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   LSG Baden-Württemberg, 18.11.2015 - L 5 KR 2883/13   

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https://dejure.org/2015,41208
LSG Baden-Württemberg, 18.11.2015 - L 5 KR 2883/13 (https://dejure.org/2015,41208)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.11.2015 - L 5 KR 2883/13 (https://dejure.org/2015,41208)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. November 2015 - L 5 KR 2883/13 (https://dejure.org/2015,41208)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 75 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Leistungserbringern und Arzneimittelherstellern | Häusliche Krankenpflege: Unterbliebene Durchführung des Schiedsverfahrens

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2015 - L 5 KR 2883/13
    Die Prüfung des Schiedsspruchs beschränke sich also auf eine Rechtskontrolle und eine Inhaltskontrolle, mit der ausschließlich geprüft werden dürfe, ob die Ermittlung des Sachverhaltes in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden sei (BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R - in juris).

    Aus Gründen der Praktikabilität hat das BSG aber auch Kollektivverträge mit Gruppen von Leistungserbringern bzw. deren Verbänden zu Vergütungsregelugnen nach § 132a SGB V zugelassen (BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R - in juris Rn. 39).

    In der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks 15/1525, S 123) heißt es dazu: "Die Änderungen ( ) verpflichten die Parteien zur Durchführung einer Konfliktlösung, wenn sich die Parteien über den konkreten Inhalt der Verträge, insbesondere über die Höhe der Vergütung nicht einigen können." Das BSG hat daraus geschlossen, dass die Schiedsperson nicht hoheitlich (als Behörde) tätig wird, sondern nur als nichtbehördlicher Dritter, und verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich auch sonst in § 132a SGB V kein Hinweis darauf finde, dass die Vertragsbeziehungen zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen durch eine hoheitliche Regelung ersetzt werden sollten (BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R - in juris, Rn. 25).

    Im Hinblick auf die Bedeutung des Schiedsspruchs als einen Interessenausgleich durch eine sachnahe, von den Vertragsparteien unabhängige und sachlich weisungsfreie Person hat das BSG auch die Kontrolldichte der gerichtlichen Überprüfung des nach billigem Ermessen zu treffenden Schiedsspruchs im Rahmen einer Ersetzungsklage zur Herbeiführung einer vertraglichen Einigung nach § 132a Abs. 2 SGB V auf die Prüfung begrenzt, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist (BSG, Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R - in juris, Rn. 37f.).

  • BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung von Leistungen nach

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2015 - L 5 KR 2883/13
    Denn dann entfiele jegliches Motiv, sich um einen eigenständigen Vertragsschluss zu bemühen (BSG, Urteil vom 13.05.2004, - B 3 KR 2/03 R -, in juris).

    Ausgehend von diesem Vertragsmodell hat das BSG (Urteil vom 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R - in juris, Rn 18) sowohl ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Krankenkassen als auch ein einseitiges Preisbestimmungsrecht der Leistungserbringer verneint.

    Wenn das BSG einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf höhere Vergütung als Wertersatz bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Urteil vom 13.05.2004 (B 3 KR 2/03 R -, in juris) noch bejaht hat, so betraf dies einen Sachverhalt aus der Zeit vor Geltung der Neufassung des § 132a Abs. 2 SGB V zum 01.01.2004 mit der Einführung des obligatorischen Schiedsverfahrens.

  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 11 KR 883/12

    Krankenversicherung - Vergütungsregelung zwischen Krankenkasse und einem Verband

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2015 - L 5 KR 2883/13
    Nicht nur die Vertragsverhandlungen selbst, sondern auch die Beilegung von Konflikten sollten grundsätzlich ohne hoheitliche Einflussnahme stattfinden (ähnlich auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012 - L 11 KR 883/12 - in juris, Rdnr. 23).

    Bei dem einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorgeschalteten Schiedsverfahren im Sinne des §§ 132a Abs. 2 S. 6 SGB V handele es sich nämlich um eine konsequente Fortführung der Vertragsverhandlungen, die auch bei auftretenden Konflikten grundsätzlich ohne hoheitliche Einflussnahme stattfinden solle (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012 - L 11 KR 883/12 -, in juris).

