Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15855
LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16 (https://dejure.org/2019,15855)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16 (https://dejure.org/2019,15855)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - L 7 SO 4797/16 (https://dejure.org/2019,15855)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,15855) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Förderung einer Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Men...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 61 SGB 12, §§ 61 ff SGB 12
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen - Unterbringung in einem Pflegeheim

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Förderung einer Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eingliederungshilfe in Form der Förderung einer Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tagesstrukturierende Maßnahmen in Pflegeeinrichtungen als Alternative zur WfbM?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16
    Ziel und Funktion einer WfbM ist es, Menschen mit schweren Behinderungen, die vom Arbeitsleben weitgehend ausgeschlossen sind und wegen Art und Schwere ihrer Behinderungen kaum die Möglichkeit haben, eine reguläre Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden, durch berufliche und persönlichkeitsbildende Förderung zu helfen, einen gleichberechtigten Platz in der Gesellschaft zu erlangen, und ihre individuelle Leistungsfähigkeit zu entwickeln, wiederzugewinnen oder so zu erhöhen, dass sie entweder in der Werkstatt ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen oder sogar ins Erwerbsleben eingegliedert werden können (vgl. BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 ).

    Die Leistungen im Arbeitsbereich sind darüber hinaus, entsprechend dem ganzheitlichen Förderkonzept einer WfbM, auch darauf gerichtet, die Persönlichkeit des behinderten Menschen weiterzuentwickeln (BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 unter Verweis auf §§ 39, 41 Abs. 2 Nr. 2, 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX a.F. <§§ 56, 58 Abs. 2 Nr. 2, 219 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX n.F.>).

    Zu den arbeitsbegleitenden Maßnahmen, die der Weiterentwicklung der Persönlichkeit dienen, gehören z.B. auch Maßnahmen, die die Fähigkeiten in den Bereichen Lesen, Schreiben, Rechnen, Mobilität und Orientierung, Kooperation und Kommunikation (mit anderen behinderten Menschen, Vorgesetzten und dem sonstigen sozialen Umfeld), eigenverantwortliche Lebensbewältigung und Festigung des Selbstwertgefühls in angemessenem Umfang erhalten, erhöhen oder entwickeln (BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 unter Verweis auf die Werkstattempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe ).

    Darauf hinzuweisen ist, dass das SGB IX nicht verschiedene Typen von Werkstätten mit unterschiedlichen Förderkonzeptionen vorsieht; vielmehr gilt der "Grundsatz der einheitlichen Werkstatt" (§ 1 WVO), d.h., es existiert bis auf die in § 137 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. (§ 220 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX n.F.) angesprochenen Einrichtungen für spezielle Behinderungsarten (etwa Blindenwerkstätten), nur eine einzige Art der Werkstatt mit identischem Förderkonzept für alle behinderten Menschen, die auf diese Einrichtungsart zur Eingliederung in das Arbeitsleben und zur Teilhabe am Arbeitsleben angewiesen sind (BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 ).

    Durch den Besuch der WfbM der Beigeladenen wird der Klägerin eine ihrer schweren Behinderung angemessene Tätigkeit ermöglicht; ihre Teilhabemöglichkeiten sind im Rahmen des ganzheitlichen Förderkonzepts der WfbM (vgl. nochmals BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 ) erleichtert worden.

    Allein um eine soziale Teilhabe geht es bei der Eingliederungshilfe für den Besuch einer WfbM indessen nicht; so dürfte der Aspekt der Freizeitgestaltung schon nicht zu den Aufgaben einer WfbM gehören (vgl. BSGE 102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 ).

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 22/93

    Eignung eines Behinderten zur Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16
    Zutreffendes Klageziel ist demnach vorliegend die Förderung des Besuchs des Arbeitsbereichs der WfbM der Beigeladenen seit 13. Mai 2015 durch den Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe, welches die Klägerin zulässigerweise mittels der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage dem Grunde nach verfolgt (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 ; BSGE 76, 178, 181 = SozR 3-4100 § 58 Nr. 7; Bayer. LSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - L 10 AL 8/11 - ).

    d) Die Klägerin war ausweislich der Eingliederungspläne der Beigeladenen vom 9. April 2013, 16. April 2014 und 2. März 2015 von Anbeginn an werkstattfähig, d.h. gemeinschaftsfähig und nicht außerordentlich pflegebedürftig (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 ; ferner § 136 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB IX a.F.; § 219 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB IX n.F.).

