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   LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 R 5132/14   

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https://dejure.org/2015,17203
LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 R 5132/14 (https://dejure.org/2015,17203)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.06.2015 - L 9 R 5132/14 (https://dejure.org/2015,17203)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - L 9 R 5132/14 (https://dejure.org/2015,17203)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während dauerhafter Arbeitsunfähigkeit - rentenunschädlicher Hinzuverdienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung und Rückforderung einer Rente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze; Keine Berücksichtigung eines nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung stammenden, einmalig gezahlten Arbeitsentgelts

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 7 SGB 4, § 14 SGB 4, § 23a SGB 4, § 43 SGB 6, § 96a SGB 6
    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während dauerhafter Arbeitsunfähigkeit - rentenunschädlicher Hinzuverdienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 96a
    Aufhebung und Rückforderung einer Rente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze; Keine Berücksichtigung eines nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung stammenden, einmalig gezahlten Arbeitsentgelts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt muss kein rentenschädlicher Hinzuverdienst sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 826
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 R 5132/14
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung stammt, ist kein rentenschädlicher Hinzuverdienst (im Anschluss an BSG, Urteil vom 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R -).

    Hier geht der Senat zwar davon aus, dass es sich bei der Urlaubsabgeltung um Arbeitsentgelt im Sinne des § 96 a SGB VI in Verbindung mit § 14 SGB IV handelt (s. auch BSG, Urteil vom 10.07.2012, B 13 R 8./11 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2011, L 22 R 2./10, in Juris), doch resultiert dieses nicht aus einer Beschäftigung im Sinne von § 96 a SGB VI. Der Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 96 a SGB VI entspricht der in § 7 SGB VI definierten Beschäftigung (BSG, Urteile vom 10.07.2012 a.a.O. und B 13 R 9./11R, beide in Juris).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 10.07.2012 a.a.O. mit weiteren Nachweisen) hat die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung "funktionsdifferent" zu erfolgen.

    Vorliegend ist vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung auszugehen, wobei das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist (BSG Urteile vom 10.07.2012 a.a.O. mit weiteren Nachweisen; BSG Urteil vom 09.02.2006, B 7 a AL 5./05 R, in Juris), sondern vielmehr bereits dann endet, wenn die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat.

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 R 5132/14
    Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) geboten: Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG enthält die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 135 f.; vgl. ferner BVerfGE 1, 52; 9, 244; 18, 46; 37, 114; 38, 257; 42, 72; 45, 62; 49, 283; 123, 186, 225; 130, 52, 65; 131, 239, 255).
  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 R 5132/14
    Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) geboten: Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG enthält die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 135 f.; vgl. ferner BVerfGE 1, 52; 9, 244; 18, 46; 37, 114; 38, 257; 42, 72; 45, 62; 49, 283; 123, 186, 225; 130, 52, 65; 131, 239, 255).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 R 5132/14
    Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) geboten: Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG enthält die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 135 f.; vgl. ferner BVerfGE 1, 52; 9, 244; 18, 46; 37, 114; 38, 257; 42, 72; 45, 62; 49, 283; 123, 186, 225; 130, 52, 65; 131, 239, 255).
  • LSG Bayern, 05.05.2010 - L 9 AL 303/07

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Fortbestand des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.06.2015 - L 9 R 5132/14
    Der leistungsrechtliche Begriff der Beschäftigung zielt im Grundsatz zunächst darauf ab, unabhängig von einem rechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnis Beschäftigungslosigkeit bereits dann anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbracht wird (Mutschler in: Kreikebohm, Spellbrink, Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht. C.H.Beck Verlag, München, 2009, § 119 SGB III Rdnr. 11; so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 05.05.2010, L 9 AL 303/07 zur dauernden Arbeitsunfähigkeit).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2016 - L 14 R 131/15

    Teilweise Aufhebung einer vollen Erwerbsminderungsrente; Rentenschädlicher

    Der Kläger sieht sich zudem durch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.6.2015 (Az. L 9 R 5132/14, veröffentlicht in: juris) in seiner Auffassung bestätigt, welches mit der Revision beim BSG unter dem Az. B 13 R 21/15 R zu folgender Rechtsfrage angefochten ist: Ist vom Wegfall der Beschäftigung i.S.d. § 96 a SGB VI bereits dann auszugehen, wenn die Arbeitsleistung krankheitsbedingt auf Dauer nicht erbracht werden kann?.

