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   LSG Baden-Württemberg, 18.02.2014 - L 11 KR 5016/12   

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https://dejure.org/2014,12264
LSG Baden-Württemberg, 18.02.2014 - L 11 KR 5016/12 (https://dejure.org/2014,12264)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.02.2014 - L 11 KR 5016/12 (https://dejure.org/2014,12264)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Februar 2014 - L 11 KR 5016/12 (https://dejure.org/2014,12264)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf eine additive Behandlung mit dendritischen Zellen bei fortgeschrittenem Pankreaskarzinom mit ausschließlich palliativer Behandlungsmöglichkeit - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 1a SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 5, § 135 Abs 1 S 1 SGB 5
    Krankenversicherung - kein Anspruch auf eine additive Behandlung mit dendritischen Zellen bei fortgeschrittenem Pankreaskarzinom mit ausschließlich palliativer Behandlungsmöglichkeit - Verfassungsmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2014 - L 11 KR 5016/12
    Der danach in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl BSG 24.09.1996, 1 RK 33/95, BSGE 79, 125 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11; BSG 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R, BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12; BSG 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R, BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12).

    Diese Durchbrechung beruht darauf, dass in solchen Fällen die in § 135 Abs. 1 SGB V vorausgesetzte Aktualisierung der Richtlinien rechtswidrig unterblieben ist und deshalb die Möglichkeit bestehen muss, das Anwendungsverbot erforderlichenfalls auf andere Weise zu überwinden (BSG 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R, SozR 4-2500 § 27 Nr. 12 mwN).

    Schließlich liegen keine Anhaltspunkte für eine gebotene grundrechtsorientierte Auslegung vor (BVerfG 06.12.2005, 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5; BSG 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R, SozR 4-2500 § 27 Nr. 12).

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2014 - L 11 KR 5016/12
    Der danach in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl BSG 24.09.1996, 1 RK 33/95, BSGE 79, 125 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11; BSG 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R, BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12; BSG 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R, BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12).

    Daran fehlt es, wenn die Kasse vor Inanspruchnahme der Behandlung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl BSG 15.04.1997, 1 BK 31/96, SozR 3-2500 § 13 Nr. 15; BSG 04.04.2006, B 1 KR 5/05 R, BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8; BSG 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R, BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12).

    Dieses Verfahren ist entgegen früherer Andeutung (vgl BSG 28.09.1993, 1 RK 37/92, SozR 3-2500 § 34 Nr. 2) auch zu fordern in Fällen, in denen von vornherein feststand, dass eine durch Gesetz oder Verordnung von der Versorgung ausgeschlossene Sachleistung verweigert werden würde und sich der Versicherte dadurch gezwungen gesehen hat, die Leistung selbst zu beschaffen (vgl jetzt eingehend BSG 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R, BSGE 98, 26).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2010 - L 11 KR 1871/10

    Krankenversicherung - Kostenerstattung einer adjuvanten Immuntherapie eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2014 - L 11 KR 5016/12
    Gemessen daran ist die Immuntherapie mit dendritischen Zellen neu und als bislang nicht vom GBA empfohlene Methode zur Behandlung des Pankreaskarzinoms damit grundsätzlich kein Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung (ebenso Senatsurteil vom 16.11.2010, L 11 KR 1871/10; Schleswig-Holsteinisches LSG 12.01.2012, L 5 KR 49/10 und Hessisches LSG 28.03.2013, L 8 KR 68/13 ZVW, alle juris).

    Ein solcher Fall des Systemversagens liegt schon deshalb nicht vor, weil das Verfahren vor dem Bundesausschuss antragsabhängig ist und ein entsprechender Antrag beim Bundesausschuss nicht gestellt worden (und offensichtlich auch nicht beabsichtigt) ist (vgl Senatsurteil vom 16.11.2010, aaO).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2014 - L 11 KR 5016/12
    Auch die Voraussetzungen für eine grundrechtsorientierte Auslegung (Bundesverfassungsgericht 06.12.2005, 1 BvR 347/98) lägen nicht vor.

    Schließlich liegen keine Anhaltspunkte für eine gebotene grundrechtsorientierte Auslegung vor (BVerfG 06.12.2005, 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5; BSG 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R, SozR 4-2500 § 27 Nr. 12).

  • BVerfG, 26.02.2013 - 1 BvR 2045/12

    Zum Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2014 - L 11 KR 5016/12
    Nach dem Beschluss des BVerfG vom 26.02.2013 (1 BvR 2045/12, juris) bedarf es einer besonderen Rechtfertigung vor Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip, wenn den der Versicherungspflicht unterworfenen Versicherten Leistungen für die Behandlung einer Krankheit und insbesondere einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung durch gesetzliche Bestimmungen oder durch deren fachgerichtlichen Auslegung oder Anwendung vorenthalten werden.

    Die für den geltend gemachten Anspruch nach dem BVerfG (26.02.2013, aaO) zwingend notwendige Aussicht auf einen kurativen Behandlungserfolg, der über den mit Mitteln der Schulmedizin erreichbaren palliativen Nutzen hinausgeht, liegt nach Überzeugung des Senats für die von der Klägerin begehrte Immuntherapie mit dendritischen Zellen nicht vor.

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2014 - L 11 KR 5016/12
    Der Anspruch ist demgemäß gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbst beschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat (BSG Urteil vom 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R, Breithaupt 2010, 914 mwN).

    Hieran fehlt es, wenn diese vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (stRspr; vgl BSG 17.12.2009, aaO).

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.01.2012 - L 5 KR 49/10

    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung für eine Behandlung mit einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2014 - L 11 KR 5016/12
    Gemessen daran ist die Immuntherapie mit dendritischen Zellen neu und als bislang nicht vom GBA empfohlene Methode zur Behandlung des Pankreaskarzinoms damit grundsätzlich kein Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung (ebenso Senatsurteil vom 16.11.2010, L 11 KR 1871/10; Schleswig-Holsteinisches LSG 12.01.2012, L 5 KR 49/10 und Hessisches LSG 28.03.2013, L 8 KR 68/13 ZVW, alle juris).
  • LSG Hessen, 28.03.2013 - L 8 KR 68/13

    Krankenversicherung - Auslegung des § 2 Abs 1a SGB 5 - Anspruch auf alternative

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2014 - L 11 KR 5016/12
    Gemessen daran ist die Immuntherapie mit dendritischen Zellen neu und als bislang nicht vom GBA empfohlene Methode zur Behandlung des Pankreaskarzinoms damit grundsätzlich kein Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung (ebenso Senatsurteil vom 16.11.2010, L 11 KR 1871/10; Schleswig-Holsteinisches LSG 12.01.2012, L 5 KR 49/10 und Hessisches LSG 28.03.2013, L 8 KR 68/13 ZVW, alle juris).
  • BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 15/08 R

    Krankenversicherung - hochgradige Sehstörung begründet keine notstandsähnliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2014 - L 11 KR 5016/12
    "Neu" ist eine Methode, wenn sie nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM) enthalten ist (BSG 05.05.2009, B 1 KR 15/08 R, SozR 4-2500 § 27 Nr. 16 mwN).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2014 - L 11 KR 5016/12
    Daran fehlt es, wenn die Kasse vor Inanspruchnahme der Behandlung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl BSG 15.04.1997, 1 BK 31/96, SozR 3-2500 § 13 Nr. 15; BSG 04.04.2006, B 1 KR 5/05 R, BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8; BSG 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R, BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12).
  • BSG, 28.09.1993 - 1 RK 37/92

    Ausschluß von Hilfsmitteln - geringer Abgabepreis - elektrische Milchpumpe -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2010 - L 16 (11) KR 42/08

    Krankenversicherung

  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

  • BSG, 15.04.1997 - 1 BK 31/96

    Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 6/11 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsansprüche - vorrangiger Übergang auf

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 - L 11 KR 2090/16

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - keine Immuntherapie mit dendritischen

    Ob ein Anspruch bereits deshalb nicht gegeben ist, weil es sich bei den hier verabreichten dendritischen Zellen um ein Arzneimittel für neuartige Therapien handelt, zu dessen Zubereitung PD Dr. G. zwar nach § 144 Arzneimittelgesetz (AMG) befugt ist, für das aber die nach § 4b Abs. 3 Satz 1 iVm § 77 Abs. 2 AMG zusätzlich (Müller, MedR 2011, 698, 703) erforderliche Genehmigung des Paul-Ehrlich-Institutes fehlt (so zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 18.02.2014, L 11 KR 5016/12, juris), lässt der Senat offen.

