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   LSG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - L 10 LW 5533/07   

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https://dejure.org/2010,16989
LSG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - L 10 LW 5533/07 (https://dejure.org/2010,16989)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.05.2010 - L 10 LW 5533/07 (https://dejure.org/2010,16989)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - L 10 LW 5533/07 (https://dejure.org/2010,16989)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vollstreckung - statthafte Klageart gegen eine behördliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung - Verwaltungsakt - Anfechtungsklage - Erfüllung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine behördliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine behördliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 15.02.1989 - 12 RK 3/88

    Rücknahme eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 44 SGB X ,

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - L 10 LW 5533/07
    Zur Vollstreckung ihrer Beitragsforderung standen der Beklagten zwei Wege zur Verfügung (s. BSG, Urteil vom 15.02.1989, 12 RK 3/88 in SozR 1300 § 44 Nr. 36): Sie konnte entweder gemäß § 66 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgehen (d.h. hier beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen) oder gemäß § 66 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB X nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LVwVG vom 12.03.1974, Gbl. BW Seite 93), wonach u.a. die §§ 390 ff. der Abgabenordnung anzuwenden sind, verfahren und die einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vergleichbare Pfändungs- und Überweisungsverfügung durch ihre eigene Vollstreckungsbehörde erlassen.

    Soweit das BSG im Urteil vom 15.02.1989 (a.a.O.) die Auffassung vertritt, auch nach Beendigung der Zwangsvollstreckung könne die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung überprüft werden (dort sogar nach § 44 SGB X), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

    Soweit das BSG im Urteil vom 15.02.1989 (a.a.O.) die Frage der Erledigung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung durch Zahlung des Drittschuldners verneint hat, sind diese Ausführungen - soweit tragend - zum einen nur auf die Besonderheit konkursrechtlicher Vollstreckungsverbote bezogen, die im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen, und zum anderen durch die zitierte Rechtsprechung des BFH überholt.

  • BVerwG, 17.11.1998 - 4 B 100.98

    Verwaltungsverfahrensrechts - Begriff des Erledigungsgrundes i.S. von § 43 Abs. 2

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - L 10 LW 5533/07
    Zuzugeben ist dem Sozialgericht allerdings, dass Vollstreckungsmaßnahmen, die sich rückgängig machen lassen, nicht als Erledigungsgrund im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X anzuerkennen sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 17.11.1998, 4 B 100/98 zur entsprechenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).
  • BFH, 11.04.2001 - VII B 304/00

    Forderungspfändung trotz Vollstreckungsverbotes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - L 10 LW 5533/07
    Im Ergebnis ist eine Anfechtungsklage somit nicht (mehr) zulässig, wenn der Verwaltungsakt erledigt ist (ebenso Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 11.04.2001, VII B 304/00 gerade zur Pfändungs- und Überweisungsverfügung; im Ergebnis ebenso BSG, Urteil vom 27.03.2007, B 13 RJ 43/05 R zu einer Verrechnung, allerdings ohne zwischen der Prozessvoraussetzung Verwaltungsakt und der Prozessvoraussetzung Rechtsschutzbedürfnis zu differenzieren).
  • BSG, 27.03.2007 - B 13 RJ 43/05 R

    Verrechnung eines Beitragsrückstandes mit laufender Rentenzahlung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.05.2010 - L 10 LW 5533/07
    Im Ergebnis ist eine Anfechtungsklage somit nicht (mehr) zulässig, wenn der Verwaltungsakt erledigt ist (ebenso Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 11.04.2001, VII B 304/00 gerade zur Pfändungs- und Überweisungsverfügung; im Ergebnis ebenso BSG, Urteil vom 27.03.2007, B 13 RJ 43/05 R zu einer Verrechnung, allerdings ohne zwischen der Prozessvoraussetzung Verwaltungsakt und der Prozessvoraussetzung Rechtsschutzbedürfnis zu differenzieren).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2013 - L 7 AS 695/13
    Die Klägerin verweist hierzu auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Beschluss vom 20.05.2010 Az. L 10 LW 5533/07.

    Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung sind gemäß § 66 Abs. 4 SGB X i.V.m. den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. Freischmidt in: Hauck/Noftz SGB X § 66 Rn. 25, 36; Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 20.05.2010 Az. L 10 LW 5533/07; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.07.2013 Az. L 7 AS 613/13 B ER).

  • LSG Thüringen, 28.02.2014 - L 6 KR 145/14

    Verwaltungsvollstreckung aufgrund von Beitragsforderungen - aufschiebende Wirkung

    Vielmehr sind vergleichbare Fragen in erster Linie mit den Mitteln des Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts zu lösen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. Februar 1989 - 12 RK 3/88; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - L 10 LW 5533/07, nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2013 - 9 L 48.13

    Rechtsweg bei Widerspruch gegen die Festsetzung einer Mahngebühr anlässlich der

    Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Festsetzung der Mahngebühr ihre rechtliche Grundlage in § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 6 Abs. 3 BbgVwVG (in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung) und § 2 BbgKostO findet und dass § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Verbindung mit landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinen Bezug zu den Materien der Bücher des SGB hat oder damit in einem Zusammenhang steht, sondern allein die Modalitäten der Vollstreckung von Forderungen regelt (vgl. zu SGB XII: BSG, Beschluss vom 25. September 2013, a.a.O.; anders BSG, Urteil vom 15. Februar 1989 - 12 RK 3/88 -, Juris Rn. 18 f.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Mai 2010 - L 10 LW 5533/07 -, Juris Rn. 12).
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