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   LSG Baden-Württemberg, 20.03.2019 - L 2 R 3561/18   

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https://dejure.org/2019,10312
LSG Baden-Württemberg, 20.03.2019 - L 2 R 3561/18 (https://dejure.org/2019,10312)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.03.2019 - L 2 R 3561/18 (https://dejure.org/2019,10312)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. März 2019 - L 2 R 3561/18 (https://dejure.org/2019,10312)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 231 Abs 4b SGB 6, § 46a BRAO, § 46c BRAO, SAnwRNOG/FGOÄndG
    Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b SGB 6 - Syndikusanwalt - keine Befreiungsmöglichkeit nach § 231 Abs 4b SGB 6 iVm § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 bei Beendigung der Tätigkeit als Syndikusanwalt vor dem 1.1.2016

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen für einen rückwirkenden Befreiungsantrag nach § 231 Abs.4b SGB VI

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Für rückwirkende Rentenversicherungsbefreiung musste man am 1.1.2016 (noch) Syndikusanwalt sein

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.03.2019 - L 2 R 3561/18
    Diesbezüglich verweist der Senat auf die gefestigte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 276 - Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RE 7/16 R -, veröffentlicht in Juris) und auf die Ausführungen des SG in seinem Gerichtsbescheid vom 31. August 2018 in dem Klageverfahren Aktenzeichen: S 21 R 2091/18; diese Rechtsauffassung hat sich die Klägerin letztlich auch zu eigen gemacht, denn sie hat die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 zurückgenommen.

    Bei der ausnahmsweisen Eröffnung von Befreiungsmöglichkeiten zur Beseitigung eines unmittelbar gesetzlich angeordneten Versicherungszwangs darf der Gesetzgeber die Leistungsfähigkeit der verbleibenden Versichertengemeinschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen und insbesondere dem Anliegen, Versicherte mit typischerweise günstigen Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R; veröffentlicht in juris), Rechnung tragen.

  • BSG, 09.03.2005 - B 12 RA 8/03 R

    Freiwilliges Mitglied einer berufsständischen Kammer - kein Recht auf Befreiung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.03.2019 - L 2 R 3561/18
    Auch gibt es von Verfassung wegen kein Wahlrecht zugunsten der jeweils günstigsten Versorgungsmöglichkeit (vgl. insgesamt die Nachweise bei BSG, Urteil vom 9. März 2005 - B 12 RA 8/03 R - SozR4-2600 § 6 Nr. 3).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.03.2019 - L 2 R 3561/18
    Voraussetzung ist aber, dass die Einführung eines Stichtages überhaupt notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit vertretbar ist (vgl. z. B. BVerfGE 123, 111, 128; 126, 369, 399).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.03.2019 - L 2 R 3561/18
    Voraussetzung ist aber, dass die Einführung eines Stichtages überhaupt notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit vertretbar ist (vgl. z. B. BVerfGE 123, 111, 128; 126, 369, 399).
  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.03.2019 - L 2 R 3561/18
    Diesbezüglich verweist der Senat auf die gefestigte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 276 - Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RE 7/16 R -, veröffentlicht in Juris) und auf die Ausführungen des SG in seinem Gerichtsbescheid vom 31. August 2018 in dem Klageverfahren Aktenzeichen: S 21 R 2091/18; diese Rechtsauffassung hat sich die Klägerin letztlich auch zu eigen gemacht, denn sie hat die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 zurückgenommen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - L 3 R 667/19

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für

    Auch das LSG Baden-Württemberg habe im Urteil vom 20.03.2019 (L 2 R 3561/18 Rn. 18) richtigerweise festgestellt, dass unabdingbare Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a BRAO in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung und die rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI jeweils eine bestandskräftige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer sei.

    Erst im Anschluss an die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, die hier, wie ausgeführt, nicht erfolgt ist, kann bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfolgen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.07.2019 - L 16 R 549/18, Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2019 - L 2 R 3561/18 Rn. 18).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2023 - L 4 R 3023/20

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Die diesbezüglichen Gründe seien nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne Belang (Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2019 - L 16 R 549/18 - juris, Rn. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2019 - L 2 R 3561/18 - juris, Rn. 29 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2021 - L 21 R 958/19

    Keine Befreiung angestellter Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht in der

    Wenn auch Syndikusrechtsanwälte, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die gesetzliche Möglichkeit der Befreiung - 1. Januar 2016 - wirksam wird, eine solche Tätigkeit gar nicht mehr ausüben, noch befreit werden könnten, wäre die in diese gesetzliche Neuregelung einbezogene Personengruppe nicht mehr überschaubar und der Rückabwicklung ausschließlich in der Vergangenheit liegender Versicherungsverhältnisse Tür und Tor geöffnet (LSG Baden-Württemberg, 20.3.2019 - L 2 R 3561/18 -, Rn. 31).
  • LSG Bayern, 01.07.2020 - L 1 R 436/19

    Rentenversicherung, Versicherungspflicht, Zulassung, Berufung, Leistungen,

    Die Umstände, aufgrund derer von einer Antragstellung abgesehen worden bzw. eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt habe nicht erwirkt werden können, seien dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage unerheblich (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2019, L 2 R 3561/18).
  • SG Nürnberg, 27.09.2019 - S 16 R 815/18

    Befreiung von der Versicherungspflicht

    Soweit der Gesetzgeber dies so gewollt hat, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass er dies über sozialrechtliche Vorschriften korrigiert hat oder korrigieren wollte (vgl. auch: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2019, Az.: L 2 R 3561/18, Rn. 28 - zitiert nach juris).
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