    Gemessen daran ist die Immuntherapie mit dendritischen Zellen neu und als bislang nicht vom GBA empfohlene Methode zur Behandlung des Kolonkarzinoms damit grundsätzlich kein Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl Senatsurteil vom 16.11.2010, L 11 KR 1871/10; LSG Schleswig-Holstein 12.01.2012, L 5 KR 49/10 und Hessisches LSG 28.03.2013, L 8 KR 68/13 ZVW; Senatsurteil vom 18.02.2014, L 11 KR 5016/12; zur privaten Krankenversicherung: OLG Oldenburg 16.12.2015, 5 U 82/15 und OLG Köln 11.03.2016, 20 U 178/14 alle juris).

    Auf die Frage, ob für die streitige Behandlung mit dendritischen Zellen Indizien für eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen (ablehnend im Falle einer palliativen Situation: Senatsurteil vom 18.02.2014, L 11 KR 5016/12), kommt es im vorliegenden Verfahren daher schon gar nicht an.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.06.2017 - L 4 KR 2954/15
    Gemessen daran ist die Therapie mit dendritischen Zellen neu und als bislang nicht vom GBA empfohlene Methode zur Behandlung des Pankreaskarzinom damit grundsätzlich kein Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2014 - L 11 KR 5016/12 - juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2010 - L 11 KR 1871/10 - juris, Rn. 34).

    Weder ergeben sich angesichts der erheblichen Verbreitung des Krankheitsbildes Anhaltspunkte für einen Seltenheitsfall (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2014 - L 11 KR 5016/12 - juris, Rn. 26; unter Verweis auf BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004 - B 1 KR 27/02 R - juris) noch für ein Systemversagen.

    Ein solcher Fall des Systemversagens liegt schon deshalb nicht vor, weil das Verfahren vor dem GBA antragsabhängig ist und ein entsprechender Antrag beim GBA nicht gestellt worden ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2014 - L 11 KR 5016/12 - juris, Rn. 26; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2010 - L 11 KR 1871/10 - juris, Rn. 35).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.08.2018 - L 4 KR 3328/16

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Versorgung mit dem

    Ein solcher Fall des Systemversagens liegt schon deshalb nicht vor, weil das Verfahren vor dem G-BA antragsabhängig ist und ein entsprechender Antrag beim G-BA nicht gestellt worden ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2014 - L 11 KR 5016/12 - juris, Rn. 26; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2010 - L 11 KR 1871/10 - juris, Rn. 35).
  • SG Marburg, 03.02.2016 - S 6 KR 155/13
    Ungeachtet des negativen Tenors sind der genannten Empfehlung damit - worauf alleine es für die Gewährung eines grundrechtsfundierten Leistungsanspruchs ankommt - (sogar) Indizien für eine nicht ganz fern liegende positive Wirkung der dendritischen Zellbehandlung zu entnehmen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2014 ? L 11 KR 5016/12).

    Der indiziellen Wirkung dieser Studienergebnisse wird man nicht ohne Weiteres die Unterschiede der Tumorentitäten entgegenhalten dürfen (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2014 ? L 11 KR 5016/12).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2016 - 1 B 943/16

