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   LSG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - L 3 U 3062/12   

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LSG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - L 3 U 3062/12 (https://dejure.org/2014,48165)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.12.2014 - L 3 U 3062/12 (https://dejure.org/2014,48165)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Dezember 2014 - L 3 U 3062/12 (https://dejure.org/2014,48165)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Beitragshaftung des Bauunternehmers für Subunternehmer - Wertgrenze - Vertrag zwischen Bauherren und Hauptunternehmer entscheidend - Exkulpation des Hauptunternehmers - Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörden - qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Beitragshaftung des Bauunternehmers für Subunternehmer - Wertgrenze - Vertrag zwischen Bauherren und Hauptunternehmer entscheidend - Exkulpation des Hauptunternehmers - Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörden - qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 27.05.2008 - B 2 U 21/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3 SGB VII -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - L 3 U 3062/12
    Begründend hat sie ausgeführt, die Entscheidung des BSG vom 27.05.2008 (B 2 U 21/07 R, juris) und jene vom 20.07.2010 (a.a.O.), würden - weil sie nach Zurückverweisung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 18.06.2007, L 1 U 6465/06, juris; Urteil vom 15.06.2009, L 1 U 4301/08, juris) und anschließender Revisionszulassung den gleichen Rechtsstreit beträfen - denknotwendiger Weise aufeinander aufbauen.

    Für die Zeit davor (ab 01.08.2002) folgt dies aus der Auslegung des § 150 Abs. 3 Alt. 2 SGB VII a.F. aufgrund des Gesetzes vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2787), wie sie das BSG im Urteil vom 27.05.2008 (a.a.O.) getroffen hat.

    Diese Beitragshaftung begegnet keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wie das BSG in seinem Urteil vom 27.05.2008 (a.a.O.) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt hat.

    Zutreffend hat die Beklagte auch die Handlungsform des Verwaltungsaktes nach § 168 Abs. 1 SGB VII gewählt (dazu BSG, Urteil vom 27.05.2008, a.a.O.).

    Dabei kommt es nach dem Wortlaut der Haftungsregelung nicht auf den Wert des für den konkreten Haftungsanspruch in Rede stehenden Auftrages, sondern auf den Gesamtwert aller für das Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen an, ohne dass es eine Rolle spielt, wer diese Aufträge erteil hat (BSG, Urteil vom 27.05.2008, a.a.O., juris Rn.10).

    Wollte man auf den Wert des konkret in Rede stehenden Auftrages abstellen, fragt es sich, wofür eine Schätzung erforderlich sein sollte, da davon ausgegangen werden kann, dass dieser Wert regelmäßig bekannt ist (BSG, Urteil vom 27.05.2008, a.a.O.).

    Der Wert des konkreten Auftrages an den Subunternehmer spielt nicht hier, sondern erst bei der konkreten Höhe des ggf. bestehenden Haftungsanspruchs des Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Hauptunternehmer eine Rolle (BSG, Urteil vom 27.05.2008, a.a.O.).

    Denn das BSG hat in seiner Entscheidung vom 27.05.2008 (a.a.O., Rn. 33, zitiert nach juris) klargestellt, dass ein Haftungsanspruch nur in Bezug auf die in Rechnung gestellten Aufträge in Betracht kommt, die für ein Bauwerk erteilt wurden, bei dem die Wertgrenze von 500.000,- EUR (ab 01.10.2009 275.000,- EUR) erreicht wurde.

  • BSG, 20.07.2010 - B 2 U 7/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung von Bauunternehmern gem § 150

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - L 3 U 3062/12
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 20.07.2010 (B 2 U 7/10 R, juris) führte die Beklagte hierzu aus, entgegen der Auffassung der Klägerin sei auf den Gesamtwert aller für das Bauvorhaben in Auftrag gegebenen Bauleistungen abzustellen.

    Begründend hat sie ausgeführt, die Entscheidung des BSG vom 27.05.2008 (B 2 U 21/07 R, juris) und jene vom 20.07.2010 (a.a.O.), würden - weil sie nach Zurückverweisung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 18.06.2007, L 1 U 6465/06, juris; Urteil vom 15.06.2009, L 1 U 4301/08, juris) und anschließender Revisionszulassung den gleichen Rechtsstreit beträfen - denknotwendiger Weise aufeinander aufbauen.

    Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 20.07.2010 (a.a.O.) in Rn. 17 (zitiert nach juris) in Satz 3 ausgeführt: "Erreicht die (zu schätzende) Summe aller für ein solches Bauwerk an Nachunternehmer in Auftrag gegebenen Bauleistungen den Grenzwert oder überschreitet sie ihn, gilt grundsätzlich die Beitragshaftung." Im vorliegenden Fall seien für das Bauwerk "Rohbau", welches alleine Gegenstand des zu beurteilenden und zugrunde liegenden Werkvertrages sei, insgesamt an Nachunternehmer durch die Klägerin nur Arbeiten im Wert von brutto 27.229,96 EUR (netto 19.777,47 EUR) vergeben worden.