    Ein solches Leistungsminimum ist gegeben, wenn der behinderte Mensch an der Herstellung der von der WfbM vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne dass es auf ein wirtschaftliches Verhältnis von Personalaufwand und Arbeitsergebnis im Sinne betriebswirtschaftlicher Erwägungen ankommt (BSGE 72, 187, 192 f. = SozR 3-3870 § 54 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 ; BSGE 76, 178, 183 = SozR 3-4100 § 58 Nr. 7).

    e) Von der Werkstattfähigkeit und dem für den Arbeitsbereich zu erwartenden Leistungsminimum war im Übrigen bereits die Deutsche Rentenversicherung Bund als Kostenträgerin für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F.) im Anschluss an die Fachausschussbeschlüsse von Februar 2013 und April 2013 (§ 2 Abs. 2 WVO; dazu BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 ) ausgegangen.

    Eine dementsprechende Förderung wäre schon nicht in Betracht gekommen, wenn von vornherein festgestanden hätte, dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Arbeitsbereich einer WfbM - auch nach Teilnahme am Eingangsverfahren (§ 3 WVO) und dem Berufsbildungsbereich (§ 4 WVO) - nicht zu erfüllen gewesen wären (vgl. BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 ).

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 57/94

    Anhörung bei der Feststellung der Prozeßunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten,

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16
    Zutreffendes Klageziel ist demnach vorliegend die Förderung des Besuchs des Arbeitsbereichs der WfbM der Beigeladenen seit 13. Mai 2015 durch den Beklagten im Rahmen der Eingliederungshilfe, welches die Klägerin zulässigerweise mittels der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage dem Grunde nach verfolgt (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 ; BSGE 76, 178, 181 = SozR 3-4100 § 58 Nr. 7; Bayer. LSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - L 10 AL 8/11 - ).

    Ein solches Leistungsminimum ist gegeben, wenn der behinderte Mensch an der Herstellung der von der WfbM vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne dass es auf ein wirtschaftliches Verhältnis von Personalaufwand und Arbeitsergebnis im Sinne betriebswirtschaftlicher Erwägungen ankommt (BSGE 72, 187, 192 f. = SozR 3-3870 § 54 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 ; BSGE 76, 178, 183 = SozR 3-4100 § 58 Nr. 7).

  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 14/16 R

    Sozialhilfe - Vererbung von Ansprüchen - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16
    Pflegerische Leistungen erfassen etwa Maßnahmen der Kommunikation, Freizeitgestaltung und Bildung, die für den pflegebedürftigen Menschen - z.B. als tagesstrukturierende Maßnahmen oder zur Verhinderung von dessen Vereinsamung - von essentieller Bedeutung sein können (vgl. BSGE 123, 171 = SozR 4-3500 § 66 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 1/17 R - ), sodass die notwendige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben insoweit durch die pflegerische Unterstützung verwirklicht wird.
  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Vollziehung der einstweiligen Anordnung nur bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16
    Auch in dem Ferngespräch vom 16. Oktober 2013, in welchem ein Probewohnen thematisiert worden war, hatte der Beklagte die Möglichkeit einer Weiterfinanzierung der Kosten im Altenpflegeheim zum Ausdruck gebracht, was dazu führte, dass der Betreuer am 25. Oktober 2013 den im Mai 2013 gestellten Antrag auf Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe zurücknahm (vgl. zur Zumutbarkeit eines Einrichtungswechsels im Übrigen Senatsbeschluss vom 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B - ).
  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R

    Versorgungsausgleich - Beitragserstattung - Anfechtbarkeit eines dem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16
    Eine Kostenauferlegung zugunsten der (erst im Berufungsverfahren) beigeladenen Trägerin der WfbM kommt nicht in Betracht, nachdem diese im Verfahren keine Anträge gestellt hat (vgl. BSGE 90, 127 = SozR 3-5795 § 10d Nr. 1 ).
  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege nach dem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16
    Pflegerische Leistungen erfassen etwa Maßnahmen der Kommunikation, Freizeitgestaltung und Bildung, die für den pflegebedürftigen Menschen - z.B. als tagesstrukturierende Maßnahmen oder zur Verhinderung von dessen Vereinsamung - von essentieller Bedeutung sein können (vgl. BSGE 123, 171 = SozR 4-3500 § 66 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 1/17 R - ), sodass die notwendige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben insoweit durch die pflegerische Unterstützung verwirklicht wird.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2007 - L 7 SO 414/07

