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   LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 KR 438/20   

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LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 KR 438/20 (https://dejure.org/2020,34489)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.10.2020 - L 4 KR 438/20 (https://dejure.org/2020,34489)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Oktober 2020 - L 4 KR 438/20 (https://dejure.org/2020,34489)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 54 Abs 5 SGG, § 54 Abs 1 SGG, § 86a SGG, § 86b Abs 2 SGG, § 131 Abs 2 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Krankenversicherung - Streit um Vergütungsforderung für Dauerbeatmung im Rahmen häuslicher Krankenpflege aufgrund Schiedsspruch - Durchsetzung mittels allgemeiner Leistungsklage - Geltendmachung ausgeschlossen, solange Schiedsspruch noch ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.06.2017 - B 3 KR 31/15 R

    Krankenversicherung - Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 KR 438/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( ; Bezugnahme auf Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15) entspreche das Schiedsverfahren im Bereich der häuslichen Krankenpflege dem im Zivilrecht üblichen Schlichtungsmodell nach § 317 BGB, so dass der Schiedsspruch ein Schiedsgutachten im weiteren Sinne und keine Schiedsabrede im Sinne von § 1029 Abs. 1 ZPO sei.

    Im Übrigen fehlt es an einem Über-/Unterordnungsverhältnis, das Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsakts nach § 31 SGB X ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R - juris, Rn. 15 m.w.N.).

    Sie ist im Hinblick auf die fehlende Fälligkeit der geltend gemachten Vergütungsforderung verfrüht erhoben worden und ist deshalb "als zur Zeit unbegründet" abzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R - juris, Rn. 22; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 42b m.w.N.).

    Der Schiedsspruch nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. stellt rechtstechnisch ein "Schiedsgutachten im weiteren Sinne" dar, weil der Schiedsperson die Befugnis eingeräumt wird, die Leistung (z.B. Vergütung) oder eine Leistungsmodalität (z.B. Beginn, Dauer, Höhe) zu bestimmen und dadurch den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen (BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R - juris, Rn. 20).

    Wird der Schiedsspruch einer Schiedsperson - wie hier im Klageverfahren S 18 KR 4297/16 bzw. nunmehr im Berufungsverfahren L 5 KR 2097/20 - wegen der Unbilligkeit des Schiedsspruchs zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, dann kann dieses Klageziel (wie bereits dargelegt) nur durch eine Ersetzungsklage nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 317 Abs. 1, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB oder - wenn das Gericht die Festlegungen im Schiedsspruch nicht ersetzen kann - durch eine Feststellungsklage erreicht werden (BSG, Urteil vom 25. November 2010 - B 3 KR 1/10 R - juris, 30; Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris, Rn. 17; Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R - juris, Rn. 25 m.w.N).

    Denn das BSG hat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2017 (B 3 KR 31/15 R) ausdrücklich darauf hingewiesen und klargestellt, dass der Schiedsspruch nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. rechtstechnisch ein "Schiedsgutachten im weiteren Sinne" darstellt (a.a.O., Rn. 20).

    Zutreffende Klageart ist - wie bereits dargelegt - die Ersetzungs- (§ 54 Abs. 5 SGG) bzw. Feststellungsklage (§ 55 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R - juris, Rn. 25 m.w.N; Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris, Rn. 17 f.; Engelmann, a.a.O., S. 160 Rn. 274.).

    Denn der 3. Senat hat in Kenntnis der genannten Entscheidung des 6. Senats (vgl. nur Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris, Rn. 27) in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 (B 3 KR 31/15 R - juris, Rn. 20) ausdrücklich dargelegt, dass der Schiedsspruch nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. rechtstechnisch ein "Schiedsgutachten im weiteren Sinne" darstellt.

  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 KR 438/20
    Im Übrigen habe das BSG abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht darauf abgestellt, ob die durch die Schiedsperson getroffene Bestimmung "offenbar unbillig" sei, sondern habe die einfache Unbilligkeit als Voraussetzung für die Ersetzung des Schiedsspruchs durch die Entscheidung des Gerichts genügen lassen (Bezugnahme auf Urteile des BSG vom 25. November 2010 - B 3 KR 1/10 R und vom 23. März 2016 - B 3 KR 26/15 R).

