Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 39/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,10665
LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 39/16 (https://dejure.org/2018,10665)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.04.2018 - L 7 SO 39/16 (https://dejure.org/2018,10665)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. April 2018 - L 7 SO 39/16 (https://dejure.org/2018,10665)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,10665) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erneuerung einer blindengerechten schulischen Ausstattung; Erstattung der Kosten für ein Notebook; Keine Prüfung der Hilfebedürftigkeit

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 12 Nr 3 BSHG§47V
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Hilfe zum Besuch eines Gymnasiums - Notebook nebst Zubehör für eine blinde Schülerin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erneuerung einer blindengerechten schulischen Ausstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2017 - L 2 SO 4546/16

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 39/16
    Denn die von ihr zur Kostenübernahme und -erstattung beantragten Mittel stellen Hilfen zur angemessenen Schulbildung und zum Besuch weiterführender Schulen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 EinglHV), nicht dagegen - wie der Beklagte meint - Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX ) dar (so auch LSG für das Saarland, Urteil vom 24. Oktober 2013 - L 11 SO 14/12 - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ).

    In § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist formuliert, dass "neben" u.a. den Leistungen nach § 55 SGB IX insbesondere auch die in den nachfolgenden Nrn. 1 bis 5 aufgeführten Leistungen, darunter die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, Leistungen der Eingliederungshilfe sind (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ).

    Sonach ist zu den Hilfen für eine angemessene Schulbildung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln zu rechnen, soweit im konkreten Einzelfall ein entsprechender schulischer Hilfebedarf besteht (so auch LSG für das Saarland, Urteil vom 24. Oktober 2013 - L 11 SO 14/12 - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ; Behrend in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 92 Rdnr. 47 ; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 12 EinglHV Rdnr. 9 ).

    Mit Recht hat das SG im angefochtenen Urteil die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 5. Juni 1975 a.a.O.; ihm folgend BVerwGE 99, 149) auf § 54 SGB XII nicht mehr für übertragbar gehalten (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ).

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 39/16
    Ihr prozessuales Begehren, das die Klägerin bereits erstinstanzlich (vgl. Schriftsatz vom 25. August 2015) auf die Erstattung der von ihr auf der Grundlage der Rechnung der H T. GmbH vom 2. April 2014 aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.248,00 Euro (einschl. 19% MwSt.) konkretisiert hat, verfolgt sie zulässig im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4, § 56 SGG; vgl. hierzu Bundessozialgericht BSGE 103, 171 = SozR 4-3500§ 54 Nr. 5 ).

    a) Das Begehren der Klägerin ist auf eine Geldleistung gerichtet, weil der Sozialhilfeträger die hier streitigen Kosten für ein Notebook samt Zubehör und Zusatzleistungen (1.248,00 Euro gemäß der Rechnung der H.T. GmbH vom 2. April 2014) nicht als Sachleistung zu erbringen hat (BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 und ferner § 10 Abs. 3 SGB XII).

    Da sich Erstattungsansprüche nach § 15 SGB IX (in der Fassung durch Gesetz vom 19. Juni 2001 a.a.O.) nur auf Sachleistungen beziehen, ist die Kostenerstattungsregelung in § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX deshalb vorliegend nicht einschlägig (BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 ).

    Dabei ist die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln nicht am Begriff des Hilfsmittels selbst vorzunehmen; maßgebend ist vielmehr, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll (BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 [dort zur Abgrenzung der medizinischen Hilfsmittel von denjenigen der sozialen Rehabilitation]).

  • BVerwG, 05.06.1975 - V C 5.74

    Anforderungen an die Schulausbildung eines blinden Schulkindes - Anspruch auf für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 39/16
    Die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Urteil vom 5. Juni 1975 (Az.: V C 5.74) zu § 40 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) aufgestellten Grundsätze seien mithin weiterhin anzuwenden.

    Aus der Stellung der Nr. 2 im Normengefüge des § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG hatte das BVerwG im Urteil vom 5. Juni 1975 - V C 5.74 - (juris) gefolgert, dass es sich bei § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG um eine eigenständige sozialhilferechtliche Sonderregelung für alle Hilfsmittel handele und deshalb eine solche Hilfe zugleich von anderen Hilfsmaßnahmen abzugrenzen sei.

