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   LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08   

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LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08 (https://dejure.org/2010,12626)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08 (https://dejure.org/2010,12626)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 (https://dejure.org/2010,12626)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - Kostenübernahme einer Montessori-Therapie - kein anerkanntes und verordnungsfähiges Heilmittel iS von § 32 SGB 5 - kein Nachrang der Sozialhilfe - Beurteilung der Eignung einer heilpädagogischen ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattung der Kosten für eine Montessori-Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84

    Klageerweiterung im Berufungsverfahren - wesentliche körperliche Behinderung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08
    Dies gilt etwa für die Fälle so genannter Schulbegleiter von behinderten Menschen, die eine Regelschule besuchen und einer ständigen Beaufsichtigung zur Vermeidung einer Selbstgefährdung und der Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen bedürfen (vgl. z.B. BVerwG, FEVS 36, 1 ; OVG Rheinland-Pfalz, ZfSH/SGB 2003, 614 ; U. Mayer, a.a.O. Rdnr. 100).

    Solange die zuständige Schulbehörde der Meinung ist, ein schulpflichtiger Hilfesuchender sei geeignet, eine bestimmte Art von Schule zu besuchen, muss dies der Träger der Sozialhilfe hinnehmen (vgl. hierzu grundlegend zum insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des Bundessozialhilfegesetzes BVerwG, FEVS 36, 1; VGH Baden-Württemberg, FEVS 48, 228; Niedersächsisches OVG, FEVS 38, 459; OVG Nordrhein-Westfalen, FEVS 47, 153; Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER - ).

  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R

    Arbeitslosengeld II - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08
    Bei Personen mit anderen Behinderungen liegt die Leistungsgewährung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Ermessen des Sozialhilfeträgers (Bundessozialgericht SozR 4-3500 § 54 Nr. 1).

    Als "sonstige Maßnahmen" kommen nach der Rechtsprechung im Übrigen alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 1 zur Übernahme von Kosten für die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens als gemeinschaftsfördernde erzieherische Maßnahme in einer Schule für Sprachbehinderte; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8 zu der Übernahme notwendiger Beförderungskosten zum Besuch einer Sonderschule; BVerwG, Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02 - zur Kostenübernahme für einen schulbegleitenden Integrationshelfer; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht , SAR 2004, 98 zur Autismustherapie; Niedersächsisches OVG, NDV-RD 2003, 81 und Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, FEVS 41, 119 jeweils zur Betreuung in einer Internatsschule im Ausland).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.1997 - 6 S 9/97

    Sozialhilfe - zum Anspruch auf Kostenübernahme für eine sonderpädagogische

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08
    Denn es kann grundsätzlich nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen bzw. die Kosten hierfür zu tragen (VGH Baden-Württemberg, FEVS 48, 228 bezüglich der Kosten für eine zur Unterstützung eines behinderten Kindes im Unterricht engagierte Kraft, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Hilfestellung beim Aufgabenlösen, der Aufmunterung zum Weiterarbeiten und der Überwachung der Aufgabenlösung bestand).

    Solange die zuständige Schulbehörde der Meinung ist, ein schulpflichtiger Hilfesuchender sei geeignet, eine bestimmte Art von Schule zu besuchen, muss dies der Träger der Sozialhilfe hinnehmen (vgl. hierzu grundlegend zum insoweit inhaltsgleichen früheren Recht des Bundessozialhilfegesetzes BVerwG, FEVS 36, 1; VGH Baden-Württemberg, FEVS 48, 228; Niedersächsisches OVG, FEVS 38, 459; OVG Nordrhein-Westfalen, FEVS 47, 153; Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER - ).

  • VG Bayreuth, 16.03.2007 - B 5 K 06.69
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08
    Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der Einschätzung des Sachverständigen Br., dass es sich bei der Montessori-Therapie um eine begleitende und nicht um eine (sonder-)pädagogische Maßnahme handelt (so auch Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 16. März 2007 - B 5 K 06.69 - ).
  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08
    Da es der Klägerin vorliegend nicht um eine Bewilligung als medizinische Maßnahme geht, kommt eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX nicht in Betracht; im Vordergrund steht hier auch kein unmittelbarer Krankheitsbezug, sondern die Verbesserung schulischer Fähigkeiten und die soziale Eingliederung (vgl. zur Abgrenzung zwischen medizinischen und nicht-medizinischen Maßnahmen etwa BSG SozR 4-2500 § 18 Nr. 1).
  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 35.06

    Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulrechtlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08
    Dies gilt auch dann, wenn der Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule durch die zuständige Schulbehörde lediglich als eine mögliche Form der Beschulung eröffnet worden ist (BVerwGE 130, 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2007 - L 7 SO 414/07

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08
    Für Hilfen außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit kann dagegen - wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ergibt - ein ergänzender Eingliederungsbedarf bestehen; Leistungen der Eingliederungshilfe sind insoweit nach der Rechtsprechung des Senats nicht vollständig ausgeschlossen (Urteil vom 19. Dezember 2006, NVwZ-RR 2008, 38; Beschluss vom 9. Januar 2007, FEVS 58, 285).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.1990 - 6 S 1797/88

    Sozialhilfe bei gesundheitlich notwendigem Schulbesuch im Ausland (Schweizer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08
    Als "sonstige Maßnahmen" kommen nach der Rechtsprechung im Übrigen alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 1 zur Übernahme von Kosten für die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens als gemeinschaftsfördernde erzieherische Maßnahme in einer Schule für Sprachbehinderte; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8 zu der Übernahme notwendiger Beförderungskosten zum Besuch einer Sonderschule; BVerwG, Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02 - zur Kostenübernahme für einen schulbegleitenden Integrationshelfer; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht , SAR 2004, 98 zur Autismustherapie; Niedersächsisches OVG, NDV-RD 2003, 81 und Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, FEVS 41, 119 jeweils zur Betreuung in einer Internatsschule im Ausland).
  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08
    Der Gewährung von Eingliederungshilfe für die hier von den Eltern bereits bezahlten Kosten der Montessori-Therapie steht schließlich nicht entgegen, dass für die Eingliederungshilfe - wie für jede Sozialhilfe - gilt, dass sie nach Wesen, Sinn und Zweck Hilfe in gegenwärtiger Not darstellt und nach Wegfall der Notlage grundsätzlich ausgeschlossen ist; im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsschutzes ist davon allerdings eine Ausnahme zu machen, wenn - wie hier - Angehörige den Bedarf während der Verweigerung von Sozialhilfe tatsächlich gedeckt haben (vgl. BVerwGE 96, 152; Bayerisches LSG, FEVS 53, 361).
  • BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02

    Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 40 BSHG - Verfahrensfehler - Kosten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08
    Als "sonstige Maßnahmen" kommen nach der Rechtsprechung im Übrigen alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 1 zur Übernahme von Kosten für die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens als gemeinschaftsfördernde erzieherische Maßnahme in einer Schule für Sprachbehinderte; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8 zu der Übernahme notwendiger Beförderungskosten zum Besuch einer Sonderschule; BVerwG, Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02 - zur Kostenübernahme für einen schulbegleitenden Integrationshelfer; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht , SAR 2004, 98 zur Autismustherapie; Niedersächsisches OVG, NDV-RD 2003, 81 und Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, FEVS 41, 119 jeweils zur Betreuung in einer Internatsschule im Ausland).
  • LSG Sachsen, 03.06.2010 - L 7 SO 19/09

    Anspruch auf Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe; Hilfe zur angemessenen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2007 - L 13 SO 6/06

    Anspruch auf Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen bei einer

  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 36.01

    Eingliederungshilfe, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der - im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.1996 - 8 B 122/96

    Sozialhilferecht: Anspruch auf Eingliederungshilfe eines behinderten Schülers

  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung -

    Zu den methodischen Elementen heilpädagogischen Handelns gehören u.a. die Wahrnehmungsförderung (und sensorisch-integrative Förderung), basalpädagogische Aktivierung/Förderpflege, Spielförderung/heilpädagogische Spieltherapie, heilpädagogische Übungsbehandlung, Verhaltensmodifikation, Psychomotorik, Rhythmik, Werken, Gestalten, Musizieren, heilpädagogisches Reiten und Voltigieren, Sprach- und Kommunikationsförderung und andere Methoden, für die z.T. zusätzliche Qualifikationen erforderlich sind (zur Montessori-Therapie als heilpädagogische Maßnahme vgl. Urteil des Senates vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 ).

    Zwar ist die pädagogische Förderung der Schüler in erster Linie Aufgabe der Schule; damit sind jedoch ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe nicht vollständig ausgeschlossen (Senatsurteile vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 - und vom 18. November 2010, a.a.O.; ebenso: Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - L 7 SO 19/09 B ER - und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. November 2010 - L 8 SO 193/08 - .

    Vor diesem Hintergrund können Gegenstand der Eingliederungshilfe wegen des Nachrangs der Sozialhilfe solche Maßnahmen nicht sein, die originäre Aufgabe der Schule und der in ihr tätigen Lehrer sind (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2010, a.a.O.).

  • SG Karlsruhe, 26.07.2012 - S 1 SO 580/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Damit seien jedoch ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Rechtsprechung des Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nicht ausgeschossen (Hinweis auf Urteil vom 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08 -).
  • SG Hildesheim, 30.08.2012 - S 42 AY 140/12

    Verspätete Antragstellung; Asylbewerber; Aufenthaltstitel; Begleitperson; geistig

    (1) Zwar hat das Land Niedersachsen die öffentliche Förderschule des Antragstellers gemäß §§ 14, 53 Abs. 1 NSchG neben Lehrkräften auch mit pädagogischen Mitarbeitern und Betreuungspersonal auszustatten, damit hierdurch die Förderschule erst in die Lage versetzt wird, dem besonderen Förderbedarf geistig behinderter Schüler Rechnung zu tragen (vgl. auch die Übergangsregelung des § 188 NSchG; für das Baden-Württembergische Schulrecht ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 -, ZFSH/SGB 2011, S. 162 ff., zit. nach juris Rn. 33).

