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   LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16   

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LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16 (https://dejure.org/2019,16384)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16 (https://dejure.org/2019,16384)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - L 7 SO 2081/16 (https://dejure.org/2019,16384)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 106 Abs 1 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 2 SGB 12, § 98 Abs 2 S 3 SGB 12, § 98 Abs 1 S 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in einer Einrichtung - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - Einrichtungskette - Unterbrechung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kostenerstattung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe bei Aufenthalt in einer Einrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R

    Sozialhilfe - stationäre Unterbringung - örtliche Zuständigkeit - letzter

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16
    Der Kläger als sachlich zuständiger Sozialhilfeträger (§§ 3 Abs. 1 und 3, 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. §§ 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg) hat nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII zu Recht an N. vorläufig (Sozialhilfe-)Leistungen der stationären Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) erbracht, weil dieser sich in dessen Zuständigkeitsbereich tatsächlich aufgehalten und die Beteiligten über die örtliche Zuständigkeit für den Hilfefall über Monate nach dessen stationärer Aufnahme in den D. gestritten haben (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 - juris Rdnr. 13).

    Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne (Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 33).Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - juris Rdnr. 27 ff.).

    Für diesen Personenkreis gelten keine abweichenden Kriterien für die erforderliche Prognoseentscheidung (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O. Rdnr. 17).

    Ob N. anlässlich der Aufnahme in das Gasthaus der H. am 5. Januar 2012 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, lässt der Senat offen (vgl. auch BSG, Urteil vom 14. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 15 und Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 18 zu den Voraussetzungen einer Vorverlagerung des Schutzes des § 109 SGB XII).

    Unter diesen Umständen ist der Schutz des § 109 SGB XII auch nicht auf den Aufenthalt des N. als "Gast" außerhalb der stationären Einrichtung des D.es vom 19. Juni 2012 bis zum 22. Juni 2012 vorzuverlegen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 18).

  • BSG, 24.03.2015 - B 8 SO 20/13 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16
    Der Kläger als sachlich zuständiger Sozialhilfeträger (§§ 3 Abs. 1 und 3, 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. §§ 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg) hat nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII zu Recht an N. vorläufig (Sozialhilfe-)Leistungen der stationären Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) erbracht, weil dieser sich in dessen Zuständigkeitsbereich tatsächlich aufgehalten und die Beteiligten über die örtliche Zuständigkeit für den Hilfefall über Monate nach dessen stationärer Aufnahme in den D. gestritten haben (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 - juris Rdnr. 13).

    Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne (Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 33).Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - juris Rdnr. 27 ff.).

    Für diesen Personenkreis gelten keine abweichenden Kriterien für die erforderliche Prognoseentscheidung (BSG, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O. Rdnr. 17).

    Ob N. anlässlich der Aufnahme in das Gasthaus der H. am 5. Januar 2012 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, lässt der Senat offen (vgl. auch BSG, Urteil vom 14. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 15 und Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 18 zu den Voraussetzungen einer Vorverlagerung des Schutzes des § 109 SGB XII).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16
    Ein Einrichtungswechsel i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (sog. "Einrichtungskette") liegt vor, wenn der Wechsel der stationären Einrichtungen unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenaufenthalte, stattfindet (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 8/14 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rdnr. 17; Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R - juris Rdnrn. 13, 15, 20; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 juris Rdnr. 17; vgl. ferner Senatsurteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 44).

    Eine rechtserhebliche Unterbrechung, die den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang ausschließt, ist gegeben, wenn im Zeitpunkt des Verlassens der bisherigen Einrichtung nicht feststeht, ob, wann oder wo die Hilfegewährung fortgesetzt werden soll, selbst wenn nur ein kurzer Zeitraum zwischen dem Verlassen der einen und der Aufnahme in eine andere Einrichtung liegt, dieses Verlassen jedoch nicht zielstrebig auf den Wechsel ausgerichtet ist und somit kein gewollter Wechsel, sondern lediglich eine sich zufällig anschließende Aufnahme in eine neue Einrichtung vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 44; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11. Mai 2016 - L 9 SO 78/12 - juris Rdnr. 34; LSG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2014 - L 4 SO 29/13 - juris Rdnrn. 35 ff.; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 98 Rdnrn. 90 ff., 122; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 98 Rdnrn. 39).