    Entsprechend der Ausführungen des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 16.6.2015, a.a.O., Rdnr. 22 mit weiteren Nachweisen), denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, ist nach dem leistungsrechtlichen Beschäftigungsbegriff - unabhängig von einem rechtlich noch bestehenden Arbeitsverhältnis - der Wegfall der tatsächlichen Beschäftigung bereits dann anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung insbesondere mangels gesundheitlicher Leistungsfähigkeit auf nicht absehbare Zeit tatsächlich nicht mehr erbracht wird; für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers ist dann jedes tatsächliche Substrat entfallen.

    Die Beantwortung dieser Rechtsfrage hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus und ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden (siehe bereits das beim BSG unter dem Az. B 13 R 21/15 R anhängige Verfahren zur Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 16.6.2015, Az. L 9 R 5132/14, a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 2 R 615/14

    Rente wegen Erwerbsminderung; Anrechnung von Mehrarbeitsvergütung und

    Entscheidend ist, dass das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht aus einer während des Rentenbezuges noch bestehenden Beschäftigung stammt (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2015 - L 9 R 5132/14 -, NZS 2015, 826 ff.).

    Selbst wenn es - anders im vorliegenden Fall - gleichwohl noch anderslautende Erklärungen der Beteiligten über ein fortbestehendes Verfügungsrecht und eine prinzipielle Dienstbereitschaft geben sollte, würden sich entsprechende Erklärungen im sozial- (leistungs-)rechtlichen Sinn im Ergebnis letztlich als "leere Hülse" darstellen, weil eine realistische Möglichkeit zur Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr besteht (BSG, Urteil vom 28. September 1993, aaO, Rn. 14; vgl. auch zu einem "faktischen Ruhen" des Beschäftigungsverhältnisses: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2015 - L 9 R 5132/14 -, Rn. 22, juris").

  • SG Detmold, 18.01.2016 - S 16 R 539/15
    Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie z.B. bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rdnr. 41 - juris - s. zum Ganzen auch das Urteil des SG Karlsruhe vom 03.06.2015, S 7 R 194/14, Rdnr. 17 ff., BSG, Urteil vom 10.07.2012, Aktenzeichen B 13 R 81/11 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015, Aktenzeichen L 9 R 5132/14, allesamt insbesondere auch zur Auseinandersetzung der mit der vom BSG vorgenommenen funktionsdifferenten Auslegung des Beschäftigungsbegriffs in der Sozialversicherung).

    Die hier vertretene Auffassung wurde zudem auch nach Verkündung der Urteile des Bundessozialgerichts bereits erst- und zweitinstanzlich an anderer Stelle vertreten (siehe hierzu die bereits oben zitierte Rechtsprechung, Urteil des SG Karlsruhe vom 03.06.2015, Aktenzeichen S 7 R 194/14 sowie Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.06.2015, L 9 R 5132/14).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2017 - L 8 R 201/16

    Rentenversicherung; Urlaubsabgeltung als rentenschädlicher Hinzuverdienst;

    Es habe diese Frage jedoch als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen und daher die Revision zugelassen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.6.2015, L 9 R 5132/14, NZS 2015, 826; Revisionsaktenzeichen: B 13 R 21/15 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - L 10 R 2837/15
    Dabei kann offen bleiben, ob es auf Grund der bereits ab August 2005 bestehenden dauerhaften Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach Rentenbeginn an einer Tätigkeit nach Weisungen und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV fehlt mit der Folge eines faktischen Ruhens des Arbeitsverhältnisses und damit einhergehender Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015, L 9 R 5132/14; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2016, L 2 R 615/14; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2016, L 14 R 131/15, jeweils in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2015 - L 5 R 5089/13
    Da die tarifliche Nachzahlung während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgte, ist ein entsprechender Bezug zur Beschäftigung zum Zeitpunkt der Auszahlung gegeben, weshalb die Nachzahlung im Monat der Auszahlung zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.07.2012, - B 13 R 85/11 R - LSG BW, Urteil vom 16.06.2015, - L 9 R 5132/14 -, jeweils zu Nachzahlungen bei ruhendem Arbeitsverhältnis, beide in juris).
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