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   LSG Baden-Württemberg, 21.01.2011 - L 4 R 4672/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,8434
LSG Baden-Württemberg, 21.01.2011 - L 4 R 4672/10 (https://dejure.org/2011,8434)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.01.2011 - L 4 R 4672/10 (https://dejure.org/2011,8434)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Januar 2011 - L 4 R 4672/10 (https://dejure.org/2011,8434)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neuregelung des § 26 Abs. 1 S. 3 SGB IV ist auch bei Einleitung eines Feststellungsverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status vor dem 1.1.2008 anwendbar; Anwendbarkeit der Neuregelung des § 26 Abs. 1 S. 3 SGB IV bei Einleitung eines ...

  • rabüro.de

    Zur Verjährung des Erstattungsanspruches zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der Neuregelung des § 26 Abs. 1 S. 3 SGB IV bei Einleitung eines Feststellungsverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status vor dem 1.1.2008

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • LSG Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge abgelehnt

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    GmbH-Geschäftsführer bekommt zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungs-Beiträge nicht erstattet

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verjährung des Rückerstattungsanspruchs von zu Unrecht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen

  • rente-rentenberater.de (Kurzinformation)

    Rentenbeiträge werden nur für 4 Jahre zurückerstattet

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge abgelehnt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.01.2011 - L 4 R 4672/10
    Regelungen mit unechter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und entsprechen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 103, 392).
  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 51/98 B

    Säumniszuschläge als Geldleistungen iS. des § 144 SGG

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.01.2011 - L 4 R 4672/10
    Denn der Kläger begehrt die Erstattung von Beiträgen, die Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind (z.B. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 144 Nr. 16), für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.
  • BSG, 27.08.2008 - B 11 AL 11/07 R

    Rückwirkende Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung - Erstattung von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.01.2011 - L 4 R 4672/10
    Dementsprechend hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimmt (z.B. SozR 4-4300 § 335 Nr. 1 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - L 14 R 512/15

    Erstattung gezahlter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Der Antrag des Klägers auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status vom 13.10.2005 ist nicht zugleich der Beginn eines Verwaltungsverfahrens auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 27 ff.; LSG Bayern, Urteil vom 27.04.2016, L 10 AL 201/15, in Juris, dort Rdn. 29; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.12.2011, L 2 R 335/11 in Juris, dort Rdn. 34; im Ergebnis so offensichtlich auch BSG, Urteil vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, in Juris).

    Denn das Verwaltungsverfahren zur Erstattung von Beiträgen kann nicht als bloßer Annex des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des Status angesehen werden, sondern es handelt sich um zwei getrennte Verwaltungsverfahren, wobei das Verwaltungsverfahren zur Erstattung der Beiträge erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des sozialrechtlichen Status durchgeführt werden kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 27 ff.), was vorliegend erst mit Abschluss des Vergleichs am 12.03.2009 möglich war.

    Wie oben ausgeführt, ist das Verwaltungsverfahren zur Erstattung von Beiträgen außerdem nicht als bloßer Annex des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des Status anzusehen; es handelt sich vielmehr um zwei getrennte Verwaltungsverfahren, wobei das Verwaltungsverfahren zur Erstattung der Beiträge erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des sozialrechtlichen Status durchgeführt werden kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 27 ff.), was vorliegend erst mit Abschluss des Vergleichs am 12.03.2009 möglich war.

    Zum Zweiten kann, wie bereits oben ausgeführt, das Verwaltungsverfahren zur Erstattung von Beiträgen nicht als bloßer Annex des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des Status angesehen werden; vielmehr handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsverfahren, wobei das Verwaltungsverfahren zur Erstattung der Beiträge erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des sozialrechtlichen Status durchgeführt werden kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 27 ff.), was vorliegend erst mit Abschluss des Vergleichs am 12.03.2009 möglich war.

    Zwar mag ein Antrag des Erstattungsberechtigten nicht als das einzige Abgrenzungskriterium für die Frage der Anwendbarkeit der bis zum 01.01.2008 bzw. der danach geltenden Rechtslage anzusehen sein; es könnte auch entscheidend sein, ob der Rentenversicherungsträger bereits eine Beanstandung der Beiträge vor dem 01.01.2008 ausgesprochen hat oder ob er Beiträge zwar nicht vor dem 01.01.2008 beanstandet hat, aber in dieser Zeit offensichtlich bereits Anlass zu einer Beanstandung von Amts wegen bestanden hat; denn die dadurch eingetretene Rechtsfolge des § 27 Absatz 2 Satz 2 SGB IV (Verjährungsbeginn nach Beanstandung) könnte aus Vertrauensschutzgründen nicht mehr durch die erst später in Kraft getretene Vorschrift des § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV gehindert werden, weil bereits vor dem 01.01.2008 beanstandete Beiträge bzw. Beiträge, zu deren Beanstandung bereits vor dem 01.01.2008 Anlass bestand, dann weiterhin nach § 27 Absatz 2 Satz 2 SGB IV verjähren (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2013, L 13 R 598/10, in Juris, dort Rdn. 55 und 56, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.201, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 25 ff.).

