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   LSG Baden-Württemberg, 19.12.2018 - L 2 SO 688/17 KL   

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https://dejure.org/2018,61417
LSG Baden-Württemberg, 19.12.2018 - L 2 SO 688/17 KL (https://dejure.org/2018,61417)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.12.2018 - L 2 SO 688/17 KL (https://dejure.org/2018,61417)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - L 2 SO 688/17 KL (https://dejure.org/2018,61417)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Investitionskostenvergütung in einer Vereinbarung über die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen einer Einrichtung nach dem SGB XII durch die Schiedsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 19/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2018 - L 2 SO 688/17
    Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSGE 116, 227 ff. Rdnr. 9 m.w.N.) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff. SGB XII zwar regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt ist, die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 19/14 R -, veröffentlicht in Juris); überprüfbar bleibt verfahrensrechtlich insoweit immer die Ordnungsgemäßheit des Schiedsverfahrens.

    Hierzu stellt § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bei der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des für die Einrichtung (Pflegeheim) zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015, a.a.O.), also darauf, wo die Einrichtung selbst gelegen ist.

    Wenn eine Vergütungsvereinbarung über die Investitionskosten nicht zustande kommt und deshalb die Schiedsstelle angerufen wird, müssen die übrigen Vertragsbestandteile über die - wie hier - kein Streit besteht, nicht schon vor Anrufung der Schiedsstelle vertraglich fixiert sein (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 -, a.a.O.).

  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 11/15 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2018 - L 2 SO 688/17
    Wenn solche Vereinbarungen nicht zustande kommen und wenn die Vertragspartner die Schiedsstelle angerufen haben, verlangen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Grundsatz einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern (zur allgemeinen Notwendigkeit eines solchen Vergleichs bereits Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, BVerwGE 108, 47, 55; BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, a.a.O.).

    Außerdem ist die Schiedsstelle entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu einem sogenannten externen Vergleich verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 8 SO 11/15 R -, in juris).

  • BVerwG, 01.12.1998 - 5 C 17.97

    Bedarfsdeckungsgrundsatz, Beachtung bei Pflegevereinbarungen in der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2018 - L 2 SO 688/17
    Wenn solche Vereinbarungen nicht zustande kommen und wenn die Vertragspartner die Schiedsstelle angerufen haben, verlangen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Grundsatz einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern (zur allgemeinen Notwendigkeit eines solchen Vergleichs bereits Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, BVerwGE 108, 47, 55; BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, a.a.O.).

    Solche Bewertungen setzen notwendig einen Vergleich voraus (vgl. schon Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, BVerwGE 108, 47, 55).

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2018 - L 2 SO 688/17
    Einer (notwendigen) Beiladung (§ 75 Abs. 2 SGG) der Schiedsstelle bedurfte es vorliegend nicht, weil ihr keine eigenen Rechte zustehen (vgl. Jaritz/Eicher in Juris PK SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 77 SGB XII Rdnr. 33; BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R -, veröffentlicht in Juris).

    Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSGE 116, 227 ff. Rdnr. 9 m.w.N.) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff. SGB XII zwar regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt ist, die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015 - B 8 SO 19/14 R -, veröffentlicht in Juris); überprüfbar bleibt verfahrensrechtlich insoweit immer die Ordnungsgemäßheit des Schiedsverfahrens.

  • BSG, 07.10.2015 - B 8 SO 21/14 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2018 - L 2 SO 688/17
    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, Rdnr. 16) grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw. dass eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sogenannten externen Vergleich im Recht der sozialen Pflegeversicherung (vgl. BSGE 102, 227) orientiert; die Schiedsstelle ist zu einem solchen Vorgehen aber nicht verpflichtet (BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, Rdnr.16).
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 3/13 R

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2018 - L 2 SO 688/17
    Wegen des Entscheidungsfreiraums der Schiedsstelle ist deren Schiedsspruch nämlich nicht teilbar in einen zusprechenden und ablehnenden Teil, wie dies bei bewilligenden Verwaltungsakten über Leistungen der Fall ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 3/13 R -, veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R

    Überprüfung von Verwaltungsakten in der Pflegeversicherung, Rückwirkung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2018 - L 2 SO 688/17
    Denn angesichts des Interesses der Allgemeinheit an wirtschaftlicher und sparsamer staatlicher Mittelverwendung ergibt sich für die Festsetzung durch die Schiedsstelle ein allgemeinverbindlicher Angemessenheitsmaßstab, der auf den entsprechenden Marktpreis abzustellen hat und nicht an unternehmerische Entscheidungen des Einrichtungsbetreibers gebunden ist (vgl. BSGE 87, 199, 203).
  • BVerfG, 01.09.2008 - 1 BvR 887/08

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von hinter den tatsächlichen Aufwendungen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2018 - L 2 SO 688/17
    Angesichts des überragenden Interesses der Allgemeinheit daran, dass staatliche Mittel wirtschaftlich und sparsam eingesetzt werden (Bundesverfassungsgericht -BVerfG -, Beschluss vom 1. September 2008 - 1 BvR 887/08 - u.a.) ist es jedenfalls vom Entscheidungsfreiraum der Schiedsstelle im Rahmen eines von ihr angewendeten "Eigentümermodells" nicht mehr gedeckt, nicht "marktgerechte" Annahmen zugrunde zu legen.
  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 7/08 R

    Soziale Pflegeversicherung - stationäre Pflegeeinrichtung - Vorliegen einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 19.12.2018 - L 2 SO 688/17
    Dabei ist es nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1, Rdnr. 16) grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw. dass eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sogenannten externen Vergleich im Recht der sozialen Pflegeversicherung (vgl. BSGE 102, 227) orientiert; die Schiedsstelle ist zu einem solchen Vorgehen aber nicht verpflichtet (BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 9, Rdnr.16).
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