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   LSG Baden-Württemberg, 20.10.2009 - L 11 KR 2081/06   

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https://dejure.org/2009,9102
LSG Baden-Württemberg, 20.10.2009 - L 11 KR 2081/06 (https://dejure.org/2009,9102)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.10.2009 - L 11 KR 2081/06 (https://dejure.org/2009,9102)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Oktober 2009 - L 11 KR 2081/06 (https://dejure.org/2009,9102)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung/Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Renten aus französischen Zusatzrentensystemen ARRCO und AGIRC - Versorgungsbezüge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beitragspflichtigkeit französischer Zusatzrenten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR); Vergleichbarkeit eines ausländischen Sicherungssystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als Voraussetzung für die Geltung ausländischer Renten der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beim Bezug von Renten aus französischen Zusatzrentensystemen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2010, 227 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 45/93
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2009 - L 11 KR 2081/06
    Da jedoch bei Bezügen aus dem Ausland das Zahlstellenverfahren ausscheidet, hat der Versicherte die Beiträge aus den Versorgungsbezügen gemäß §§ 250 Abs. 1 Nr. 1, 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI selbst zu entrichten (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr. 9).

    Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art. 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG, Urteil vom 30. März 1995, aaO unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art. 5 Nr. 2).

  • EuGH, 15.06.2000 - C-302/98

    Sehrer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2009 - L 11 KR 2081/06
    Dagegen ist dem Urteil des EuGH vom 15. Juni 2000 (C-302/98, SozR 3-6030 Art. 48 Nr. 16) zu entnehmen, dass für die Erhebung von Krankenkassenbeiträgen auf französische Zusatzrenten eines in der deutschen KVdR versicherten Rentners nur dann ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wenn keine Erklärung nach Art. 1 Buchst j VO 1408/71 abgegeben wurde.
  • SG Reutlingen, 06.10.2005 - S 3 KR 2411/04

    Krankenversicherung - Renten aus französischen Zusatzversorgungssystemen - keine

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2009 - L 11 KR 2081/06
    Denn Art. 97 VO 1408/71 betrifft auch Notifizierungen nach Art. 1 Buchst j VO 1408/71, mit denen die zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu rechnenden Rechtsvorschriften definiert werden (ebenso SG Reutlingen, Urteil vom 6. Oktober 2005, S 3 KR 2411/04, zit nach juris).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-50/05

    Nikula - Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2009 - L 11 KR 2081/06
    Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2006, C 50/05 (zit nach juris) steht der vom Senat vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen.
  • EuGH, 29.11.1977 - 35/77

    Beerens

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2009 - L 11 KR 2081/06
    Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art. 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG, Urteil vom 30. März 1995, aaO unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art. 5 Nr. 2).
  • EuGH, 25.05.2000 - C-50/99

    Podesta

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.10.2009 - L 11 KR 2081/06
    Dem steht das Urteil des EuGH vom 25. Mai 2000 (C-50/99, zit nach juris) nicht entgegen.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.01.2014 - L 11 KR 3125/13

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bezug von Zusatzrenten aus den

    Ihre Auffassung werde durch ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.11.2009 (L 11 KR 2081/06) gestützt.

    Von der AXA France erhält die Klägerin unstreitig ausländische Versorgungsbezüge, von der C. Sud-Est ebenso unstreitig ausländische Rente; auch die vorliegend im Streit stehenden Leistungen von ARRCO und AGIRC sind nicht als Versorgungsbezüge, sondern als Rente im Sinne des § 228 Abs. 1 SGB V zu werten, wie das SG zutreffend ausgeführt hat (vgl Senatsurteil vom 20.10.2009, L 11 KR 2081/06; so auch Peters in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 229 Rn 53; offen gelassen von BSG 29.02.2012, B 12 KR 19/09 R und Mecke in jurisPK-SGB XI, 2013, § 57 Rn 46).

    Die Leistungen von ARRCO und AGIRC wären ebenso als ausländische Rente einzustufen, richtete sich die Abgrenzung nach europäischem Recht, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 20.10.2009, L 11 KR 2081/06, juris Rn 27).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 3951/13
    Die französische Regierung habe jedoch unter Bezugnahme auf Art. 1 Buchst. j) der Verordnung erklärt, dass diese Verordnung auf das "betriebliche Versorgungssystem" A. und das "betriebliche Versorgungssystem" A. Anwendung finde (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.10.2009 - L 11 KR 2081/06 -, veröffentlicht in juris).

    Die Leistungen von A. und A. wären ebenso als ausländische Rente einzustufen, richtete sich die Abgrenzung nach europäischem Recht, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 20.10.2009, L 11 KR 2081/06, juris Rn 27).

    Das Sozialgericht hat seiner Entscheidung zu Recht das Urteil des 11. Senats vom 20.10.2009 (L 11 KR 2081/06) zugrunde gelegt und die vom Kläger bezogenen Leistungen seiner französischen Zusatzrenten nicht als beitragspflichtige Versorgungsbezüge i.S.v. § 229 SGB V eingestuft.

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