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   LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 - L 13 AL 190/18   

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LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 - L 13 AL 190/18 (https://dejure.org/2020,4718)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.02.2020 - L 13 AL 190/18 (https://dejure.org/2020,4718)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - L 13 AL 190/18 (https://dejure.org/2020,4718)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Kosten für Studienassistenz für ein duales Studium - sonstige Hilfe - besondere Leistung - eingliederungsbegleitender Dienst - Leistungsverpflichtung der BA

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 109 Abs 2 SGB 3, § 127 Abs 2 SGB 3 vom 20.12.2011, § 33 Abs 3 Nr 6 SGB 9, § 33 Abs 8 SGB 9, § 49 Abs 3 Nr 7 SGB 9 2018
    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Kosten für Studienassistenz für ein duales Studium - sonstige Hilfe - besondere Leistung - eingliederungsbegleitender Dienst - Leistungsverpflichtung der BA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Studien- und Arbeitsassistenz während eines dualen Studiums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 10.01.2013 - 5 C 24.11

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Kommunikationshilfe; Kommunikationshelfer;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 - L 13 AL 190/18
    Mit Schreiben vom 25. August 2014 bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten die geltend gemachte Kostenerstattung für Studienassistenz (bzw. im Oktober 2013 Arbeitsassistenz) - aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 (5 C 24.11), wonach neben der Erstattung der Arbeitsassistenz für den praktischen Teil des Studiums ein Anspruch auf Erstattung von Studienassistenz für den theoretischen Teil bestehe - für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2013 auf 47.250 EUR (2. November 2010 bis 17. Dezember 2010: 4.590 EUR, 3. Januar 2011 bis 4. Februar 2011: 3.240 EUR, 25. April 2011 bis 24. Juni 2011: 5.535 EUR, 5. September 2011 bis 25. November 2011: 7.830 EUR, 20. Februar 2012 bis 11. Mai 2012: 7.695 EUR, 3. September 2012 bis 23. November 2012: 7.830 EUR, 18. Februar 2013 bis 10. Mai 2013: 7560 EUR, Oktober 2013: 2.970 EUR).

    Nach der Entscheidung des BSG vom 4. Juni 2013 (B 11 AL 8/12 R) und des BVerwG vom 10. Januar 2013 (5 C 24.11) seien im Rahmen der sonstigen Hilfen nach § 33 SGB IX Kosten für Kommunikationshilfen für den Berufsschulunterricht zu übernehmen.

    Das von der Klägerin zitierte Urteil des BVerwG vom 10. Januar 2013 (5 C 24/11) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil dort die Gewährung einer Kommunikationshilfe (Arbeitsassistenz für die Berufsschulbegleitung in Gebärdensprache) für die Berufsschule, mithin der Assistenzbedarf für eine duale Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) streitig gewesen sei.

    Die Rechtsprechung des BVerwG vom 10. Januar 2014 - 5 C 24/11 (gemeint 10. Januar 2013) sei mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.

    Folge das Gericht nicht der Subsumtion unter berufliche Ausbildung, so könne - entsprechend des Urteils des BVerwG vom 10. Januar 2013 - 5 C 24/11 - der Sachverhalt als Fall des § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX gewertet werden.

    Das BSG hat im Fall eines Gebärdensprachdolmetschers entschieden, dass dieser lediglich als Sprachmittler des Auszubildenden fungiere (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2013 - B 11 AL 8/12 R mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 C 24/11 - juris Rn. 12, 13).

  • BSG, 04.06.2013 - B 11 AL 8/12 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Erstattungsanspruch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 - L 13 AL 190/18
    Nach der Entscheidung des BSG vom 4. Juni 2013 (B 11 AL 8/12 R) und des BVerwG vom 10. Januar 2013 (5 C 24.11) seien im Rahmen der sonstigen Hilfen nach § 33 SGB IX Kosten für Kommunikationshilfen für den Berufsschulunterricht zu übernehmen.

    Im Übrigen verorte das Bundessozialgericht (BSG) selbst den Anspruch auf Kommunikationsassistenz in dieser Anspruchsgrundlage als unbenannte "sonstige Hilfe" des § 33 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. Nr. 8 SGB IX (Az: B 11 AL 8/12 R).

