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   LSG Baden-Württemberg, 15.03.2021 - L 7 AY 390/21 ER-B   

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https://dejure.org/2021,11730
LSG Baden-Württemberg, 15.03.2021 - L 7 AY 390/21 ER-B (https://dejure.org/2021,11730)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.03.2021 - L 7 AY 390/21 ER-B (https://dejure.org/2021,11730)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. März 2021 - L 7 AY 390/21 ER-B (https://dejure.org/2021,11730)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylbLG § 11 Abs. 2 ; AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 1
    Eine Wohnsitzauflage zwingt nicht bereits regelhaft zum ununterbrochenen Verbleib in dem durch die Auflage festgelegten Gebiet; der Ausländer kann es vielmehr ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen. Ein Wegfall der Leistungspflicht des nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ...

  • rechtsportal.de

    AsylbLG § 11 Abs. 2 ; AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 1
    Anspruch auf Bewilligung laufender Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Anforderungen an einen Wechsel des örtlich zuständigen Leistungsträgers nach der Nichtbeachtung einer Wohnsitzauflage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Notwendigkeit eines dauerhaften Verbleibs im festgelegten Gebiet bei Wohnsitzauflage

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Baden-Württemberg, 08.09.2010 - L 7 SO 3038/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - formelle und materielle Rechtskraft von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.03.2021 - L 7 AY 390/21
    Zwar sind auch Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (analog § 141 SGG) der materiellen Rechtskraft fähig (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER - und vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - ; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rdnrn. 19a, 44a; ders. § 141 Rdnr. 5 ; Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage 2017, Rdnrn. 40 ff. ).

    Ist daher ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, so steht einem erneuten Antrag die Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen, sofern sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht verändert haben (BFHE 166, 114 ; Senatsbeschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - juris Rdnr. 5; Senatsbeschluss vom 16. August 2018 - L 7 SO 2248/18 ER-B - juris Rdnr. 5).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.08.2005 - L 7 SO 2117/05

    Einstweilige Anordnung - Güter- und Folgenabwägung - darlehensweise Bewilligung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.03.2021 - L 7 AY 390/21
    Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164).

    Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164).

  • BFH, 18.12.1991 - II B 112/91

    - Beschlüsse im Verfahren der einstweiligen Anordnung entfalten materielle

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.03.2021 - L 7 AY 390/21
    Ein derartiges Bedürfnis besteht auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denn dieser Rechtsbehelf hat nicht die bloß vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand (Bundesfinanzhof , BFHE 166, 114 ).

    Ist daher ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, so steht einem erneuten Antrag die Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen, sofern sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht verändert haben (BFHE 166, 114 ; Senatsbeschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - juris Rdnr. 5; Senatsbeschluss vom 16. August 2018 - L 7 SO 2248/18 ER-B - juris Rdnr. 5).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweilige Anordnung - Einkommens- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.03.2021 - L 7 AY 390/21
    Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164).

    Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164).

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R

    Bescheidungsurteil - Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz im

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.03.2021 - L 7 AY 390/21
    Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem der wiederholte Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - L 7 SO 5021/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Abänderungsverfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.03.2021 - L 7 AY 390/21
    Zwar sind auch Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (analog § 141 SGG) der materiellen Rechtskraft fähig (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER - und vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - ; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rdnrn. 19a, 44a; ders. § 141 Rdnr. 5 ; Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage 2017, Rdnrn. 40 ff. ).
  • LSG Baden-Württemberg, 03.12.2018 - L 7 SO 4027/18

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.03.2021 - L 7 AY 390/21
    b) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch gegen den für den Ort seines tatsächlichen Aufenthalts zuständigen Leistungsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG glaubhaft gemacht, so dass dessen auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mögliche Beiladung (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2018 - L 7 SO 4027/18 ER-B - juris Rdnr. 43) nicht erforderlich war.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.08.2018 - L 7 SO 2248/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - einstweilige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.03.2021 - L 7 AY 390/21
    Ist daher ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, so steht einem erneuten Antrag die Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen, sofern sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht verändert haben (BFHE 166, 114 ; Senatsbeschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - juris Rdnr. 5; Senatsbeschluss vom 16. August 2018 - L 7 SO 2248/18 ER-B - juris Rdnr. 5).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 8 AY 39/19

    Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG; Zuständigkeit eines Leistungsträgers;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.03.2021 - L 7 AY 390/21
    Nur wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - L 8 AY 39/19 B ER - juris Rdnr. 18; Hohm in GK-AsylbLG § 11 Rdnr. 50).
  • VG Würzburg, 03.12.2018 - W 10 E 18.32094

    Keine Befreiung von der Residenzpflicht für Geduldeten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.03.2021 - L 7 AY 390/21
    Anderenfalls könnte sich ein Ausländer der Wohnpflicht entziehen, indem er keine Verlängerung seiner Duldung mehr beantragt (Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - W 10 E 18.32094 - juris Rdnr. 20 m. w. N.).
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