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   LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 1109/14   

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LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 1109/14 (https://dejure.org/2017,16915)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.05.2017 - L 5 R 1109/14 (https://dejure.org/2017,16915)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - L 5 R 1109/14 (https://dejure.org/2017,16915)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft CGZP; Keine Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 25 Abs 1 S 1 SGB 4, § 25 Abs 1 S 2 SGB 4, § 25 Abs 2 S 1 SGB 4, § 25 Abs 2 S 2 SGB 4, § 28p Abs 1 S 1 SGB 4
    Betriebsprüfung - CGZP-Tarifverträge - Verjährungshemmung bzw -frist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft CGZP; Keine Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist

  • rechtsportal.de

    Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft CGZP

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Tarifunfähigkeit der CGZP: Verjährung von Nachforderungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 1109/14
    Auch das BSG habe im Urteil vom 16.12.2015 (B 12 R 11/14 R, in juris) explizit entschieden, dass weder die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe des BAG-Beschlusses vom 14.12.2010 Anfang des Jahres 2011 noch das von der Beklagten standardmäßig auch an sie, die Klägerin, verschickte Schreiben vom 23.12.2010 (gemeint wohl 21.12.2010) den für das Eingreifen der dreißigjährigen Verjährungsfrist erforderlichen Vorsatz ihrerseits begründen könne.

    Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (verkörpert im sogenannten Prüfbescheid) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 SGB X nicht (Satz 5; BSG, Urteil vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -, in juris).

    Dieser Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen ist charakteristisch für den Summenbescheid; erfolgt alleine eine Schätzung der Entgelte einzelner Arbeitnehmer (§ 28f Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 SGB IV) bei fortbestehender personenbezogener Feststellung der Beitragshöhe, so liegt kein Summenbescheid im Sinne des § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV vor (BSG, Urteil vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -, a.a.O.).

    Ein Bestandschutz auf Grund vorangegangener Betriebsprüfungen besteht nicht (BSG, Urteil vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -, in juris, m.w.N.).

    An die Feststellungen zur mangelnden Tariffähigkeit der C. durch die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit ist der Senat gebunden (BSG, Urteil vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -, in juris).

    Der Senat schließt sich insoweit unter Bezugnahme auf die dortige ausführliche und umfassend dargestellte Begründung - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 13.03.2013, - 5 AZR 954/11 - und vom 28.05.2014, - 5 AZR 422/12 -, in juris) und des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2015 - 1 BvR 2314/12 -, in juris) - nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -, in juris uneingeschränkt an.

    Der subjektive Tatbestand ist dabei bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und den betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln; die Feststellungslast für den subjektiven Tatbestand trifft im Zweifel den Versicherungsträger, der sich auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist beruft (BSG, Urteil vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -, in juris).

    Darüber hinaus kann jedoch auch die Kenntnis weiterer im Rahmen einer betrieblichen Hierarchie verantwortlicher Personen der betroffenen juristischen Person zuzurechnen sein, nämlich dann, wenn keine Organisationsstrukturen geschaffen wurden, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern weiterzugeben (BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R -, in juris).

    Dies gilt auch für die Form der "bewussten Fahrlässigkeit", bei welcher der Handelnde die Möglichkeit der Pflichtverletzung zwar erkennt, jedoch - im Gegensatz zum bedingt vorsätzlich Handelnden, der den Erfolg billigend in Kauf nimmt - darauf vertraut, die Pflichtverletzung werde nicht eintreten (BSG, Urteil vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -, in juris).

    Die Feststellung (bedingt) vorsätzlichen Vorenthaltens von Beiträgen erfordert regelmäßig die Feststellung (objektiver) äußerer Tatsachen, aus denen hinreichend sicher auf das Vorliegen der genannten (subjektiven) inneren Tatsachen (Wissens- und Wollenstatsachen) geschlossen werden kann (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R - und Urteil vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -, beide in juris).

    Das Bestehen einer unsicheren Rechtslage belegt auch die erhebliche Zahl von Aussetzungsbeschlüssen verschiedener Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte nach § 97 Abs. 5 Arbeitsgerichtsgesetz zur Klärung der Frage der Tariffähigkeit der C. zu verschiedenen Zeitpunkten vor Ergehen des Beschlusses des BAG vom 14.12.2010, ebenso die damit zusammenhängende Diskussion (vgl. hierzu m.w.N. BSG, Urteil vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -, in juris).

    Auch der Pressemitteilung des BAG war noch nicht zu entnehmen, dass Beiträge auch für die Vergangenheit zu zahlen waren (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -, in juris).

    Ein vorsatzindizierendes "sicheres" Wissen um die Verpflichtung, diese Beiträge abführen zu müssen, konnte damit bei verständiger Würdigung nicht vermittelt werden, was schon aus den in diesem Schreiben enthaltenen - zutreffenden - Hinweisen auf die fehlende Entscheidungsbegründung des BAG und - nicht nur deshalb - die fortbestehende Unsicherheit bzgl. dieser Frage folgt (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -, in juris).

  • BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05

    Spezialitätsgrundsatz im Nachwirkungszeitraum

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 1109/14
    Ein "guter Glaube" an die Tariffähigkeit der C. sei rechtlich nicht geschützt (BAG, Urteil vom 15.11.2006, - 10 AZR 665/05 -, in juris).

    Der "gute Glaube" an die Tariffähigkeit einer Vereinigung sei nicht geschützt (BAG, Urteil vom 15.11.2006, - 10 AZR 665/05 -, a.a.O.).

    Die Klägerin selbst verweise in ihrer Widerspruchsbegründung auf das Urteil des BAG vom 15.11.2006 (10 AZR 665/05, in juris), das in seinen Entscheidungsgründen explizit ausführe, dass bei Abschluss eines Tarifvertrags durch eine Vereinigung ohne Tariffähigkeit dieser Tarifvertrag unwirksam und damit nichtig sei.

  • BVerfG, 25.04.2015 - 1 BvR 2314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die rückwirkende Feststellung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 1109/14
    Durch die Entscheidung des BVerfG vom 25.04.2015 (1 BvR 2314/12, a.a.O.) sei allenfalls eine Teilfrage des vorliegenden Rechtsstreits dahingehend geklärt, dass kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliege.

    Der Senat schließt sich insoweit unter Bezugnahme auf die dortige ausführliche und umfassend dargestellte Begründung - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 13.03.2013, - 5 AZR 954/11 - und vom 28.05.2014, - 5 AZR 422/12 -, in juris) und des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2015 - 1 BvR 2314/12 -, in juris) - nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -, in juris uneingeschränkt an.

    Auch die Klägerin scheint diesen Einwand nicht weiter aufrecht zu erhalten, nachdem sie sich im Schriftsatz vom 06.07.2015 dahingehend äußerte, dass durch die Entscheidung des BVerfG vom 25.04.2015 (1 BvR 2314/12) eine Teilfrage des vorliegenden Rechtsstreits dahingehend geklärt sei, dass kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliege.

  • BAG, 22.05.2012 - 1 ABN 27/12

    Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlende Tariffähigkeit der CGZP

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 1109/14
    Das BAG habe mit Beschluss vom 22.05.2012 die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Senatsbeschluss vom 14.12.2010 als geklärt anzusehen seien und der Senat die Wirkung der Rechtssätze in diesem Beschluss nicht auf die Zukunft beschränkt, sondern diese entsprechend dem Verfahrensgegenstand für die Beurteilung der Tariffähigkeit der C. herangezogen habe (BAG, Beschluss vom 22.05.2012, - 1 ABN 27/12 -, in juris).

    Dies habe das BAG in seinen Beschlüssen vom 22./23.05.2013 (richtig: 2012) (1 ABN 27/12 u.a., in juris) klargestellt.

    Da die endgültige Klärung der Tarif(un)fähigkeit der C. für die Vergangenheit erst durch die Beschlüsse des BAG vom 22./23.05.2012 (1 ABN 27/12 und 1 AZB 58/11, beide a.a.O.) erfolgt sei, habe das SG vor diesem Zeitpunkt nicht einfach unterstellen dürfen, ihre Geschäftsführung habe die Rückwirkung der Entscheidung für möglich gehalten und das Nichtabführen der Beiträge ab Dezember 2005 billigend in Kauf genommen.

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 954/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 1109/14
    Ein nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigender Tarifvertrag besteht hier nicht, nachdem der von der Klägerin auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Leiharbeitnehmer angewandte Tarifvertrag zwischen der A. und C. von Anfang an unwirksam war auf Grund des Fehlens der Tariffähigkeit der C. bei Abschluss dieser Tarifverträge (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.2013 - 5 AZR 954/11 -, in juris).

    Der Senat schließt sich insoweit unter Bezugnahme auf die dortige ausführliche und umfassend dargestellte Begründung - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 13.03.2013, - 5 AZR 954/11 - und vom 28.05.2014, - 5 AZR 422/12 -, in juris) und des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2015 - 1 BvR 2314/12 -, in juris) - nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des BSG in seinem Urteil vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -, in juris uneingeschränkt an.

  • ArbG Berlin, 01.04.2009 - 35 BV 17008/08

    Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 1109/14
    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10 - Verfassungsbeschwerde verworfen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.03.2014, - 1 BvR 1104/11 -, beide in juris) die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung der Tarifunfähigkeit der C. (Beschluss des Arbeitsgerichts B. vom 01.04.2009, - 35 BV 17008/08 - auf mehrere Beschwerden hin bestätigt durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts B.-B. vom 07.12.2009, - 23 TABV 1016/09 -, beide in juris).

