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   LSG Baden-Württemberg, 14.06.2021 - L 1 U 3714/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,23577
LSG Baden-Württemberg, 14.06.2021 - L 1 U 3714/20 (https://dejure.org/2021,23577)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.06.2021 - L 1 U 3714/20 (https://dejure.org/2021,23577)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Juni 2021 - L 1 U 3714/20 (https://dejure.org/2021,23577)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen gem § 50 SGB 10 - Verjährung des Erstattungsanspruchs gem § 50 Abs S 1 SGB 10 - keine Hemmung der Verjährung gem § 52 SGB 10 - Voraussetzungen der Verjährungseinrede - keine Treuwidrigkeit - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 50 Abs. 4 ; SGB X § 52 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    SGB X § 50 Abs. 4 ; SGB X § 52 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.04.2022 - L 8 AS 18/22

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Vollstreckung aus Erstattungsbescheid -

    Eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist kann jedoch nicht mehr gehemmt werden, neu beginnen oder durch eine längere Frist ersetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2021 - L 1 U 3714/20, Rn.59 - juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2022 - L 9 AS 216/22

    Endgültige Leistungsfestsetzung - Vollstreckung - Verjährung (4 bzw. 30 Jahre) -

    Beginn und Lauf der Verjährungsfrist richten sich für die Erstattungsansprüche mangels ausdrücklicher Regelung in beiden o.g. Rechtsgrundlagen nach § 50 Abs. 4 SGB X entweder schlicht analog oder über die Verweisung in § 42 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (- SGB I, vgl. Gagel/Kallert, § 328 SGB III Rdrn. 90; Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 111, 2. Aufl., § 328 SGB III [Stand: 21.01.2019], Rdnr. 129; a.A. wohl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2021 - L 1 U 3714/20 - Rdnr. 56: "Mit der Entstehung und ggf. Fälligkeit eines Anspruchs beginnen Verjährungsfristen").
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