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   LSG Baden-Württemberg, 15.11.2022 - L 9 BA 2392/22   

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https://dejure.org/2022,44501
LSG Baden-Württemberg, 15.11.2022 - L 9 BA 2392/22 (https://dejure.org/2022,44501)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.11.2022 - L 9 BA 2392/22 (https://dejure.org/2022,44501)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. November 2022 - L 9 BA 2392/22 (https://dejure.org/2022,44501)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2022 - L 9 BA 2392/22
    Mangels einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht rechtfertigten auch entsprechende wirtschaftliche Verflechtungen keine anderslautende Beurteilung (BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R -, Rdnr. 22 m.w.N.; Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R - Rdnr. 27), zumal mit diesen weiterreichende statuarisch verankerte Einflussmöglichkeiten des Beigeladenen zu 1) auf die Willensbildung der Klägerin nicht einhergingen.

    Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere tatsächliche Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteile vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - und vom 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R und B 12 KR 23/13 R -, Juris).

    Schließlich vermeidet das Abstellen auf die den Beteiligten zukommende Rechtsmacht andernfalls zwingend auftretende Abgrenzungsschwierigkeiten zu leitenden Angestellten (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R -, Juris).

    Die für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung von den dafür zuständigen Senaten entwickelte sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung, wonach bestimmte Angestellte (einer Familiengesellschaft) ausnahmsweise als Selbstständige zu betrachten sind, wenn sie faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen, ist für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht heranzuziehen (BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R -, Juris, bestätigt durch Urteil vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R u.a., a.a.O.).

  • BSG, 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R

    Bundesanstalt für Arbeit - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2022 - L 9 BA 2392/22
    Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme Betriebsprüfungen nicht zu und könne ihnen auch deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken dürfe (BSG, Urteil v. 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R -, SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 Rdnr. 19 ff.).

    Eine materielle Bindungswirkung könne sich lediglich dann und auch nur insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden (BSG, Urteil v. 29.07.2003, B 12 AL 1/02 R, SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 Rdnr. 20; zum Ganzen auch BSG, Beschluss v. 17.03.2017, B 12 R 44/16 B, juris, Rdnr. 20 ff.).

    Wie das SG ausführlich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG dargelegt hat, kommt Betriebsprüfungen eine über die Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung nicht zu und kann ihnen auch deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein braucht und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (BSG, Urteil v. 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R -, SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 Rdnr. 19 ff.).

    Auch begründet eine früher durchgeführte Betriebsprüfung für die Folgezeit eine materielle Bindungswirkung lediglich dann und auch nur insoweit, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden (BSG, Urteil v. 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R -, SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 Rdnr. 20; zum Ganzen auch BSG, Beschluss v. 17.03.2017 - B 12 R 44/16 B -, juris, Rdnr. 20 ff.).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2022 - L 9 BA 2392/22
    Soweit der Beigeladene zu 1) über seine Geschäftsführertätigkeit die Werkshallen an die Klägerin vermietet habe und (erfolgsabhängige) Tantiemen vereinbart worden seien, komme diesen grundsätzlich schon deshalb kein wesentliches Gewicht im Rahmen der Gesamtabwägung zu, weil der Beigeladene zu 1) die Hallen nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer überlassen habe und im Übrigen die Gewährung von Tantiemen auch an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich sei (vgl. BSG, Urteil v. 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, mwN, juris).

    Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, Juris).

    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteile vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R - und vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R -, Juris).

    Das BSG hat im Urteil vom 29.09.2012 (B 12 KR 25/10 R, juris) herausgestellt, dass unerheblich bleibt, ob eine bestehende Rechtsmacht mangels tatsächlichen Anlasses in der Geschäftspraxis nicht ausgeübt wird, solange sich an den rechtlichen Verhältnissen nichts ändert und von der fortbestehenden Rechtsmacht - etwa im Falle eines Zerwürfnisses der Beteiligten - nach wie vor Gebrauch gemacht werden kann.

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2022 - L 9 BA 2392/22
    Mangels einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht rechtfertigten auch entsprechende wirtschaftliche Verflechtungen keine anderslautende Beurteilung (BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R -, Rdnr. 22 m.w.N.; Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R - Rdnr. 27), zumal mit diesen weiterreichende statuarisch verankerte Einflussmöglichkeiten des Beigeladenen zu 1) auf die Willensbildung der Klägerin nicht einhergingen.

    Bei einem Fremdgeschäftsführer scheidet demgegenüber eine selbstständige Tätigkeit nach der Rechtsprechung des BSG generell und ausnahmslos aus (Urteile vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95-106, vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 35, Rn. 20 und vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 S 79).

    Das BSG hat (zur Frage der "echten"/"qualifizierten" Sperrminoritäten) entschieden (BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R -, Juris), dass außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) zustande gekommene, das Stimmverhalten regelnde Vereinbarungen (Abreden) bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen sind.

  • BSG, 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2022 - L 9 BA 2392/22
    Bei einem Fremdgeschäftsführer scheidet demgegenüber eine selbstständige Tätigkeit nach der Rechtsprechung des BSG generell und ausnahmslos aus (Urteile vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95-106, vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 35, Rn. 20 und vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 S 79).

    Die für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung von den dafür zuständigen Senaten entwickelte sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung, wonach bestimmte Angestellte (einer Familiengesellschaft) ausnahmsweise als Selbstständige zu betrachten sind, wenn sie faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen, ist für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht heranzuziehen (BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R -, Juris, bestätigt durch Urteil vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R u.a., a.a.O.).

    Eine gefestigte "Kopf-und-Seele-Rechtsprechung", auf die ein Vertrauensschutz nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) gestützt werden könnte, bestand daher nicht (BSG, Urteil vom 19.09.2019, a.a.O.).

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2022 - L 9 BA 2392/22
    Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R -, Juris).

    Bei einem Fremdgeschäftsführer scheidet demgegenüber eine selbstständige Tätigkeit nach der Rechtsprechung des BSG generell und ausnahmslos aus (Urteile vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - BSGE 129, 95-106, vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 35, Rn. 20 und vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 S 79).

    Dies ist indes auch kennzeichnend für den Status (abhängig beschäftigter) leitender Angestellter, von denen erwartet wird, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen dienender Teilhabe am Arbeitsprozess (BSG, Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R -, Juris) frei von Einzelweisungen erfüllen und selbstständig arbeiten (können).

  • BSG, 17.03.2017 - B 12 R 44/16 B

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung; Gesellschafter-Geschäftsführer;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2022 - L 9 BA 2392/22
    Eine materielle Bindungswirkung könne sich lediglich dann und auch nur insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden (BSG, Urteil v. 29.07.2003, B 12 AL 1/02 R, SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 Rdnr. 20; zum Ganzen auch BSG, Beschluss v. 17.03.2017, B 12 R 44/16 B, juris, Rdnr. 20 ff.).

    Auch begründet eine früher durchgeführte Betriebsprüfung für die Folgezeit eine materielle Bindungswirkung lediglich dann und auch nur insoweit, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht (und Beitragshöhe) im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden (BSG, Urteil v. 29.07.2003 - B 12 AL 1/02 R -, SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 Rdnr. 20; zum Ganzen auch BSG, Beschluss v. 17.03.2017 - B 12 R 44/16 B -, juris, Rdnr. 20 ff.).

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2022 - L 9 BA 2392/22
    Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist auch der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers einer GmbH zu beurteilen (zum Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R -, Juris).

    Notwendig hierfür ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit im Bedarfsfall jederzeit verhindern und so die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit des Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber vermeiden kann (vgl. BSG, Urteile vom 23.06.1994 - 12 RK 72/92 -, vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R - und vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R -, Juris).

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter einer GmbH - leitender

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2022 - L 9 BA 2392/22
    Erforderlich ist aber immer, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Ergebnis die Rechtsmacht zukommt, sich ihm nicht genehmer Weisungen hinsichtlich der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit zu erwehren (BSG, Urteile vom 24.09.1992 - 7 RAr 12/92 - und vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R -, Juris).
  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.11.2022 - L 9 BA 2392/22
    In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von der Vereinbarung abweichen (BSG, Urteile vom 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74 -, vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R - und vom 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R -, Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.10.2019 - L 7 BA 704/18

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer bei

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

  • BSG, 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fremdgeschäftsführer einer GmbH -

  • BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH - mitarbeitender Gesellschafter -

  • BSG, 23.06.1994 - 12 RK 72/92

    Abhängige Beschäftigung eines angestellten GmbH-Gesellschafters

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R

    Zum sozialrechtlichen Status von Fremdgeschäftsführern einer GmbH!

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

  • BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 12/92

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Sperrminorität - Annahme eines

  • BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R

    Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

  • BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R

    Vorstandsmitglied - eingetragener Verein - Vorstand Aktiengesellschaft -

  • BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitnehmereigenschaft - GmbH-Geschäftsführer -

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