    Das BSG hat im Fall eines Gebärdensprachdolmetschers entschieden, dass dieser lediglich als Sprachmittler des Auszubildenden fungiere (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2013 - B 11 AL 8/12 R mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 C 24/11 - juris Rn. 12, 13).

    Das BSG hat bereits entschieden, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Nr. 6 für die Kostenübernahme eines Gebärdendolmetschers während der Teilnahme am ausbildungsbegleitenden Berufsschulunterricht einer dualen Berufsausbildung erfüllt sind und eine vorrangige Leistungsverpflichtung der Beklagten besteht (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2013, a.a.O.).

  • BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - praxisintegriertes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 - L 13 AL 190/18
    Sie ist als Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des BSG vom 1. Dezember 2009 ( B 12 R 4/08 R - juris) erfolgt, wonach die berufspraktischen Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums nicht als betriebliche Berufsausbildung, sondern als Bestandteil des Studiums zu bewerten sind und die Teilnehmer an diesen Studiengängen in diesen Zeiten nicht sozialversicherungspflichtig sind, während die damaligen Spitzenverbände der Sozialversicherung bis zum Zeitpunkt des Urteils die Auffassung vertreten hatten, dass diese Studierenden als Beschäftigte galten und diente der Klarstellung und der Rechtssicherheit (vgl. BT-Drs.17/6764, S. 19).

    Diese Vergleichbarkeit von dualen Studiengängen und (dualen) Berufsausbildungen bestand bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III, die lediglich zur Klarstellung des gesetzgeberischen Willens aufgrund der Entscheidung des BSG vom 1. Dezember 2009 (B 12 R 4/08 R, a.a.O.) erforderlich war.

    Im Übrigen dürfte es nicht möglich sein, die berufspraktischen Phasen und die Studienphasen eines dualen Studiums als abtrennbare und gesonderte Rechtsverhältnisse zu betrachten, wie schon das BSG im Urteil vom 1. Dezember 2009 - B 12 R 4/08 R im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dargelegt hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12

    Streit um die Erstattung von Aufwendungen eines Jugendhilfeträgers für die

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 - L 13 AL 190/18
    Auf Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG keine Prozesszinsen zu entrichten, weil es an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage fehlt und mangels planwidriger Regelungslücke auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 291 BGB nicht erfüllt sind (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 2016 - L 20 SO 476/12, Rn. 89 ff. m.w.N. - juris).

    Auch ein Anspruch auf Verzinsung gemäß § 108 Abs. 2 SGB X besteht im Verhältnis gleichgeordneter Träger - wie hier - nicht, § 44 Abs. 1 SGB I sieht eine Verzinsung lediglich bei Sozialleistungen vor und kann auf das Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander und auf Erstattungsansprüche nicht entsprechend angewandt werden und ein entsprechender Zinsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten des Verfassungsrechts, insbesondere nicht aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 2016, a.a.O. m.w.N.).

  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 - L 13 AL 190/18
    Das BSG hat darüber hinaus in einem Rechtsstreit, in dem die Kostenübernahme für Gebärdendolmetscher und studentische Mitschreibkräfte im Rahmen eines Studiums mit angestrebtem Bachelorabschluss streitig war, die notwendige Beiladung der Beklagten für erforderlich gehalten, weil deren vorrangige Leistungsverpflichtung für die begehrten Leistungen als besondere Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 109 Abs. 2 SGB III a.F. i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX denkbar sei (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R m.w.N.).

    Insbesondere hat das BSG - wie bereits dargelegt - in Bezug auf die im dortigen Verfahren streitgegenständliche Kostenübernahme für Gebärdendolmetscher und studentische Mitschreibkräfte im Rahmen eines Studiums mit angestrebtem Bachelorabschluss die notwendige Beiladung der Beklagten für erforderlich gehalten, weil deren vorrangige Leistungsverpflichtung für die begehrten Leistungen als besondere Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 109 Abs. 2 SGB III a.F. i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX denkbar sei (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R m.w.N.).

  • BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 20/06 R

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Übergangsgeldanspruch - Zeit des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 - L 13 AL 190/18
    Hierzu zählen nur Leistungen, die selbst Teil der Ausbildung sind (BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr. 1).
  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 - L 13 AL 190/18
    Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs auf dieser Grundlage ist also das Bestehen miteinander konkurrierender, auf dieselbe Leistung gerichteter Leistungsverpflichtungen zweier unterschiedlicher Sozialleistungsträger (BVerwG, Urteil vom 02. März 2006 - 5 C 15/05 - BVerwGE 125, 95-100 Rdnr. 7).
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Aufwendungsersatz für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 - L 13 AL 190/18
    Hierzu hat die Beklagte auf das Urteil des BSG vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 23/07 R Bezug genommen.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 - L 8 AL 3484/21

    Erstattungsstreit zwischen Eingliederungshilfeträger und Bundesagentur für Arbeit

    Diese Vergleichbarkeit von dualen Studiengängen und (dualen) Berufsausbildungen habe bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III, die lediglich zur Klarstellung des gesetzgeberischen Willens aufgrund der Entscheidung des BSG vom 01.12.2009 (B 12 R 4/08 R, a.a.O.) erforderlich geworden sei (mit Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - L 13 AL 190/18 - Rn. 52).

    Insoweit werde auf die in erster Instanz eingereichten Schriftsätze verwiesen, insbesondere zu den Ausführungen zum praxisintegrierten dualen Studium bzw. dualer betrieblich durchgeführter Berufsausbildung, sowie auf das Urteil des LSG vom 18.02.2020 (L 13 AL 190/18 - Rn. 52).

    So ist (zur Vorgängerregelung in § 33 Abs. 3 SGB IX) entschieden worden, dass der Einsatz von Arbeitsassistenten zwecks Ermöglichung der Teilnahme des Betroffenen am theoretischen Teil des dualen Studiums als sonstige Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewerten ist; hierbei sei zu berücksichtigen, dass der erfolgreiche Abschluss des dualen Studiums lediglich Voraussetzung für die Erlangung eines Arbeitsplatzes sei und selbst nicht auf dessen Vermittlung ziele (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - L 13 AL 190/18 -, Rn. 43 - 44, juris).

    Das BSG hat in seiner o.g. Entscheidung darauf hingewiesen, dass Leistungen im Berufsschulbereich nicht bereits deshalb aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausgenommen sind, weil § 60 SGB III a.F. eine berufliche Ausbildung nur dann als förderungsfähig ansehe, wenn sie in einem - etwa nach dem Berufsbildungsgesetz - anerkannten Ausbildungsberuf erfolge, von "schulischer Ausbildung" dort also nicht die Rede sei, und u.a. dargelegt, die betriebliche Ausbildung werde nicht deshalb zu einer von § 60 Abs. 1 SGB III a.F. nicht erfassten schulischen Ausbildung, weil sie im Rahmen des berufsordnungsgemäßen Verlaufs Teile mit Berufsschulunterricht enthalte (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - L 13 AL 190/18 -, Rn. 48, juris zur Vorgängerregelung in § 33 Abs. 3 SGB IX).

  • SG Nürnberg, 21.07.2021 - S 22 SO 212/20

    Sozialhilfe: Gewährung von Leistungen für eine Studienassistenz

    Der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020, Aktenzeichen L 13 AL 190/18, wonach in einer solchen Konstellation eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorliege, werde nicht gefolgt.

    Die Kosten für Studienassistenz (Schriftdolmetscherin oder Schriftdolmetscher) im schulischen Teil einer dualen Ausbildung stellen eine sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX a.F. bzw. § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX n.F. dar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020, Aktenzeichen L 13 AL 190/18, juris-Rn. 39; zustimmend Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 49 SGB IX (Stand: 17.06.2020), Rn. 201.1 sowie Hohner, in: RP Reha 3/2020, S. 23 ff. und Bienert, in: info also 2020, S. 210 ff.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - L 18 AL 17/21

    Anspruch des behinderten Menschen auf Leistungen der persönlichen Arbeits- und

    Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 112, 113 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) und iVm § 49 SGB IX. Danach sind besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang vorsehen (vgl für eine Studienassistenz etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2020 - L 13 AL 190/18 - juris).
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