    Mit Recht hat das SG im angefochtenen Urteil die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 5. Juni 1975 a.a.O.; ihm folgend BVerwGE 99, 149) auf § 54 SGB XII nicht mehr für übertragbar gehalten (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 39/16
    Dabei liegt den Merkmalen der Erforderlichkeit und Eignung ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde, das eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung verlangt (BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 ).

    Da ein individueller Prüfungsmaßstab anzulegen ist (vgl. auch § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII: "nach der Besonderheit des Einzelfalls"; ferner § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), ist eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen, nichtpädagogischen oder begleitenden und unterstützenden Hilfen, rechtlich nicht geboten, sofern es sich nicht um solche handelt, die dem Kernbereich der Aufgaben der Schule zuzurechnen sind (BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 ).

    Letzteres ist hier aber nicht der Fall, sodass auch das Nachrangprinzip des § 2 Abs. 1 SGB XII (vgl. hierzu BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 58 Nr. 8 ; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 ) vorliegend nicht greift.

  • LSG Saarland, 24.10.2013 - L 11 SO 14/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für ein Notebook zum

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 39/16
    Denn die von ihr zur Kostenübernahme und -erstattung beantragten Mittel stellen Hilfen zur angemessenen Schulbildung und zum Besuch weiterführender Schulen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 EinglHV), nicht dagegen - wie der Beklagte meint - Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX ) dar (so auch LSG für das Saarland, Urteil vom 24. Oktober 2013 - L 11 SO 14/12 - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ).

    Sonach ist zu den Hilfen für eine angemessene Schulbildung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln zu rechnen, soweit im konkreten Einzelfall ein entsprechender schulischer Hilfebedarf besteht (so auch LSG für das Saarland, Urteil vom 24. Oktober 2013 - L 11 SO 14/12 - ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ; Behrend in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 92 Rdnr. 47 ; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 12 EinglHV Rdnr. 9 ).

  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 9.94

    Anspruch auf blindengerechten PC im Rahmen der Eingliederungshilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 39/16
    Mit Recht hat das SG im angefochtenen Urteil die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 5. Juni 1975 a.a.O.; ihm folgend BVerwGE 99, 149) auf § 54 SGB XII nicht mehr für übertragbar gehalten (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2017 - L 2 SO 4546/16 - ).
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 39/16
    § 14 SGB IX greift selbst dann, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern ein Nachrangverhältnis (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) besteht (BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13 ; BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R - ).
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 39/16
    § 14 SGB IX greift selbst dann, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern ein Nachrangverhältnis (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) besteht (BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13 ; BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 20/14 R - ).
  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R

    Arbeitslosengeld II - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 39/16
    Entsprechend seinem Eingliederungszweck kommen als Hilfen im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1 ; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2013 - 12 B 1360/12

    Gewährung von Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulbildung bzgl.

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 SO 39/16
    Der Anspruch auf die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe nach § 12 Nr. 3 EinglHV ist nicht auf die Zeit bis zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht beschränkt (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 12 B 1360/12 - ; ferner BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 1/88 - ).
  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2008 - L 7 SO 4639/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anwendbarkeit des § 929 ZPO - Sozialhilfe -

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88

    Maßgeblicher Zeitraum der gerichtlichen Nachprüfung in Sozialhilfesachen -

  • SG Detmold, 05.09.2023 - S 16 KR 78/23
    Nach den Ausführungen der Bundesregierung im Gesetzesentwurf handelt es sich insoweit um eine Klarstellung, die das Leistungsspektrum der Rehabilitationsträger zutreffend abbilden soll, ohne dass damit eine Leistungsausweitung beabsichtigt war, wobei nach derzeit geltender Rechtslage für die Träger der Eingliederungshilfe § 54 SGB XII maßgeblich ist (Bundestags-Drucksache 18/9522 S. 259 f.; ferner hierzu auch Luthe, a.a.O., Rdnrn. 2, 35 ff.; vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 19.04.2018, L 7 SO 39/16, Rn. 30, juris).
  • SG Lüneburg, 15.07.2020 - S 22 SO 89/18
    Dabei ist die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln nicht am Begriff des Hilfsmittels selbst vorzunehmen; maßgebend ist vielmehr, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel jeweils dienen soll (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2018, Az.: L 7 SO 39/16 - juris Rn. 27, und Urteil vom 08.11.2017, Az.: L 2 SO 4546/16 - juris, Rz. 38ff; s.a. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29.09.2009, Az.: B 8 SO 5/08 R - juris Rz. 19f).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht