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   LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 R 4503/14   

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https://dejure.org/2015,17201
LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 R 4503/14 (https://dejure.org/2015,17201)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.06.2015 - L 9 R 4503/14 (https://dejure.org/2015,17201)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - L 9 R 4503/14 (https://dejure.org/2015,17201)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Verzinsungspflicht für eine Rentennachzahlung - unvollständiger Antrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verzinsung einer Rentennachzahlung; Anforderungen an die Vollständigkeit des Leistungsantrags

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 17 Abs 1 Nr 3 SGB 1, § 44 Abs 1 SGB 1, § 44 Abs 2 SGB 1, § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1, § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 1
    Verzinsungspflicht für eine Rentennachzahlung - unvollständiger Antrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB I § 44
    Verzinsung einer Rentennachzahlung; Anforderungen an die Vollständigkeit des Leistungsantrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verzinsungspflicht von Rentennachzahlung nur bei vollständigem Leistungsantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 757
 
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Wird zitiert von ...

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.11.2016 - L 6 KR 204/15

    Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Verzinsung - Widerspruch gegen

    Jedoch hat das BSG ausgeführt, ein vollständiger Leistungsantrag liege vor, wenn der zuständige Leistungsträger durch ihn in die Lage versetzt wird, den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe zu überprüfen, d.h. die von Amts wegen durchzuführende (§ 20 Sozialgesetzbuch 10. Buch - SGB X) Ermittlung des Sachverhalts zügig aufzunehmen und die ggf. noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die begehrte Leistung zu bewilligen (s. hierzu und zum Folgenden BSG, 22.06.1989, 4 RA 44/88 SozR 1200 § 44 Nr. 24 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung; siehe hierzu auch LSG Baden-Württemberg, 21.06.2012 - L 7 R 923/11; LSG Baden-Württemberg, 16.6.2015 - L 9 R 4503/14, Rn. 24, juris; Mette in Beck-online § 27 SGB IV, Rn. 7).

    Besonderheiten können gelten, wenn der Antragsteller über den Antragsvordruck hinaus durch weitere erhebliche Angaben (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I), Erklärungen (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I) oder die Vorlage weiterer Beweisurkunden (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) bei der Bearbeitung des Antrags mitzuwirken hat (§ 65 Abs. 1 und 3 SGB I; enger LSG Baden-Württemberg, 16. Juni 2015 - L 9 R 4503/14, Rn. 24, juris).

    Insoweit kann ein Antrag (hier in Form des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid) zumindest dann als vollständig angesehen werden, wenn ein Informationsdefizit und damit die Unvollständigkeit des Antrags allein in den Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers fällt (LSG Niedersachsen-Bremen, 18. November 2008 - L 12 AL 185/05, in Juris; s. auch LSG Niedersachsen-Bremen, 29. April 2014 - L 2 R 387/13, Juris; LSG Baden-Württemberg, 16. Juni 2015 - L 9 R 4503/14, Rn. 27, juris; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, Stand März 2005, § 44 SGB I Rn. 13; ähnlich Baier in Krauskopf, SGB IV, § 27 Rn. 5).

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