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16
    Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege unterscheiden sich vielmehr nach ihren unterschiedlichen Zielrichtungen (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 - ).
  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 28/16 R

    Übernahme der Kosten für die Erweiterung einer Werkstatt für behinderte Menschen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16
    Der Senat hat im Urteil vom 13. September 2018 - L 7 SO 3470/15 - ) für den Besuch einer WfbM einen unmittelbaren Rechtsanspruch der WfbM auf die Vergütung bejaht (vgl. neuerdings auch Bundessozialgericht , Urteil vom 5. Juli 2018 - B 8 SO 28/16 R - , welches dort von einem "Vergütungsanspruch" der WfbM spricht; ferner § 123 Abs. 6 SGB IX in der Fassung durch das Bundesteilhabegesetz - BTHG - vom 23. Dezember 2016 <BGBl. I S. 3234>).
  • BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 86/92

    Anerkennung einer Werkstatt für Behinderte - Auflage - Bundesanstalt für Arbeit -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 - L 7 SO 4797/16
    Ein solches Leistungsminimum ist gegeben, wenn der behinderte Mensch an der Herstellung der von der WfbM vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne dass es auf ein wirtschaftliches Verhältnis von Personalaufwand und Arbeitsergebnis im Sinne betriebswirtschaftlicher Erwägungen ankommt (BSGE 72, 187, 192 f. = SozR 3-3870 § 54 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 58 Nr. 6 ; BSGE 76, 178, 183 = SozR 3-4100 § 58 Nr. 7).
  • LSG Bayern, 23.05.2012 - L 10 AL 8/11
  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2018 - L 7 SO 3470/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 - L 7 SO 4668/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Feststellungsklage -

    Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII bleiben vielmehr nach § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI unberührt; sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig (Urteil des Senats vom 16. Mai 2019 - L 7 SO 4797/16 - juris Rdnr. 34; Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 61 Rdnr. 38 [1. Überarbeitung]), sondern gleichrangig (so Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages vom 30. November 2016, Bundestags-Drucksache 18/10510, S. 128).

    Damit gelten vorerst weiterhin die schon zuvor gültigen Abgrenzungslinien zwischen Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe (Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 61 Rdnr. 38 [1. Überarbeitung]), nämlich die Abgrenzung zwischen beiden Leistungen anhand ihrer unterschiedlichen Zielrichtungen (Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1996 - 6 S 494/93 - juris Rdnr. 34; Meßling in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 61 Rdnr. 38 [1. Überarbeitung]; vgl. auch Urteil des Senats vom 16. Mai 2019 - L 7 SO 4797/16 - juris Rdnr. 34).

    Sie umfasst auch Maßnahmen der Kommunikation, der Freizeitgestaltung und der Bildung (BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 8 SO 14/16 R - juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 1/17 R - juris Rdnr. 31; Urteil des Senats vom 16. Mai 2019 - L 7 SO 4797/16 - juris Rdnr. 34).

    Soweit die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben allein durch eine pflegerische Unterstützung verwirklicht wird, scheiden Eingliederungshilfeleistungen aus (BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 1/17 R - juris Rdnr. 31 zu § 55 Abs. 2 Nr. 6 und 7 SGB IX a.F.; vgl. Urteil des Senats vom 16. Mai 2019 - L 7 SO 4797/16 - juris Rdnr. 34).

    Auch die Spaziergänge sind als Maßnahmen der Kommunikation und Freizeitgestaltung der Hilfe zur Pflege zuzuordnen und nicht der Eingliederungshilfe, da sie allein durch die pflegerische Unterstützung des Vaters verwirklicht werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 8 SO 14/16 R - juris Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 28. August 2018 - B 8 SO 1/17 R - juris Rdnr. 31; Urteil des Senats vom 16. Mai 2019 - L 7 SO 4797/16 - juris Rdnr. 34).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht