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   LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05   

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LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05 (https://dejure.org/2007,7991)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.03.2007 - L 9 R 917/05 (https://dejure.org/2007,7991)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. März 2007 - L 9 R 917/05 (https://dejure.org/2007,7991)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall - Überleitung von Ansprüchen auf den Rentenversicherungsträger - Legalzession - Treuhand- und Fürsorgeverhältnis - sozialgerichtliches Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung von Pflichtbeitragszeiten im Rahmen des Beitragsregresses nach § 119 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X); Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente und gesetzlicher Unfallrente; Abschluss einer Vergleichsvereinbarung und Abfindungsvereinbarung; Übertragung des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Geltendmachung eines vom Versicherten auf den Rentenversicherungsträger übergeleiteten, den Beitragsschaden betreffenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 15.04.1986 - VI ZR 146/85

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fortkommensschadens; Ausgleichung von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05
    § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X begründet nämlich keinen originären, sondern einen kraft cessio legis auf die Beklagte übergeleiteten und auf Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung gerichteten Anspruch, den sie im fremden Interesse, d.h. im Interesse des geschädigten Versicherten, - treuhänderisch - wahrzunehmen hat (BGHZ 97, 330 = Vers 1986, 592; Kater, in Kasseler Kommentar, Loseblatt, 2001, § 119 SGB X Rn. 3; Nehls, in Hauck/Noftz, SGB Gesamtkommentar, Loseblatt, 2003, § 119 SGB X Rn. 1; Stelzer, in ZfS 1984, 97 ).

    Die Norm bezweckt die soziale Sicherung des Geschädigten nach Eintritt des Schadensfalls zu verbessern, indem sie dem Rentenversicherungsträger nach § 119 Abs. 3 S. 2 SGB X aufgibt, den sozialversicherten Geschädigten durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen nicht schlechter zu stellen, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte (BGHZ 97, 330; Nehls, in Hauck/Noftz, SGB Gesamtkommentar, Loseblatt, 2003, § 119 SGB X Rn. 1).

    Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt.

    Hierbei steht das Ziel im Vordergrund, die soziale Sicherung des Versicherten nach Eintritt des Schadensfalles zu verbessern (vgl. BGH VersR 1986, 592, 593; Nehls in Hauck/Noftz, SGB Gesamtkommentar, a. a. O., SGB X, § 119 Rn. 1).

    Dementsprechend entsteht der Ersatzanspruch bereits dann, wenn die Möglichkeit einer Rentenverkürzung durch Beeinträchtigung der von der tatsächlichen Beitragsleistung abhängigen Berechnung der Entgeltpunkte des Versicherten besteht (vgl. BGHZ 97, 330 = VersR 1986, 592 ).

    Nicht zuletzt aus fürsorgerischen Gründen überträgt deshalb § 119 Abs. 1 SGB X die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des dem Versicherten entstandenen Beitragsschadens treuhänderisch auf den Sozialversicherungsträger, der die Beitragsforderung (in fremdem Interesse) einziehen und entsprechend als Pflichtbeiträge verbuchen muss (vgl. BGH VersR 1986, 592; Nehls, in Hauck/Noftz, Gesamtkommentar, SGB, Loseblatt, 2003, § 119 SGB X, Rn. 1).

  • BSG, 31.01.2002 - B 13 RJ 23/01 R

    Nachgezahlte Beiträge aufgrund eines Schadensersatzanspruchs - Übergang von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05
    Die von der Klägerin begehrte Geltendmachung eines Beitragsregresses der Beklagten gegenüber der Beigeladenen zielt vielmehr auf die Geltendmachung von Forderungen zivilrechtlicher Art aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 119 Abs. 1 SGB X (vgl. BSGE 89, 151 ; BGH, VersR 2004, 492 ff.), hier auf die Geltendmachung kraft gesetzlichen Forderungsübergangs behaupteter Schadensersatzansprüche nach den §§ 842, 843 BGB.

    Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt.

    Im Verhältnis zur Beigeladenen fehlt es der Klägerin aber an einem aus eigenem subjektiv öffentlichem Recht verfolgbaren Anspruch (vgl. BSGE 89, 151 ; BGH, VersR 2004, 492 ff.; Nehls, in Hauck/Noftz, SGB Gesamtkommentar, Loseblatt, 2003, § 119 SGB X Rn. 3), weil der geltend zu machende zivilrechtliche Schadensersatzanspruch im Hinblick auf den hier allein streitigen Beitragsregress nach § 119 Abs. 1 SGB X kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist.

    Anspruchsinhaber blieb allein der Geschädigte, dem es aber freigestellt war, die vom Schädiger im Rahmen des Schadensersatzes geleisteten Beträge als freiwillige Beiträge auf sein Versicherungskonto einzuzahlen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, B 13 RJ 23/0 = BSGE 89, 151 m. w. N.).

    Dagegen ist es nicht Sinn und Zweck der Regelung, für eine finanzielle Entlastung der Rentenversicherungsträger zu sorgen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, B 13 RJ 23/0 = BSGE 89, 151 m. w. N.).

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 243/02

    Prozessführungsbefugnis des Geschädigten nach gesetzlichem Forderungsübergang

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05
    Meint der Geschädigte, der Sozialversicherungsträger habe den Beitragsregress nicht oder nicht ordnungsgemäß (umfassend) geltend gemacht, verbleibt ihm folgerichtig nach § 51 SGG der Sozialrechtsweg gegenüber diesem Träger (ebenso: BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003, VersR 2004, 492 ff.; Nehls, in Hauck/Noftz, SGB Gesamtkommentar, Loseblatt, 2003, § 119 SGB X Rn. 12; Schneider, in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., 2002, Kapitel 78 Rn. 30).

    Die von der Klägerin begehrte Geltendmachung eines Beitragsregresses der Beklagten gegenüber der Beigeladenen zielt vielmehr auf die Geltendmachung von Forderungen zivilrechtlicher Art aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 119 Abs. 1 SGB X (vgl. BSGE 89, 151 ; BGH, VersR 2004, 492 ff.), hier auf die Geltendmachung kraft gesetzlichen Forderungsübergangs behaupteter Schadensersatzansprüche nach den §§ 842, 843 BGB.

    In dem jüngsten dazu ergangenen und veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2003 (VI ZR 243/02, VersR 2004, 492 ff.) heißt es wörtlich:.

    Im Verhältnis zur Beigeladenen fehlt es der Klägerin aber an einem aus eigenem subjektiv öffentlichem Recht verfolgbaren Anspruch (vgl. BSGE 89, 151 ; BGH, VersR 2004, 492 ff.; Nehls, in Hauck/Noftz, SGB Gesamtkommentar, Loseblatt, 2003, § 119 SGB X Rn. 3), weil der geltend zu machende zivilrechtliche Schadensersatzanspruch im Hinblick auf den hier allein streitigen Beitragsregress nach § 119 Abs. 1 SGB X kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist.

  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 21/76

    Ersatzfähigkeit freiwilliger Beiträge zur sozialen Rentenversicherung bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05
    Der Bundesgerichtshof hatte bereits unter Geltung des bis zum 30. Juni 1983 in Kraft gebliebenen § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Fällen schädigungsbedingten Beitragsausfalls Ansprüche auf Ersatz eines Erwerbsschadens, der den Beitragsschaden umfasst, nach §§ 823, 842, 843, 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt (vgl. BGHZ 69, 347 = NJW 1978, 155 = VersR 1977, 1156 ; BGH VersR 1979, 1104; 1981, 477 ; BGHZ 87, 181 = VersR 1983, 663).

    Insoweit ließ der Bundesgerichtshof zunächst grundsätzlich die Möglichkeit einer Rentenverkürzung in Form einer niedrigeren Rentenanwartschaft ausreichen, schränkte diese weite Auffassung jedoch in seinem Grundsatzurteil vom 18. Oktober 1977 (BGHZ 69, 347 = NJW 1978, 155 = VersR 1977, 1156) durch das Erfordernis der wirtschaftlichen Vernünftigkeit einer Weiterversicherung ein.

    Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ausgleichbar, soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung umfasst (vgl. BR-Drucks 526/80 S 29 mit Bezug auf BGH NJW 1978, 155 f).

  • BGH, 09.05.1995 - VI ZR 124/94

    Zum Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05
    Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt.

    § 119 Abs. 1 SGB X schützt nämlich nicht einen Erwerbs- oder Haushaltsführungsschaden, sondern die fiktiven Pflichtbeiträge, die, den Schadensfall hinweggedacht, dem Versichertenkonto des geschädigten gesetzlich Rentenversicherten bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze zugeflossen wären (BGHZ 129, 366; Kater, in Kasseler Kommentar, a. a. O., § 119 SGB X Rn. 39).

  • BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99

    Gesetzlicher Forderungsübergang eines Anspruchs auf Ersatz des Beitragsausfalls

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05
    Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt.

    Die Gründe dafür, dass sich der Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger bereits so frühzeitig vollzieht (grundlegend BGHZ 48, 181, 184 ff. - noch zu § 1542 RVO), gelten für den Forderungsübergang nach § 119 SGB X in gleicher Weise (vgl. BT-Drucks. 9/95 S. 27; zur Schadensentstehung Senatsurteile BGHZ 139, 167, 173; 143, 344, 348; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 24.02.1981 - VI ZR 154/79

    Rückgriff auf die wegen eines unfallbedingten Arbeitsausfalls nicht gezahlten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05
    Der Bundesgerichtshof hatte bereits unter Geltung des bis zum 30. Juni 1983 in Kraft gebliebenen § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Fällen schädigungsbedingten Beitragsausfalls Ansprüche auf Ersatz eines Erwerbsschadens, der den Beitragsschaden umfasst, nach §§ 823, 842, 843, 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt (vgl. BGHZ 69, 347 = NJW 1978, 155 = VersR 1977, 1156 ; BGH VersR 1979, 1104; 1981, 477 ; BGHZ 87, 181 = VersR 1983, 663).
  • BGH, 12.06.1979 - VI ZR 80/78

    Anforderungen an Schadensmeldung; Hemmung der Verjährung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05
    Der Bundesgerichtshof hatte bereits unter Geltung des bis zum 30. Juni 1983 in Kraft gebliebenen § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Fällen schädigungsbedingten Beitragsausfalls Ansprüche auf Ersatz eines Erwerbsschadens, der den Beitragsschaden umfasst, nach §§ 823, 842, 843, 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt (vgl. BGHZ 69, 347 = NJW 1978, 155 = VersR 1977, 1156 ; BGH VersR 1979, 1104; 1981, 477 ; BGHZ 87, 181 = VersR 1983, 663).
  • BGH, 11.07.1969 - VI ZR 49/68

    Begriff des Halters eines Kfz

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05
    Ohne diese Regelung könnte der Geschädigte über die entsprechenden Beträge verfügen, ohne sie zum Ausgleich seines Beitragsschadens zu verwenden (vgl. BGH VersR 1969, 907; KG VersR 1975, 862 ).
  • BGH, 10.04.1954 - VI ZR 61/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05
    Der Geschädigte muss, was seine sozialversicherungsrechtliche Stellung angeht, so gestellt werden, wie er ohne die Schädigung stünde (vgl. dazu BGH VersR 1954, 277 f.; vgl. auch Kater, in Kasseler Kommentar, Loseblatt 2003, § 119 SGB X Rn. 15).
  • BGH, 12.04.1983 - VI ZR 126/81

    Pflicht zum Ausgleich verletzungsbedingt geringerer Beiträge zur Sozial- und

  • KG, 30.05.1974 - 12 U 198/74

    Arbeitnehmer; Unfall; Verdienstausfall; Bruttolohn; Steuer; Sozialversicherung

  • BSG, 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R

    Haftungsbegründende Kausalität im sozialen Entschädigungsrecht

  • BSG, 09.09.1993 - 7/9b RAr 28/92

    Berufliche Rehabilitation - Werkstatt für Behinderte - Förderungshöchstdauer -

  • BSG, 30.10.1980 - 8a RU 96/79

    Berufsgenossenschaft - Rückständiger Beitrag - Konkurseröffnung - Masseschulden

  • BGH, 07.07.1998 - VI ZR 241/97

    Ersatz von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung eines geschädigten

  • BGH, 24.01.1989 - VI ZR 130/88

    Anwendbarkeit des Familienprivilegs bei Überleitung nach dem

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91

    Beitragszahlung zur Rentenversicherung des Verletzten trotz unfallfester Position

  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 77/06 B

    sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Feststellungsklage -

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

  • BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83

    Krankenversicherungsbeitrag - Arbeitgeber - Kürzung - Verfassungswidrige

  • BSG, 26.01.1988 - 2 RU 2/87

    Private Ergänzungsschulen - Allgemeinbildende Schulen - Bildungsziele

  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 78/93

    Besondere Härte iS. des § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO

  • BSG, 22.05.1985 - 12 RK 30/84
  • OLG Stuttgart, 14.02.1984 - 10 U 177/83

    Vergleich; Haftpflichtversicherer ; Geschädigter; Offengebliebene Ansprüche;

  • BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86

    Anspruch auf Ersatz unfallbedingt nicht abgeführter Pflichtbeiträge zur

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 2/95

    Erweiterung der Zulassung eines Heilmittelerbringers, Höhe des

  • OLG Braunschweig, 27.10.2015 - 7 U 61/14

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall - Ersatz des sog. Rentenkürzungsschadens

    Die Vorschrift ist als den Ersatz von Beiträgen erfassende Spezialregelung aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 SGB VI, nämlich zu § 1542 RVO, hervorgegangen (BadWürttLSG 20.03.2007 - L 9 R 917/05, in Juris Rz. 91 -).

    Denn durch die aus § 1542 RVO übernommene Vorschrift des § 116 SGB VI soll bei einem Zusammentreffen von Ansprüchen aus der Sozialversicherung und zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen sowohl eine ungerechtfertigte Entlastung des Schädigers als auch eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden (WürttLSG 20.03.2007 - L 9 R 917/05, in Juris Rz. 78-84 - Bley u.a. / Gitter, SGB, Bd. 4a, X. Buch, S. 550/224).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.01.2014 - L 7 R 4417/11

    Berücksichtigung fiktiver Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen

    Nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X (dazu im Einzelnen z.B. BSG, Urteil vom 31. Januar 2002, B 13 RJ 23/01 R - juris Rdnr. 26; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007 - L 9 R 917/05 - juris) geht der Schadenersatzanspruch eines Versicherten (hier des Klägers), soweit dieser den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, auf den Versicherungsträger (hier die Beklagte) über, wenn der Geschädigte - wie vorliegend der Kläger - im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird.

    § 119 SGB X soll im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges gewährleisten, dass die vom Schädiger zu zahlenden Beiträge zur Rentenversicherung (vgl. §§ 842, 843 Bürgerliches Gesetzbuch ) dem Sozialversicherungsträger zweckgebunden zugeführt werden (bspw. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2012 - L 4 R 226/11 - juris Rdnr. 33; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007 - L 9 R 917/05 - juris Rdnr. 92).

  • LG Stuttgart, 30.01.2008 - 4 S 70/07
    Die Norm bezweckten Konstituierung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsprechung zum Ersatz von Sozialversicherungsbeiträgen, vorrangig eine Verbesserung der sozialen Sicherung des Versicherten nach Eintritt des Schadensfalles, indem sie den Schädiger verpflichtet, in Fällen des Beitragsausfalls Schadensersatz in Form von Beitragszahlungen zweckgebunden und unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu leisten ( Landessozialgericht BW v. 20.3.2007, AZ L 9 R 917/05, Rn. 91, 92; BGH VersR 1986, S. 592, 593).