    Insofern sind auch das Bayerische Landessozialgericht im Urteil vom 31.01.2013 (a.a.O., Rdn. 64) und das Baden-Württembergische Landessozialgericht im Urteil vom 21.01.2011 (a.a.O., Rdn. 27) der Auffassung, dass die Vorschrift des § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV grundsätzlich auch Erstattungsansprüche für vor dem 01.01.2008 entrichtete Beiträge erfasst, dass, wenn bereits vor dem 01.01.2008 Erstattungsansprüche oder Beanstandungen vollzogen worden sind oder vor dem 01.01.2008 wegen eines Antrags des Erstattungsberechtigten oder wegen offensichtlicher Kenntnis des Versicherungsträgers von der Unwirksamkeit der Beiträge Anlass zur Einleitung eines derartigen Verfahrens bestand, noch die alte Rechtslage gilt, dass aber letzteres regelmäßig erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des sozialrechtlichen Status (nach § 8 Absatz 2 SGB IV) angenommen werden kann.

  • LSG Bayern, 30.01.2013 - L 13 R 598/10

    Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV gilt grundsätzlich auch für

    Das SGB IV ÄndG enthält keine ausdrückliche Übergangsregelung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 R 4672/10 und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.12.2011- L 2 R 335/11, juris).

    Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich die Zielsetzung, dass gerade auch die vor 01.01.2008 entrichteten Beiträge erfasst sein sollen (vgl. auch Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.01.2011 v. 21.01.2011 - L 4 R 4672/10; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O).

    Letzteres wird regelmäßig erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des sozialrechtlichen Status nach § 28h Abs. 2 SGB IV angenommen werden können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 R 4672/10, Nr. 2.2.4).

  • LSG Bayern, 23.10.2019 - L 19 R 440/17

    Voraussetzungen der Verzinsung eines Beitragserstattungsanspruchs

    Es handelt sich vielmehr um zwei getrennte Verwaltungsverfahren, wobei das Verwaltungsverfahren zur Erstattung der Beiträge erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des sozialrechtlichen Status durchgeführt werden kann (BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 R 1/12 R, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011 - L 4 R 4672/10, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.12.2011 - L 2 R 335/11, juris; LSG Bayern, Urteil vom 27.04.2016 - L 10 AL 201/15, juris; LSG NRW, Urteil vom 31.01.2017- L 14 R 512/15, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.11.2010 - L 4 R 5657/10
    Der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2010 ist rechtmäßig, soweit die Beklagte es abgelehnt hat, der Klägerin den Arbeitnehmeranteil der für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 30. November 2004 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten (zum Folgenden rechtskräftiges Urteil des Senats vom 21. Januar 2011 - L 4 R 4672/10 - in juris).
  • SG Nürnberg, 05.02.2016 - S 20 R 287/12

    Sozialversicherungspflicht - Geschäftsführertätigkeit

    Nach der hier vertretenen Ansicht kann es daher offen bleiben, ob bereits mit dem Statusfeststellungsantrag auf "Nichtfeststellung einer abhängigen Beschäftigung und Nichtvorliegens von Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung" (so wohl nach Auffassung des Klägers BSG, 24.03.1983, Az.: 1 RJ 92/81 und BSG, 26.06.1986, Az.: 7 Rar 121/84) implicite von einem Erstattungsantrag auszugehen ist oder zumindest bereits ab Erhebung des Widerspruchs gegen einen Statusfeststellungsbescheid, der - wie vorliegend - dem erklärten Ziel des Statusfeststellungsantrags widerspricht, also Sozialversicherungspflicht entgegen dem Antragsbegehren bejaht (so wohl die Auffassung der 18. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg, Az.: S 18 R 128/11 und BSG 26.06.1986, Az.: 2 RU 25/85; dagegen: 9. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg, Az.: S 9 R 947/13 und S 9 R 946/13, LSG Baden-Württemberg, 21.01.2011, Az.: L 4 R 4672/10).
  • SG Nürnberg, 29.01.2016 - S 20 R 287/12
    Nach der hier vertretenen Ansicht kann es daher offen bleiben, ob bereits mit dem Statusfeststellungsantrag auf "Nichtfeststellung einer abhängigen Beschäftigung und Nichtvorliegens von Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung" (so wohl nach Auffassung des Klägers BSG, 24.03.1983, Az.: 1 RJ 92/81 und BSG, 26.06.1986, Az.: 7 Rar 121/84) implicite von einem Erstattungsantrag auszugehen ist oder zumindest bereits ab Erhebung des Widerspruchs gegen einen Statusfeststellungsbescheid, der - wie vorliegend - dem erklärten Ziel des Statusfeststellungsantrags widerspricht, also Sozialversicherungspflicht entgegen dem Antragsbegehren bejaht (so wohl die Auffassung der 18. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg, Az.: S 18 R 128/11 und BSG 26.06.1986, Az.: 2 RU 25/85; dagegen: 9. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg, Az.: S 9 R 947/13 und S 9 R 946/13, LSG Baden-Württemberg, 21.01.2011, Az.: L 4 R 4672/10).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2016 - L 1 R 153/13
    Dies ergibt sich auch daraus, dass der Sozialversicherungsträger, der für das Feststellungsverfahren zuständig ist (beim Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGBIV ausschließlich die Clearingstelle der Beklagten, beim Feststellungsverfahren nach § 28 h Abs. 2 SGB IV die jeweilige Einzugsstelle), nicht zugleich für die Entscheidung über die Erstattung von Beiträgen zuständig ist (vgl. auch LSG Baden-Württemberg - L 4 R 4672/10 Rdnr. 27 - zitiert nach juris).
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