    Wird keine konsensuale Einigung erzielt, wird nach dem im Bereich der häuslichen Krankenpflege von § 132a Abs. 2 SGB V a.F. normierten Konfliktlösungsmodell der Schiedsperson als von den Vertragspartnern bestimmter Schlichter bzw. Vertragshelfer die Befugnis eingeräumt, die Leistung (z.B. Vergütung oder Preise) oder eine Leistungsmodalität (z.B. Beginn oder Ende der Laufzeit des Vertrags) zu bestimmen und so den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen bzw. zu ersetzen (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris, Rn. 23; Föllmer, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand März 2020, § 132a SGB V Rn. 34).

    Wird der Schiedsspruch einer Schiedsperson - wie hier im Klageverfahren S 18 KR 4297/16 bzw. nunmehr im Berufungsverfahren L 5 KR 2097/20 - wegen der Unbilligkeit des Schiedsspruchs zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, dann kann dieses Klageziel (wie bereits dargelegt) nur durch eine Ersetzungsklage nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 317 Abs. 1, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB oder - wenn das Gericht die Festlegungen im Schiedsspruch nicht ersetzen kann - durch eine Feststellungsklage erreicht werden (BSG, Urteil vom 25. November 2010 - B 3 KR 1/10 R - juris, 30; Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris, Rn. 17; Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R - juris, Rn. 25 m.w.N).

    Der Ausspruch des Gerichts tritt dann an die Stelle der Leistungsbestimmung durch diese Person (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris, Rn. 21).

    Zutreffende Klageart ist - wie bereits dargelegt - die Ersetzungs- (§ 54 Abs. 5 SGG) bzw. Feststellungsklage (§ 55 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R - juris, Rn. 25 m.w.N; Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris, Rn. 17 f.; Engelmann, a.a.O., S. 160 Rn. 274.).

    Denn der 3. Senat hat in Kenntnis der genannten Entscheidung des 6. Senats (vgl. nur Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris, Rn. 27) in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 (B 3 KR 31/15 R - juris, Rn. 20) ausdrücklich dargelegt, dass der Schiedsspruch nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. rechtstechnisch ein "Schiedsgutachten im weiteren Sinne" darstellt.

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 52/12

    Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne: Aufschiebung der Fälligkeit der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 KR 438/20
    Die gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs hat zur Folge, dass die Fälligkeit der betroffenen Forderung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beginnt (BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 - III ZR 52/12).

    Nach Hinweis des Senats, dass nach der Rechtsprechung des BSG der Schiedsspruch ein "Schiedsgutachten im weiteren Sinne" darstelle und des Bundesgerichtshofs (BGH) die Fälligkeit der Forderung bis zur Rechtskraft eines Gerichtsurteils hinausgeschoben werde (Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12), hat die Klägerin mit Schreiben vom 16. März 2020 mitgeteilt, dass "die Berufung hinsichtlich des geltend gemachten Hilfsantrags weiter[verfolgt]" werde.

    Solange das Schiedsgutachten noch nicht fertiggestellt ist oder während eines sich daran anschließenden gerichtlichen (Ersetzungs- bzw. Feststellungs-)Verfahrens kann eine betroffene Forderung aber weder außergerichtlich noch gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - juris, Rn. 28).

    Soweit die Klägerin meint, die Erwägungen und Ausführungen des BGH in seiner Entscheidung vom 04. Juli 2013 (III ZR 52/12) zur (aufgeschobenen) Fälligkeit seien bei Schiedssprüchen nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB a.F. nicht anwendbar, weil dem Verfahren des BGH ein "Schiedsgutachten im engeren Sinne" zugrunde gelegen habe, verkennt sie, dass die ständige Rechtsprechung des BGH zur (aufgeschobenen) Fälligkeit gerade "Schiedsgutachten im weiteren Sinne" betrifft (BGH, a.a.O., Rn. 33 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 KR 438/20
    Im Übrigen habe das BSG abweichend von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht darauf abgestellt, ob die durch die Schiedsperson getroffene Bestimmung "offenbar unbillig" sei, sondern habe die einfache Unbilligkeit als Voraussetzung für die Ersetzung des Schiedsspruchs durch die Entscheidung des Gerichts genügen lassen (Bezugnahme auf Urteile des BSG vom 25. November 2010 - B 3 KR 1/10 R und vom 23. März 2016 - B 3 KR 26/15 R).

