer erheblichen Verletzungsgefahr für das Opfer verbunden ist (BSG SozR 3-3800 § 10a Nr. 1), sowie für das Zünden von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe einer anderen Person (BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 14; SozR 3-3800 § 1 Nr. 1 ).
  • BSG, 24.09.1992 - 9a RVg 5/91

    Opfer einer Gewalttat - Befreiung aus hilfloser Lage - Verletzung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12
    Eine gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines anderen kann nach der Rechtsprechung des BSG aber auch schon bei einem physisch vermittelten Zwang vorliegen, ohne dass es zu einer körperlichen Berührung zwischen Täter und Opfer kommen muss (vgl. etwa BSG, Urteil vom 24.09.1992 - 9a RVg 5/91 - zit. n. Juris ; BSG SozR 3-3800 § 10a Nr. 1 ).
  • BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91

    Schwerer Raub; schwere räuberische Erpressung; Scheinwaffe (objektive

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12
    In der Strafjustiz wird die Verwendung von Scheinwaffen schon seit langem der Bedrohung mit geladenen Waffen gleichgestellt (seit BGHSt 38, 116; vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 18.08.2010 - 2 StR 295/10 - und 22.06.2011 - 2 StR 135/11 - Juris), wobei eine Drohungswirkung im Nachhinein verneint wird, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstandes schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt.
  • BGH, 22.06.2011 - 2 StR 135/11

    Minder schwerer Fall des Raubes

  • BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff -

    Klage und Berufung sind für die Klägerin hingegen erfolgreich gewesen (Gerichtsbescheid des SG Heilbronn vom 23.4.2012 - S 2 VG 976/10 - und Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12) .
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2015 - L 6 VG 4703/13

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Anwendbarkeit des OEG auf

    Hintergrund ist, dass bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.12.2014 (B 9 V 1/13 R -, SozR 4-3800 § 1 Nr. 21) eine Elementenfeststellung von der Rechtsprechung, auch des erkennenden Senats, für sachgerecht gehalten wurde (vgl. Urteil des Senats vom 13.12.2012 - L 6 VG 2210/12 -, juris), die Instanzgerichte infolge dessen auf entsprechende - sachdienliche - Antragstellung hingewirkt haben.
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