    (3) Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend ist die Bereitstellung des vom Antragsteller geforderten Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers zu seiner ständigen Beaufsichtigung während des Schulbesuchs im Interesse des Ausschlusses von Selbst- und Fremdgefährdungen trotz des Besuchs einer öffentlichen Förderschule, die vom Land mit pädagogischen Mitarbeitern und Betreuungspersonal ausgestattet wird, eine ergänzende Maßnahme der Eingliederungshilfe, die nicht dem Kernbereich der schulischen Arbeit zuzuordnen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010, a.a.O., juris Rn. 34 m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. November 2010, a.a.O., juris Rn. 25); dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Niedersächsische Schulrecht dem Antragsteller und seinen Eltern keinen Anspruch auf Stellung eines Integrationshelfers gegen das Land Niedersachsen gibt (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2000 - 13 L 549/00 -, FEVS 52, S. 140 ff., zit. nach juris; Brockmann in: Brockmann u.a., a.a.O., Erl. 5.2.1 zu § 68 NSchG, S. 29; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. November 2010, a.a.O., juris Rn. 26 i.V.m. Rn. 8).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 - L 7 SO 2915/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Hiergegen haben der Beklagte am 30. Dezember 2008 und die Klägerin am 5. Januar 2009 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt (L 7 SO 6090/08).

    Auf seine Stellungnahme vom 25. April 2009 wird Bezug genommen (Bl. 27/31 der Senatsakten L 7 SO 6090/08).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung -

    Denn von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers können auch Maßnahmen umfasst sein, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 - und vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 - und BSG, a.a.O., Rdnrn. 21, 25).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 2 SO 4518/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Vorliegen einer wesentlichen geistigen

    Denn es kann grundsätzlich nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen (vgl. insoweit nur LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.2.2012, L 7 SO 1246/10, juris Rn. 31 und Urt. v. 18.11.2010, L 7 SO 6090/08, juris).
  • SG Karlsruhe, 21.03.2013 - S 4 SO 937/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Unter "sonstige Maßnahmen" fällt etwa die Zurverfügungstellung eines Integrationshelfers unter Übernahme der dafür anfallenden Kosten aus Mitteln der Eingliederungshilfe (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02 JURIS; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 JURIS m.w.N.; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. März 2011, L 7 SO 209/11 B ER, JURIS Rn. 27).

    Vor diesem Hintergrund können Gegenstand der Eingliederungshilfe wegen des Nachrangs der Sozialhilfe ( § 2 Abs. 1 SGB XII) nur solche Maßnahmen nicht sein, die originäre Aufgabe der Schule und der in ihr tätigen Lehrer sind (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010, L 7 SO 6090/08, JURIS und Urteil vom 23. Februar 2012, L 7 SO 1246/10, JURIS Rn. 31).

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.09.2011 - L 9 SO 37/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung -

    Die Möglichkeit einer Förderung knüpft an die Aussicht auf Erfolg an und bedingt einen auf die einzelne Person zugeschnittenen individuellen Prüfungsmaßstab (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 -, recherchiert bei juris, Rn. 30 m.w.N.).

    Für Hilfen außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit kann dagegen - wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ergibt - ein ergänzender Eingliederungsbedarf bestehen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010, a.a.O., Rn. 34).

  • LSG Hessen, 17.06.2013 - L 4 SO 60/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Denn von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers können auch Maßnahmen umfasst sein, die zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom L 7 SO 4186/12 ER-B Rn. 15; Urteile vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 - und vom 23. Februar 2012 - L 7 SO 1246/10 und BSG, aaO, Rn. 21, 25).
  • LSG Hessen, 14.03.2011 - L 7 SO 209/10

    Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Kostenübernahme für einen

    Unter "sonstige Maßnahmen" fällt auch die Zurverfügungstellung eines Integrationshelfers beziehungsweise die Übernahme der Kosten (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010 - L 7 SO 6090/08 m.w.Nw.).
  • SG Karlsruhe, 21.03.2013 - L 4 SO 937/13

    Bindung des Sozialhilfeträgers an die Feststellung des Schulamts zum Bestehen

  • VG Saarlouis, 12.07.2013 - 3 K 468/12

    Übernahme der Kosten für eine Montessori-Therapie durch den Jugendhilfeträger

  • SG Berlin, 02.03.2011 - S 49 SO 109/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung -

  • VG Saarlouis, 26.09.2012 - 3 K 258/12

    Jugendhilfe: Kostenübernahme für eine selbst beschaffte Therapie

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