    Vorwegnahme der Hauptsache; Tumortherapie; Dendritische Zellen; Wissenschaftlich

    vgl. OLG Köln, Urteil vom 11. März 2016- 20 U 178/14 -, juris, Rn. 12 ff. (Die überzeugenden Fälle in vitro-Daten hätten in klinischen Studien weniger gut belegt werden können, was am ehesten dadurch bedingt sei, dass eine erhöhte Immunantwort in vitro nicht immer mit einer objektiven Tumorregression einhergehe. Zudem fehlten randomisierte Studien der klinischen Phase III.), und Urteil vom 10. Januar 2014- 20 U 71/12 -, juris, Rn. 23 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 5 U 82/15 -, juris, Rn. 14 ff., 19 (Bedenken gegen die Impfung mit dendritischen Zellen seien nachvollziehbar, weil es bislang keine standardisierten Verfahren zur Gewinnung der Zellen gebe, die Impfungen und etwaige in Studien beobachtete Wirkungen daher nur eingeschränkt vergleichbar seien; ohne eine Vergleichbarkeit in den Herstellungsverfahren der dendritischen Zellen könne auch keine Vergleichbarkeit bei den etwaigen Wirkungsgraden aufgezeigt werden.); Schl.-H. LSG, Urteile vom 13. März 2014- L 5 KR 95/10 - juris, Rn. 47 (Aussagen zur allgemeinen Wirkungsweise reichen nicht aus, um einen Nutzen plausibel zu machen. Denn allein aus dem Grundprinzip des Wirkmechanismus kann nicht zwangsläufig auf dessen Potential im konkreten Einzelfall geschlossen werden.), und vom 12. Januar 2012 - L 5 KR 49/10 -, juris, Rn. 34; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18. Februar 2014- L 11 KR 5016/12 -, juris, Rn. 33 (sehr kleine Fallserien, sehr geringe Fallzahl, inhomogenes Patientenkollektiv, verschiedene Aufbereitungen dendritischer Zellen); Hess. LSG, Beschluss vom 28. März 2013 - L 8 KR 68/13 ZVW -, juris, Rn. 17 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Juli 2010- 11 S 2730/09 -, juris, Rn. 35 (Über Eignung und Wirksamkeit der eingesetzten Methoden - Therapie mit dendritischen Zellen - können keine nachprüfbaren Aussagen gemacht werden.); VG Bremen, Urteil vom 22. Mai 2015 - 2 K 2156/08 -, juris, Rn. 41 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 3 K 634/12 -, juris, Rn. 55 ff.; a. A. OLG Bremen, Urteil vom 30. November 2015- 3 U 65/13 -, juris, Rn. 46 f. (Das Gericht hielt das von den Sachverständigen geschilderte medizinische Wirkprinzip dendritischer Zellen für nachvollziehbar und erfolgversprechend, wobei die Sachverständigen über ihren eigenen Arbeits- bzw. Forschungsbereich berichteten.), und LSG Bad.-Württ., Urteil vom 19. März 2012 - L 5 KR 1496/13 -, juris, Rn. 83 (Das Gericht stützte sich auf die indiziellen Wirkungen der im Verfahren angeführten Studienergebnisse zu dendritischen Zellen, obwohl, wie anzumerken ist, es sich insoweit "in der großen Mehrheit" nur um "Phase-I/II-Studien" gehandelt hat. Einem daraus abgeleiteten Analogschluss dürfe man nicht die Unterschiede verschiedener Tumoren entgegenhalten, weil die Beklagte hinsichtlich der etablierten Methoden zur Krebsbehandlung ebenfalls einen Analogschluss gezogen habe.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.04.2020 - L 4 KR 108/19
    Ein solcher Fall des Systemversagens liege schon deshalb nicht vor, weil das Verfahren vor dem GBA antragsabhängig sei und ein entsprechender Antrag dort nicht gestellt worden ist (Verweis auf Baden-Württemberg vom 18. Februar 2014 - L 11 KR 5016/12).

    In der DKG-Stellungnahme werde darauf hingewiesen, dass die verschiedenen Formen der Therapie mit dendritischen Zellen, die bereits gegen Bezahlung von einigen Einrichtungen angeboten würden, nicht den Qualitäts- und Ergebniskontrollen, wie sie in klinischen Studien Standard seien, unterlägen (Verweis auf LSG Baden-Württemberg vom 18. Februar 2014 - L 11 KR 5016/12).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.05.2020 - L 4 KR 385/18
    Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 18. Februar 2014, L 11 KR 5016/12 gebe es Indizien für eine nicht ganz fernliegende positive Wirkung der dendritischen Zellbehandlung.
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