    Dafür genügen zunächst weder der Beschluss des Arbeitsgerichts B. vom 01.04.2009, - 35 BV 17008/08 -, in juris noch der Beschluss des Landesarbeitsgerichts B.-B. vom 07.12.2009, - 23 TABV 1016/09 -, in juris oder die Pressemitteilung des BAG Nr. 93/10 vom 14.12.2010 bzgl. des Beschlusses des BAG vom selbigen Tag (1 ABR 19/10).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.12.2009 - 23 TaBV 1016/09

    Tariffähigkeit der CGZP

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 1109/14
    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10 - Verfassungsbeschwerde verworfen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.03.2014, - 1 BvR 1104/11 -, beide in juris) die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung der Tarifunfähigkeit der C. (Beschluss des Arbeitsgerichts B. vom 01.04.2009, - 35 BV 17008/08 - auf mehrere Beschwerden hin bestätigt durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts B.-B. vom 07.12.2009, - 23 TABV 1016/09 -, beide in juris).

    Dafür genügen zunächst weder der Beschluss des Arbeitsgerichts B. vom 01.04.2009, - 35 BV 17008/08 -, in juris noch der Beschluss des Landesarbeitsgerichts B.-B. vom 07.12.2009, - 23 TABV 1016/09 -, in juris oder die Pressemitteilung des BAG Nr. 93/10 vom 14.12.2010 bzgl. des Beschlusses des BAG vom selbigen Tag (1 ABR 19/10).

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 1109/14
    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10 - Verfassungsbeschwerde verworfen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.03.2014, - 1 BvR 1104/11 -, beide in juris) die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung der Tarifunfähigkeit der C. (Beschluss des Arbeitsgerichts B. vom 01.04.2009, - 35 BV 17008/08 - auf mehrere Beschwerden hin bestätigt durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts B.-B. vom 07.12.2009, - 23 TABV 1016/09 -, beide in juris).

    Dafür genügen zunächst weder der Beschluss des Arbeitsgerichts B. vom 01.04.2009, - 35 BV 17008/08 -, in juris noch der Beschluss des Landesarbeitsgerichts B.-B. vom 07.12.2009, - 23 TABV 1016/09 -, in juris oder die Pressemitteilung des BAG Nr. 93/10 vom 14.12.2010 bzgl. des Beschlusses des BAG vom selbigen Tag (1 ABR 19/10).

  • BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 58/11

    Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 1109/14
    Erst mit den Beschlüssen vom 23.05.2012 (- 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/11 -, beide in juris) sei die Tarifunfähigkeit auch für die Vergangenheit festgestellt worden.

    Da die endgültige Klärung der Tarif(un)fähigkeit der C. für die Vergangenheit erst durch die Beschlüsse des BAG vom 22./23.05.2012 (1 ABN 27/12 und 1 AZB 58/11, beide a.a.O.) erfolgt sei, habe das SG vor diesem Zeitpunkt nicht einfach unterstellen dürfen, ihre Geschäftsführung habe die Rückwirkung der Entscheidung für möglich gehalten und das Nichtabführen der Beiträge ab Dezember 2005 billigend in Kauf genommen.

  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R

    Verjährungsfrist bei der Vorenthaltung von Beiträgen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 1109/14
    Die Feststellung (bedingt) vorsätzlichen Vorenthaltens von Beiträgen erfordert regelmäßig die Feststellung (objektiver) äußerer Tatsachen, aus denen hinreichend sicher auf das Vorliegen der genannten (subjektiven) inneren Tatsachen (Wissens- und Wollenstatsachen) geschlossen werden kann (vgl. etwa BSG, Urteil vom 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R - und Urteil vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -, beide in juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2012 - 24 TaBV 1285/11

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

  • BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 67/11

    Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren

  • BAG, 28.05.2014 - 5 AZR 422/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

  • BVerfG, 10.03.2014 - 1 BvR 1104/11

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2789/15
    Die Beklagte hat einen Summenbescheid i.S.d. § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht erlassen, weshalb der Senat, da mehr als 20 Personen beizuladen waren, nach Maßgabe des § 75 Abs. 2a SGG (Massenbeiladung) verfahren ist (Senatsbeschluss vom 26.07.2017; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 17.05.2017, - L 5 R 1109/14 -, in juris Rdnr. 32 ff.).

    Das SG ist den Einwendungen der Klägerin (insbesondere hinsichtlich der rückwirkenden Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP und des daran anknüpfenden Vertrauensschutzes und der Entstehung der Abgabenansprüche) zu Recht nicht gefolgt (dazu ebenfalls Senatsurteil vom 17.05.2017, a.a.O. Rdnr. 38 ff. m.w.N., u.a. auf das Urteil des BSG vom 16.12.2015, - B 12 R 11/14 R -, in juris); der von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.12.2015, a.a.O.) abweichenden Rechtsauffassung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 27.06.2017 (- L 11 R 643/17 -, in juris (Revision beim BSG anhängig unter dem Aktenzeichen B 12 R 4/17 R): Anspruch aus § 10 Abs. 4 AÜG als Anspruch auf einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt mit Anwendung des Zuflussprinzips) kann sich der Senat nicht anschließen.

    Da Verjährung für die im Jahr 2007 fällig gewordenen Beitragsansprüche unter Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nicht eingetreten ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2013, a.a.O.), kommt es auf die Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (30jährige Verjährungsfrist) nicht an (dazu etwa Senatsurteil vom 17.05.2017 a.a.O.).

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