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   LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07   

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LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07 (https://dejure.org/2009,7102)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07 (https://dejure.org/2009,7102)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - L 7 SO 1131/07 (https://dejure.org/2009,7102)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Schönheitsreparatur - keine Kostentragung mangels Pflicht zur Durchführung - vertragliche Vereinbarung - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Inhaltskontrolle - Unwirksamkeit - Selbsthilfegrundsatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Grundsicherungsempfängers auf Gewährung von Leistungen für Schönheitsreparaturen; Tatsächliche Aufwendungen i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII); Wirksamkeit einer formularmäßigen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kosten der Einzugsrenovierung als

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07
    Da es sich bei den Wohnungsrenovierungskosten, obgleich sie (siehe hierzu nachstehend) Bestandteil der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 29 Abs. 1 SGB XII sein können, als einer einmaligen Leistung um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht , Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R - ; ferner BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R - ), war eine entsprechende Beschränkung des klägerischen Begehrens rechtlich möglich und zu beachten.

    Diese Rechtsprechung zu überdenken besteht kein Anlass, zumal das BSG für den Bereich des SGB II bereits ebenso entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 31/06 R - ; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; ferner BSG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - B 8 SO 62/08 B -).

    Hieraus folgt, dass auch unter den sozialhilferechtlichen Renovierungsbedarf grundsätzlich nur solche Aufwendungen fallen, die mietvertraglich geschuldet sind (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2008 a.a.O.; ferner BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER - SG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2006 - S 53 SO 31/06 - SG Speyer, Urteil vom 20. Juni 2007 - S 1 AS 156/06 - ; Radüge in jurisPR-SozR 26/2008 Anm. 2); ist dies aber der Fall, handelt es sich um Nebenkosten, die vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, wenn die Grenze der Angemessenheit eingehalten ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O .).

    Ob derartige Aufwendungen unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise auch dann vom Sozialhilfeträger übernommen werden können, wenn eine entsprechende mietvertragliche Verpflichtung nicht besteht (vgl. zu Ausnahmen bei der Einzugsrenovierung BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O.), kann hier dahinstehen, weil derartige Umstände hier nicht gegeben sind.

    Darauf, dass die vom Kläger angemietete Wohnung zwischenzeitlich abgewohnt und renovierungsbedürftig erscheint, kommt es sonach nicht an; dass die Grenze der Bewohnbarkeit bereits erreicht oder gar überschritten wäre (vgl. zur Einzugsrenovierung BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O.), ist jedenfalls vom Kläger nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar.

  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 199/06

    Formularmäßige Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter mit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07
    Eine fast wortgleiche Formularklausel hat der BGH mit Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06 - (NJW 2007, 1743) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 305c Abs. 2 BGB) sowie wegen des Verbots der unangemessenen Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) für unwirksam erklärt, weil nicht eindeutig sei, was unter dem Begriff der "Ausführungsart" zu verstehen sei und der Zustimmungsvorbehalt den Mieter unangemessen in der Möglichkeit beschränke, sich in der Mietwohnung nach seinem Geschmack einzurichten, ohne dass für eine so weitgehende Beschränkung ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters zu erkennen sei (vgl. ferner BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07 - NJW 2008, 2499).

    Die Unwirksamkeit einer derartigen Formularklausel hat aber zur Folge, dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter schlechthin unwirksam ist (vgl. nochmals BGH, Urteile vom 28. März 2007 a.a.O. und vom 18. Juni 2008 a.a.O.; ferner Weidenhoff in Palandt, a.a.O., Rdnr. 47a; Beyer, NJW 2008, 2065, 2067).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2009 - L 7 AS 4343/08

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Staffelmietvereinbarung - Befugnis

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07
    Zu den tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören solche, zu denen der Hilfebedürftige nach dem Mietvertrag rechtlich verpflichtet ist (vgl. zum Bundessozialhilfegesetz Senatsurteil vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 827/08 - SAR 2008, 62 ; ferner Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 90, 160, 161; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnrn. 12, 17 f.; zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch Senatsurteil vom 22. Januar 2009 - L 7 AS 4343/08 -).

    Jedenfalls dann, wenn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Mietsachen oder nach der unumstrittenen Meinung in der zivilrechtlichen Literatur eine derartige Formularklausel unwirksam ist, hat dies grundsätzlich auch sozialhilferechtlich zur Folge, dass derartige mietvertraglich nicht wirksame Vereinbarungen im Rahmen des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII unbeachtlich sind (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Januar 2009 a.a.O.).

  • BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 224/07

    Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag ("neutrale,

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07
    Eine fast wortgleiche Formularklausel hat der BGH mit Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06 - (NJW 2007, 1743) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 305c Abs. 2 BGB) sowie wegen des Verbots der unangemessenen Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) für unwirksam erklärt, weil nicht eindeutig sei, was unter dem Begriff der "Ausführungsart" zu verstehen sei und der Zustimmungsvorbehalt den Mieter unangemessen in der Möglichkeit beschränke, sich in der Mietwohnung nach seinem Geschmack einzurichten, ohne dass für eine so weitgehende Beschränkung ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters zu erkennen sei (vgl. ferner BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07 - NJW 2008, 2499).

    Die Unwirksamkeit einer derartigen Formularklausel hat aber zur Folge, dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter schlechthin unwirksam ist (vgl. nochmals BGH, Urteile vom 28. März 2007 a.a.O. und vom 18. Juni 2008 a.a.O.; ferner Weidenhoff in Palandt, a.a.O., Rdnr. 47a; Beyer, NJW 2008, 2065, 2067).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungs- und Leistungsklage - maßgeblicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07
    Dies ist nicht der Fall, wenn die Übertragung auf den Mieter aufgrund einer vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten Formularklausel erfolgt und deshalb der Vermieter nach der Grundregel des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist (vgl. schon Senatsurteil vom 21.02.2008 - L 7 SO 827/07 - SAR 2008, 62 ).

    Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 18. März 2008 auf das Senatsurteil vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 827/07 - (SAR 2008, 62; ) hingewiesen worden.

  • SG Hamburg, 31.07.2006 - S 53 SO 31/06
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07
    Hieraus folgt, dass auch unter den sozialhilferechtlichen Renovierungsbedarf grundsätzlich nur solche Aufwendungen fallen, die mietvertraglich geschuldet sind (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2008 a.a.O.; ferner BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER - SG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2006 - S 53 SO 31/06 - SG Speyer, Urteil vom 20. Juni 2007 - S 1 AS 156/06 - ; Radüge in jurisPR-SozR 26/2008 Anm. 2); ist dies aber der Fall, handelt es sich um Nebenkosten, die vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, wenn die Grenze der Angemessenheit eingehalten ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O .).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.04.2008 - L 7 SO 5988/07

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - ambulant betreutes Wohnen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07
    Als rechtliche Grundlage für den erhobenen Anspruch heranzuziehen sind die Bestimmungen des § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 29 SGB XII (beide eingeführt durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 <BGBl. I S. 3022> und geändert durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 <BGBl. I S. 2670>); wegen der Beschränkung des Streitgegenstandes nicht zu überprüfen sind beim Kläger, der allerdings im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen durch die Beklagte steht, die Anspruchsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 SGB XII. Die vorliegend umstrittenen Leistungen für die Wohnungsrenovierung sind - wie das SG Karlsruhe im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat - entgegen der wohl von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 6. März 2006 vertretenen Auffassung schon von ihrer Größenordnung her nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten; sie sind vielmehr unter die Leistungen für die Unterkunft im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu fassen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Urteil vom 23. November 2006 - L 7 SO 4415/05 - NJW-RR 2007, 255; Urteile vom 17. April 2008 - L 7 SO 5988/07 - und vom 17. Juli 2008 - L 7 SO 599/08 -).
  • SG Speyer, 20.06.2007 - S 1 AS 156/06

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - regelmäßige Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07
    Hieraus folgt, dass auch unter den sozialhilferechtlichen Renovierungsbedarf grundsätzlich nur solche Aufwendungen fallen, die mietvertraglich geschuldet sind (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2008 a.a.O.; ferner BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER - SG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2006 - S 53 SO 31/06 - SG Speyer, Urteil vom 20. Juni 2007 - S 1 AS 156/06 - ; Radüge in jurisPR-SozR 26/2008 Anm. 2); ist dies aber der Fall, handelt es sich um Nebenkosten, die vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, wenn die Grenze der Angemessenheit eingehalten ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O .).
  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 10/06 R

    Sozialhilfe - Wegfall des zusätzlichen Barbetrags gem § 21 Abs 3 S 4 BSHG -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07
    Da es sich bei den Wohnungsrenovierungskosten, obgleich sie (siehe hierzu nachstehend) Bestandteil der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 29 Abs. 1 SGB XII sein können, als einer einmaligen Leistung um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht , Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 10/06 R - ; ferner BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R - ), war eine entsprechende Beschränkung des klägerischen Begehrens rechtlich möglich und zu beachten.
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 26.88

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - Aufwendungen von Schönheitsreparaturen -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.02.2009 - L 7 SO 1131/07
    Zu den tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören solche, zu denen der Hilfebedürftige nach dem Mietvertrag rechtlich verpflichtet ist (vgl. zum Bundessozialhilfegesetz Senatsurteil vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 827/08 - SAR 2008, 62 ; ferner Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 90, 160, 161; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnrn. 12, 17 f.; zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch Senatsurteil vom 22. Januar 2009 - L 7 AS 4343/08 -).
  • BSG, 19.03.2008 - B 11b AS 31/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Schönheitsreparaturen -

  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03

    Zur Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Unterkunftskosten -

  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2008 - L 7 AS 2809/08

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Wohnungsbeschaffungskosten -

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 48/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Vornahme von Schönheitsreparaturen durch einen

  • BSG, 04.02.2009 - B 8 SO 62/08 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2005 - L 8 SO 118/05

    Streit um die Höhe zu bewilligender Grundsicherungsleistungen; Berücksichtigung

  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05

    Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem

  • VG Gelsenkirchen, 09.12.2009 - 11 K 4316/08

    Kriegsopferfürsorge; Kosten der Unterkunft; einmalige Beihilfe; Teppichboden

    Zu den Kosten der Unterkunft gehören nicht nur die laufenden Miet- und Nebenkosten, sondern auch einmalige Beihilfen für erforderliche Schönheitsreparaturen, vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 31/06 R-, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2009 - L 7 SO 1131/07 -, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2008 - L 12 SO 33/07 -, Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2007 - S 45 (24) SO 62/06 -, jeweils zitiert nach JURIS, sowie die Kosten für eine Einzugsrenovierung, vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R -, zitiert nach JURIS.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2020 - L 8 SO 274/19
    Voraussetzung ist, dass sie zivilrechtlich rechtmäßig und wirksam dem Mieter auferlegt wurden (§ 556 Abs. 1 S.1 BGB; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.7.2010 - L 7 AS 60/09 - juris Rn. 43, 44; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.2.2009 - L 7 SO 1131/07 - juris Rn. 23-25).
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