    Nichts anderes folge aus der Entscheidung des BSG vom 20.07.2010 (a.a.O.).

    Hierzu verweist die Klägerin erneut auf das Urteil des BSG vom 20.07.2010 (a.a.O., Rn. 17, zitiert nach juris).

    Die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Klägerin am 01.04.2010 sowie der Erteilung des Widerspruchsbescheides am 06.05.2011 vertretene Auffassung, dass der Wert des gesamten Bauobjektes Maßstab für die Berechnung des Bagatellwertes sei, werde aufgrund des Urteils des BSG vom 20.07.2010 (a.a.O.) nicht mehr aufrecht erhalten.

    Im Anschluss an dieses Urteil hat das BSG im Urteil vom 20.07.2010 (a.a.O.), dem nochmals derselbe Sachverhalt zugrunde lag, weiterführend zu der in den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 14/8221, S. 15 und 16/12596, S. 10) nicht näher erläuterten Wendung "geschätzter Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen" Stellung genommen.

    Zutreffend ist, dass das BSG im Urteil vom 20.07.2010 (a.a.O.) in Rn. 17 (zitiert nach juris) formuliert hat: "Erreicht die (zu schätzende) Summe aller für ein solches Bauwerk an Nachunternehmer in Auftrag gegebenen Bauleistungen den Grenzwert oder überschreitet sie ihn, gilt grundsätzlich die Beitragshaftung." Aus dem Gesamtkontext beider Entscheidungen des BSG ergibt sich jedoch, dass es für § 28e Abs. 3a SGB IV auf die Auftragssumme des zwischen der Klägerin und B geschlossenen Vertrages ankommt.

  • BVerfG, 20.03.2007 - 1 BvR 1047/05

    Bürgenhaftung des Hauptunternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - L 3 U 3062/12
    Damit reihe sich das BSG konsequent in die zutreffende Auslegung von Sinn und Zweck der Generalunternehmerhaftung ein, wie sie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung zur Bürgenhaftung des Hauptunternehmers für Mindestlohnansprüche griffig formuliert habe (Beschluss vom 20.03.2007, 1 BvR 1047/05, juris).

    Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich an und verweist zudem auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Bürgenhaftung nach § 1a Arbeitnehmerentsendegesetz (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007, 1 BvR 1047/05, juris), welche auf § 28e Abs. 3a SGB IV wegen der identischen Zielrichtung übertragbar ist.

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - L 3 U 3062/12
    Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Berechnung hinterzogener Steuer und vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge (BGH, Urteil vom 10.11.2009, 1 StR 283/09, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.06.2007 - L 1 U 6465/06

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragshaftung gem § 150 Abs 3

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - L 3 U 3062/12
    Begründend hat sie ausgeführt, die Entscheidung des BSG vom 27.05.2008 (B 2 U 21/07 R, juris) und jene vom 20.07.2010 (a.a.O.), würden - weil sie nach Zurückverweisung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 18.06.2007, L 1 U 6465/06, juris; Urteil vom 15.06.2009, L 1 U 4301/08, juris) und anschließender Revisionszulassung den gleichen Rechtsstreit beträfen - denknotwendiger Weise aufeinander aufbauen.
  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2009 - L 1 U 4301/08
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - L 3 U 3062/12
    Begründend hat sie ausgeführt, die Entscheidung des BSG vom 27.05.2008 (B 2 U 21/07 R, juris) und jene vom 20.07.2010 (a.a.O.), würden - weil sie nach Zurückverweisung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 18.06.2007, L 1 U 6465/06, juris; Urteil vom 15.06.2009, L 1 U 4301/08, juris) und anschließender Revisionszulassung den gleichen Rechtsstreit beträfen - denknotwendiger Weise aufeinander aufbauen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2020 - L 15 U 191/18

    Nicht um Nachunternehmer gekümmert: Haftung für nicht gezahlte BG-Beiträge!

    Es entspreche auch den von der Rechtsprechung bislang angesetzten Erfahrungswerten, von der Nettosumme von Bauleistungen 2/3 als Lohnbestandteil dieses Betrages anzusetzen (Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.12.2014 - L 3 U 3062/12 -, juris Rn. 36, und BGH, Urt. v. 10.11.2009 - 1 StR 283/09 -, juris Rn. 22) und diesen der Berechnung der Beiträge zugrunde zu legen.

    Dieser Erfahrungssatz wird in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte zudem zu Recht auch für die Bemessung der Beitragshaftung des Hauptunternehmers nach § 150 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB VII als gültig erachtet (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.12.2014 - L 3 U 3062/12 -, juris Rn. 36; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26.06.2019 - L 3 U 194/16 -, juris Rn. 51).

  • SG Berlin, 16.03.2017 - S 163 U 15/17

    Beitragshaftung des Bauunternehmers bei Arbeitnehmerüberlassung

    v. 12. Oktober 2010 - S 1 U 129/09; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17. Dezember 2014 - L 3 U 3062/12, SG Landshut, Urt. v. 23. Februar 2016 - S 13 U 63/15.
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