    Mit der Regelung überträgt folglich der Gesetzgeber die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des dem Versicherten entstandenen Beitragsschadens treuhänderisch auf den Rentenversicherungsträger, der die Beitragsforderung einziehen und entsprechend als Pflichtbeiträge verbuchen muss ( Landessozialgericht BW v. 20.3.2007, AZ L 9 R 917/05, Rn. 92; BGH VersR 1986, S. 592).

    Dabei erfasst die Regulierungspflicht nach § 119 Abs. 1 SGB X richtigerweise auch die von der Klägerin als maßgeblich für die Berechnung eines Schadens zitierten fiktiven Pflichtbeiträge, die, den Schadensfall hinweggedacht, dem Versichertenkonto des Geschädigten bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zugeflossen wären ( BGHZ 129, S. 366; Landessozialgericht BW v. 20.3.2007, AZ L 9 R 917/05, Rn. 93).

    Konsequenterweise ist im Falle des § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X für die Regulierung und Durchsetzung solcher Forderungen, die die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung betreffen, allein der Rentenversicherungsträger zuständig, der, wie ausgeführt, treuhänderisch dafür Sorge zu tragen hat, dass die eingezogenen Beiträge den fiktiven Pflichtbeiträgen entsprechen, die, den Schadensfall hinweggedacht, dem Versichertenkonto des Geschädigten bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zugeflossen wären ( Landessozialgericht BW v. 20.3.2007, AZ L 9 R 917/05, Rn. 93).

  • LSG Hessen, 31.08.2021 - L 2 R 302/20

    Vormerkung von Beitragszeiten gemäß § 119 Abs. 3 SGB X im Wege des Regresses in

    Die so verstandene Klage sei als Leistungsklage statthaft (Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007, L 9 R 917/05).

    Dem Rentenversicherungsträger wird damit kraft öffentlichen Rechts ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des sozialversicherten Geschädigten gegen den Schädiger übertragen, den er nicht auf den Versicherten zurück übertragen kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007, L 9 R 917/05, NJOZ 2007, 3373, 3381).

    Aktuell sieht der Senat - diesen Ausführungen zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch folgend - noch keinen Anspruch der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zu gerichtlichen Durchsetzung der Schadenersatzforderung im Wege der Leistungsklage (siehe hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007, L 9 R 917/05, juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2007 - L 1 R 142/07

    Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall - Beitragsregress - Neuberechnung -

    In prozessualer Hinsicht ist das SG zutreffend von der Statthaftigkeit (und Zulässigkeit im Übrigen) der vom Kläger erhobenen Klagen ausgegangen, wobei insbesondere die vom Kläger hilfsweise erhobene Klage (Antrag zu 3.) auf "Wiederaufnahme" des durchgeführten Beitragsregressverfahrens als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ausgelegt werden kann (ebenso: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2007, L 9 R 917/05; zitiert nach "Sozialgerichtsbarkeit.de").

    Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtslage zu, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG (ebenso in der vergleichbaren Fallkonstellation des LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2007, L 9 R 917/05).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.01.2012 - L 4 R 266/11

    Neuberechnung einer Erwerbsminderungsrente wegen eines Beitragsregresses des

    Meint der Geschädigte, wie hier die Klägerin, der Sozialversicherungsträger habe den Beitragsregress nicht oder nicht ordnungsgemäß (z.B. umfassend) durchgeführt, verbleibt ihm nach § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Sozialrechtsweg gegenüber diesem Träger (ebenso: BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003, VersR 2004, 492 ff; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2007, Aktenzeichen: L 9 R 917/05 -juris-).
  • SG Frankfurt/Main, 09.11.2020 - S 6 R 761/15
    Die so verstandene Klage ist als Leistungsklage statthaft (vgl. LSG Baden-Württemberg Urt v. 20.03.2007 - L 9 R 917/05).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 9/10 R 178/13
    Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob für einen solchen Anspruch - wie teilweise in der Rechtsprechung angenommen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007 - L 9 R 917/05, Rn. 82) - die Sozialgerichtsbarkeit zuständig wäre.
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