    Danach kann offenbleiben, ob der Kläger die Leistungen an N. dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig erbracht hat (zur Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung z.B. Senatsurteile vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 48 und vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 31), woran erhebliche Zweifel bestehen, da grundlegende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der durch den Kläger erfolgten Übernahme der Vergütung der stationären Einrichtung D. ist, dass N. selbst aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung dem D. als Leistungsbringer zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet gewesen ist (z.B. Senatsurteile vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 50, vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 48 sowie vom 26. Juni 2014 - L 7 SO 5839/10 - jeweils m.w.N.), wofür nach Aktenlage und nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte bestehen.

  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 36/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL - gewöhnlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16
    Die Prognose hat alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen; dies können subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 13 R 36/13 R - juris Rdnr. 25).

    Es kann demnach nicht allein auf den Willen des Betroffenen ankommen, einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen; dies gilt insbesondere dann, wenn er nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimmt (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25).

    Ist nach der Prognose davon auszugehen, dass die betreffende Person zukunftsoffen "bis auf Weiteres" an dem Ort oder in dem Gebiet verweilen wird, so hat sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wobei kein dauerhafter (unbegrenzter) Aufenthalt erforderlich ist (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rdnr. 25).

  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16
    Einer Beiladung des N. (§ 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG) hat es nicht bedurft, weil dessen Position durch den vorliegenden Erstattungsstreit mehrerer Sozialhilfeträger nicht berührt wird (ständige Rechtsprechung; vgl. nur Bundessozialgericht , Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rdnr. 14; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnr. 10); einer Erstattungsforderung seitens des Klägers ist er ohnehin nicht ausgesetzt.

    Zwar führt der Beklagte nach § 4 der Bayreuther Vereinbarung die Sozialhilfe für Nichtsesshafte in Bayern für alle bayerischen Bezirke durch, wobei der Senat offenlässt, ob diese Vereinbarung eine hinreichende Grundlage für eine von § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII abweichende Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 21/15 R - juris Rdnrn. 13 ff.; Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rdnrn. 29 ff.).

    Ein Einrichtungswechsel i.S.d. § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (sog. "Einrichtungskette") liegt vor, wenn der Wechsel der stationären Einrichtungen unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenaufenthalte, stattfindet (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 8/14 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rdnr. 17; Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R - juris Rdnrn. 13, 15, 20; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 juris Rdnr. 17; vgl. ferner Senatsurteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 44).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3588/14

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16
    Auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zwei-Monats-Zeitraum vor Aufnahme in die Einrichtung ist abzustellen, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) nicht vorhanden oder zu ermitteln ist (Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 31; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 98 Rdnr. 44; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 , § 98 Rdnr. 34).

    Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne (Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 33).Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 20/13 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 17. Dezember 2014 - B 8 SO 19/13 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 10. Dezember 2013 - B 13 R 9/13 R - juris Rdnr. 27 ff.).

    Obdachlose können trotz Fehlens einer festen Unterkunft am Ort ihres dauernden Aufenthalts einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, selbst wenn sie in Obdachlosenunterkünften, Notunterkünften, Wohnwagen, behelfsmäßigen Unterschlüpfen oder schlicht auf der Straße leben (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 190/11 R - BSGE 111, 72 - juris Rdnr. 20 bzgl. Frauenhaus; Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 33; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2006 - 7 A 46/03 - juris Rdnr. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2001 - 12 B 99.512 - juris Rdnr. 36; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 10908/99 - juris; Schoch in LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 98 Rdnr. 28; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 98 Rdnr. 24).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 3237/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16
    Ist eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XII mangels gewöhnlichen Aufenthalts nicht möglich, so wird das Tatbestandsmerkmal des gewöhnlichen Aufenthalts bei Einsetzen der stationären Leistungen durch den tatsächlichen Aufenthalt ersetzt (Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 36 m.w.N.).

    Demnach knüpft die Zuständigkeit des Klägers entweder an einen gewöhnlichen Aufenthalt des N. anlässlich der Aufnahme als "Gast" im D. am 19. Juni 2012 (§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) oder an dessen dortigen tatsächlichen Aufenthalt an (§ 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII; vgl. nochmals Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 36).

  • BSG, 28.01.2016 - B 13 SF 3/16 S

    Gerichtskostenbefreiung gem § 64 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 10 für Träger der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16
    Die Beteiligten sind im vorliegenden Erstattungsstreit nicht von den Gerichtskosten freigestellt (§ 197a Abs. 3 SGG; vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S - juris Rdnr. 8).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16
    Danach kann offenbleiben, ob der Kläger die Leistungen an N. dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig erbracht hat (zur Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung z.B. Senatsurteile vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 48 und vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 31), woran erhebliche Zweifel bestehen, da grundlegende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der durch den Kläger erfolgten Übernahme der Vergütung der stationären Einrichtung D. ist, dass N. selbst aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung dem D. als Leistungsbringer zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet gewesen ist (z.B. Senatsurteile vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 50, vom 27. April 2017 - L 7 SO 2669/15 - juris Rdnr. 48 sowie vom 26. Juni 2014 - L 7 SO 5839/10 - jeweils m.w.N.), wofür nach Aktenlage und nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte bestehen.
  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 21/15 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16
    Zwar führt der Beklagte nach § 4 der Bayreuther Vereinbarung die Sozialhilfe für Nichtsesshafte in Bayern für alle bayerischen Bezirke durch, wobei der Senat offenlässt, ob diese Vereinbarung eine hinreichende Grundlage für eine von § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII abweichende Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 21/15 R - juris Rdnrn. 13 ff.; Urteil vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 11/12 R - juris Rdnrn. 29 ff.).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 5 B 211.02

    Vorliegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 der

  • LSG Baden-Württemberg, 30.03.2011 - L 2 SO 1196/10

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit bei stationären Leistungen - fehlender

  • BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 27.99

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers des "Anstaltsortes", tatbestandliche

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

  • LSG Hamburg, 18.12.2014 - L 4 SO 29/13

    Erstattungsverfahren als Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis; Begriff des

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - L 9 SO 78/12

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern - örtliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2000 - 12 A 10908/99
  • BSG, 23.05.2012 - B 14 AS 190/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

  • VG Schleswig, 28.04.2006 - 7 A 46/03
  • VGH Bayern, 25.01.2001 - 12 B 99.512
  • BSG, 10.12.2013 - B 13 R 9/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Vormerkung polnischer Versicherungszeiten -

  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 8/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsanspruch des unzuständigen gegen

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern - Kostenerstattung bei

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 - L 7 SO 2772/20

    Sozialhilfe - Vorläufige Übernahme von Unterkunftskosten

    Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht identisch mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne (Senatsurteil vom 16. Mai 2019 - L 7 SO 2081/16 - juris Rdnr. 34; Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 33).

    Ob er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. bereits mit dem Einzug in die elterliche Wohnung am 7./8. Januar 2020 oder unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (z.B. nach der Kündigung oder Auflösung der Wohnung, Verbringung seines Hab und Guts, familiäre und freundschaftliche Verbindungen in B., Sicherstellung der Pflege und Versorgung in B.) erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig aufgegeben hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. Mai 2019 - L 7 SO 2081/16 - juris Rdnr. 35; Senatsurteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3588/14 - juris Rdnr. 36), kann der Senat nicht feststellen; dies werden die Antragsgegner ggf. im weiteren Verlauf unter Würdigung aller Umstände zu verifizieren haben.

    Dabei ist auch zu beachten, dass nach dem Einzug des Antragstellers in die elterliche Wohnung - wie bereits während des Zusammenlebens in der ehelichen Wohnung in B. - zunächst ausschließlich eine Betreuung und Versorgung im Rahmen der Familien- bzw. Angehörigenpflege stattgefunden hat und keine Pflege- und Betreuungsleistungen durch einen ambulanten Pflege- oder Assistenzdienst erbracht worden sind, sodass weder in B. noch während des Aufenthalts in der elterlichen Wohnung im Januar 2020 (ab 13. Januar 2020 Kurzzeitpflege in F.) ein Fall des ambulant betreuten Wohnens i.S. des § 98 Abs. 5 SGB XII sowie ein einheitliches Leistungsgeschehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. Mai 2019 - L 7 SO 2081/16 - juris Rdnr. 37; Senatsurteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - juris Rdnr. 44) vorgelegen hat.

  • LSG Saarland, 28.06.2022 - L 11 SO 11/20

    (Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

    Da angesichts dessen ein gewöhnlicher Aufenthalt in den zwei Monaten vor Aufnahme in die Einrichtung St. A. in Mo. am 16.02.2009 nicht festgestellt werden kann, erwächst aus der zunächst vorläufigen Leistungsverpflichtung aus § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII eine abschließende Zuständigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2019 - L 7 SO 2081/16 - Juris, RdNr. 28 mwN.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2016 - L 9 SO 78/12, Juris, RdNr. 35 mwN.).
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