    Wird der Schiedsspruch einer Schiedsperson - wie hier im Klageverfahren S 18 KR 4297/16 bzw. nunmehr im Berufungsverfahren L 5 KR 2097/20 - wegen der Unbilligkeit des Schiedsspruchs zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, dann kann dieses Klageziel (wie bereits dargelegt) nur durch eine Ersetzungsklage nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V und § 317 Abs. 1, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB oder - wenn das Gericht die Festlegungen im Schiedsspruch nicht ersetzen kann - durch eine Feststellungsklage erreicht werden (BSG, Urteil vom 25. November 2010 - B 3 KR 1/10 R - juris, 30; Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 26/15 R - juris, Rn. 17; Urteil vom 29. Juni 2017 - B 3 KR 31/15 R - juris, Rn. 25 m.w.N).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2016 - 5 S 1098/15

    Streit über die Erfüllung eines verwaltungsgerichtlichen Prozessvergleichs, der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 KR 438/20
    Diese in der zivilgerichtlichen Judikatur entwickelten und von der verwaltungs-rechtlichen Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 5 S 1098/15) übernommenen Grundsätze sind auf Schiedssprüche nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; seither: § 132a Abs. 4 Satz 9 SGB V) vollumfänglich übertragbar.

    Denn die gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs hat zur Folge, dass die Fälligkeit der betroffenen Forderung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beginnt (BGH, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.; ebenso Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 5 S 1098/15 - juris, Rn. 15; Würdinger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 319 Rn. 24).

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R

    Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 KR 438/20
    Soweit der 6. Senat des BSG bei einem Schiedsspruch, mit dem eine Schiedsperson den Inhalt eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung festsetzt hatte, davon ausging, dass durch den Schiedsspruch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande gekommen sei (Urteil vom 25. März 2015 - B 6 KA 9/14 R - juris, Rn. 36) und die Festsetzung der Schiedsperson bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (vorbehaltlich seiner Nichtigkeit, vgl. § 58 SGB X) umzusetzen sei (a.a.O.), mithin die Pflicht zur Umsetzung des Vertrags nur durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts nach § 86b Abs. 2 SGG beseitigt werden könne (a.a.O.), führt auch dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.
  • SG Stuttgart, 06.09.2012 - S 9 KR 5302/10
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 KR 438/20
    An diesem Ergebnis ändert auch die teilweise in der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, wonach die Klage gegen einen Schiedsspruch keine aufschiebende Wirkung nach § 86a SGG habe (SG Stuttgart, Urteil vom 6. September 2012 - S 9 KR 5302/10 - juris, Rn. 55; Föllmer, a.a.O., § 132a SGB V Rn. 41), nichts.
  • LSG Baden-Württemberg, 18.08.2021 - L 5 KR 2097/20

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Schiedsverfahren gemäß § 132a SGB

    Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG; L 4 KR 438/20) hat die dagegen gerichtete Berufung, in der nur noch die Vergütungsforderung im Streit war, mit Urteil vom 16.10.2020 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Leistungsklage sei entgegen der Ansicht des SG zwar zulässig, derzeit jedoch unbegründet, da die streitige Vergütungsforderung noch nicht fällig geworden sei.

    Wie das LSG in seinem Urteil vom 16.10.2020 (L 4 KR 438/20) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 04.07.2013 - II ZR 52/12 -, in juris Rn. 28) zu Recht ausgeführt hat, kann, solange das Schiedsgutachten noch nicht fertiggestellt ist oder während eines sich daran anschließenden gerichtlichen (Ersetzungs- bzw. Feststellungs-)Verfahrens eine betroffene Forderung weder außergerichtlich noch gerichtlich geltend gemacht werden.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man sich der Auffassung von Knispel in NZS 2021, 152 anschließen würde, wonach die zivilprozessualen Grundsätze im sozialgerichtlichen Verfahren hier nicht entsprechend anzuwenden sind und bei allen Entscheidungen von Schiedspersonen von der sofortigen Anwendung des durch den Schiedsspruch festgesetzten Vertragsinhalts auszugehen wäre und der Schiedsspruch sofort umgesetzt werden könnte.

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