    Angesichts der Vorrangigkeit des Vertragsregimes bei der Ausgestaltung des Leistungsrechts der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) obliegt es deshalb den Vertragspartnern, bei Bewertungsunstimmigkeiten und sonstigen Ungereimtheiten diese durch Einigung und gegebenenfalls durch Weiterentwicklung der Abrechnungsbestimmungen zu beheben, und im Falle des Scheiterns einer Einigung zunächst das Schiedsverfahren nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V durchzuführen (so auch: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2012 - L 11 KR 883/12 - in juris).

  • BGH, 01.03.2007 - III ZB 7/06

    Begriff der Schiedsvereinbarung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2015 - L 5 KR 2883/13
    Eine Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO kann auch dann vorliegen, wenn darin den Parteien freigestellt ist, innerhalb bestimmter Frist den Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis den Weg zum staatlichen Gericht zu beschreiten (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 01.03.2007 - III ZB 7/06 - , in juris, unter Aufgabe früherer Rechtsprechung des Reichsgerichts; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 1029 Rn. 3; Voit in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 1032 Rn. 2, § 1029 Rn. 20).

    Die §§ 1025 ff. ZPO enthalten keine Vorschrift, die es den Parteien untersagt, dem Schiedsspruch nur unter gewissen Bedingungen die Bindungswirkung zu verschaffen; es liegt schließlich auch in der Dispositionsfreiheit der Parteien, einem bindend ergangenen Schiedsspruch die Bindungswirkung nachträglich zu nehmen (BGH, Beschluss vom 01.03.2007 - III ZB 7/06 -, in juris).

  • LSG Hamburg, 20.10.2011 - L 1 KR 50/09
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2015 - L 5 KR 2883/13
    Auch dadurch würde das Vertragsmodell nach § 132a Abs. 2 SGB V unterlaufen (LSG Hamburg, Urteil vom 20.10.2011, L 1 KR 50/09, Rdnr. 18 - nach juris).

    Das vom SG für die Ablehnung bereicherungsrechtlicher Ansprüche herangezogene Urteil des LSG Hamburg vom 20.10.2011 (L 1 KR 50/09) betreffe einen anderen Sachverhalt.

  • BSG, 10.04.2008 - B 3 KR 5/07 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Rettungsfahrten eines privaten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2015 - L 5 KR 2883/13
    Dabei solle die Pflicht der Krankenkasse zur Versorgung der Versicherten einerseits und die Konkurrenz der Leistungserbringer andererseits im Ergebnis zu marktgerechten und für die Versicherten möglichst günstigen Preisen führen (vgl. BSG, Urteil vom 10.04.2008, - B 3 KR 5/07 -, in juris).
  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung bei einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2015 - L 5 KR 2883/13
    Darin läge ein systemwidriger Eingriff in eine gesetzliche Konzeption, die von der Einschätzung getragen werde, die Vertragspartner seien selbst imstande, ausgewogene und interessengerechte Lösungen zu finden (BSG, Urteil vom 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R -, in juris).
  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung - Auslaufen einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.11.2015 - L 5 KR 2883/13
    Wenn solche Vereinbarungen nicht zu Stande kommen, ist der Krankenkasse nicht ersatzweise ein Preisbestimmungsrecht eingeräumt; dies würde jedes Interesse am Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung auf ihrer Seite unterlaufen (BSG, Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R -, in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 - L 11 KR 4278/15

    Krankenversicherung - Vergütung für im Rahmen häuslicher Krankenpflege erbrachter

    Diese von der Beklagten gerügte unterbliebene Durchführung des Schiedsverfahrens führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage (Abweichung von LSG Baden-Württemberg 18.11.2015, L 5 KR 2883/13).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.08.2021 - L 5 KR 2044/19

    Krankenversicherung - Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege -

    Folglich bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis an der Erhebung der Klage, so auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2015 (L 5 KR 2883/13).
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