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   LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15   

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https://dejure.org/2016,12091
LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15 (https://dejure.org/2016,12091)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15 (https://dejure.org/2016,12091)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. März 2016 - L 11 EG 1924/15 (https://dejure.org/2016,12091)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Anspruch auf Elterngeld bei vorübergehender räumlicher Trennung von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt und einem von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt oder fehlender Ausstrahlung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BEEG vom 05.12.2006, § 1 Abs 2 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 30 Abs 3 S 1 SGB 1, § 4 Abs 1 SGB 4
    Anspruch auf Elterngeld - Forschungsstipendium in den USA - Wohnsitz im Inland - mehr als einjähriger Auslandsaufenthalt - unbezahlter Urlaub - Rumpfarbeitsverhältnis - kein weiteres Arbeitsverhältnis im Ausland - Gleichheitssatz - Schutz der Familie - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEEG § 1; SGB I § 30; SGB IV § 4
    Kein Anspruch auf Elterngeld bei vorübergehender räumlicher Trennung von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt und einem von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt oder fehlender Ausstrahlung

  • rechtsportal.de

    BEEG § 1 ; SGB I § 30 ; SGB IV § 4
    Kein Anspruch auf Elterngeld bei vorübergehender räumlicher Trennung von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt und einem von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt oder fehlender Ausstrahlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2013 - L 11 EG 4650/12
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15
    Dabei sind die objektiven Verhältnisse entscheidend, die den Schluss auf den Willen zur Wohnsitzbegründung zulassen müssen (Senatsurteile vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; 22.01.2013, L 11 EG 3335/12 mwN).

    Ein Doppelwohnsitz im In- und Ausland bzw ein Auseinanderfallen von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt soll nach der Rechtsprechung des BSG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) möglich sein, erfordert jedoch hinreichend intensive Beziehungen zum Inland (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; Schlegel in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 30 Rn 41 unter Hinweis auf BSG 28.02.1980, 8b RKg 6/79, SozR 5870 § 1 Nr. 7).

    Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allerdings allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen (Senatsurteile vom 22.01.2013, L 11 EG 3335/12, juris und vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; BSG 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94, SozR 3-5870 § 2 Nr. 36).

    Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 14/94

    Anspruch auf Kindergeld bei Auslandsaufenthalt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15
    Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse verfügt (zwei Wohnsitze) und einer davon am bisherigen Wohnort liegt (BSG 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94, SozR 3-5870 § 2 Nr. 36 zum Kindergeld).

    Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allerdings allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen (Senatsurteile vom 22.01.2013, L 11 EG 3335/12, juris und vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; BSG 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94, SozR 3-5870 § 2 Nr. 36).

    Auch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, ändern daran nichts (BSG 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94, SozR 3-5870 § 2 Nr. 36 mwN).

    Ebenso sieht dies bei Überschreiten der Jahresgrenze die ständige steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl zum Wohnsitzbegriff des § 8 der Abgabenordnung BFH 23.11.2000, VI R 107/99, BFHE 193, 558, DStZ 2001, 243, juris Rn 20 unter Hinweis auf die zitierte BSG-Rechtsprechung BSG SozR 3-5870 § 2 Nr. 36; BFH 20.11.2008, III R 53/05, FamRZ 2009, 602; 14.10.2011, III B 202/10, BFH/NV 2012, 226: "Bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt wird ein inländischer Wohnsitz durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken nicht beibehalten").

  • BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 3/06 R

    Arbeitslosengeld - Anspruchsdauer - Versicherungspflicht -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15
    Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat (BT-Drucks 7/4122, 30; BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Erforderlich ist ferner, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Zeit der Entsendung fortbesteht und dass es nach Beendigung der Entsendung weiter geführt werden soll, weshalb § 4 Abs. 1 SGB IV eine "im Voraus" feststehende zeitliche Begrenzung fordert (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Maßgebend ist, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN).

    Voraussetzung ist regelmäßig, dass der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibt und wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) erfüllt werden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richtet (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN; BSG 18.12.2015, B 2 U 1/14 R, bisher nur als Pressemitteilung vorliegend).

  • BSG, 24.06.2010 - B 10 EG 12/09 R

    Erziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1. 1. 2001 - Auslandsaufenthalt -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15
    Für den Anspruch auf Elterngeld genügt es nach dem Willen des Gesetzgebers demnach nicht, dass nur ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht (zum BErzGG: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Die Voraussetzungen des § 4 SGB IV stellen einen hinreichenden Inlandsbezug als zulässiges Differenzierungskriterium sicher (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

    Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der steuerfinanzierten freiwilligen Leistungen des Staates ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Senatsurteil vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; vgl zum Erziehungsgeld: BSG 24.06.2010, B 10 EG 12/09 R, SozR 4-7833 § 1 Nr. 11).

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15
    Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehenden Familien kommt es darauf an, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zum Kinder- und Erziehungsgeld: BVerfG 29.10.2002, ua 1 BvL 16/95, BVerfGE 106, 166; BVerfG 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160; BVerfG 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176).

    Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (zum Kinder- und Erziehungsgeld: BVerfG 29.10.2002, ua 1 BvL 16/95, BVerfGE 106, 166; BVerfG 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160; BVerfG 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176).

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15
    Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehenden Familien kommt es darauf an, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zum Kinder- und Erziehungsgeld: BVerfG 29.10.2002, ua 1 BvL 16/95, BVerfGE 106, 166; BVerfG 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160; BVerfG 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176).

    Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (zum Kinder- und Erziehungsgeld: BVerfG 29.10.2002, ua 1 BvL 16/95, BVerfGE 106, 166; BVerfG 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160; BVerfG 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176).

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15
    Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stehenden Familien kommt es darauf an, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (zum Kinder- und Erziehungsgeld: BVerfG 29.10.2002, ua 1 BvL 16/95, BVerfGE 106, 166; BVerfG 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160; BVerfG 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176).

    Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (zum Kinder- und Erziehungsgeld: BVerfG 29.10.2002, ua 1 BvL 16/95, BVerfGE 106, 166; BVerfG 06.07.2004, 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160; BVerfG 06.07.2004, 1 BvR 2515/95, BVerfGE 111, 176).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15
    Allerdings kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (BVerfG 07.07.1992, 1 BvL 51/86 ua, BVerfGE 87, 1, 35 f).

    Regelmäßig erwachsen dabei aus Art. 6 Abs. 1 GG keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (BVerfG 06.05.1975, 1 BvR 332/72, BVerfGE 39, 316 = SozR 2600 § 60 Nr. 1; BVerfG 07.07.1992, aaO).

  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 1/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall im Ausland - Entsendung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15
    Voraussetzung ist regelmäßig, dass der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibt und wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) erfüllt werden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richtet (BSG 05.12.2006, B 11a AL 3/06 R, SozR 4-2400 § 4 Nr. 1 mwN; BSG 18.12.2015, B 2 U 1/14 R, bisher nur als Pressemitteilung vorliegend).

    Ein derartiges Rumpfarbeitsverhältnis, das durch eine zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten getroffene, den ursprünglichen Arbeitsvertrag abändernde Abrede über das Ruhen der Hauptpflichten auf Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt und das "automatische" Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag bei Beendigung des Auslandseinsatzes gekennzeichnet ist, reicht nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht aus (BSG 17.11.1992, 4 RA 15/91, BSGE 71, 227; BSG 25.01.1994, 4 RA 48/92, juris; zuletzt BSG 18.12.2015, aaO; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB IV, § 4 RdNr 15).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 EG 3335/12

    Anspruch auf Elterngeld - Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.03.2016 - L 11 EG 1924/15
    Dabei sind die objektiven Verhältnisse entscheidend, die den Schluss auf den Willen zur Wohnsitzbegründung zulassen müssen (Senatsurteile vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; 22.01.2013, L 11 EG 3335/12 mwN).

    Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allerdings allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen (Senatsurteile vom 22.01.2013, L 11 EG 3335/12, juris und vom 18.12.2013, L 11 EG 4650/12; BSG 28.05.1997, 14/10 RKg 14/94, SozR 3-5870 § 2 Nr. 36).

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • LSG Hessen, 27.11.2013 - L 6 EG 4/11

    Anspruch auf Elterngeld bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt; Anspruch auf

  • BSG, 26.07.1979 - 8b RKg 12/78

    Anspruch auf Kindergeld für die Zeit eines Auslandsaufenthaltes - Begriff des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1980 - L 13 Ar 18/79
  • BFH, 23.11.2000 - VI R 107/99

    Kindergeld bei Auslandsstudium

  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91

    Rentenversicherung - Kindererziehung - Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung im

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R

    Bundeserziehungsgeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer -

  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R

    Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis -

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2012 - L 11 EG 2929/10

    Elterngeld - Anspruchsberechtigung - Familienwohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

  • BFH, 14.10.2011 - III B 202/10

    Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes bei Fortzug mit der Familie wegen

  • BSG, 10.12.1985 - 10 RKg 14/85

    Beweislastregel - Verfahrenslastregel - Aufenthalt eines Kindes - Kindergeld -

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 48/92

    Anspruch auf Vormerkung von im Ausland zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung

  • BFH, 20.11.2008 - III R 53/05

    Kindergeldrückforderung wegen Aufgabe des Inlandswohnsitzes - Bindung an die

  • BSG, 28.02.1980 - 8b RKg 6/79

    Anspruch auf Kindergeld während Tätigkeit in Liberia - Tätigkeit für

  • SG Bayreuth, 19.09.2018 - S 9 EG 15/17

    Ablehnung von Elterngeld

    Es handelt sich vielmehr um ein materielles Tatbestandsmerkmal (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2016 - L 11 EG 1924/15, juris-Rd.-Nr. 24; Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 1, 3. Auflage 2018, § 30, Rd.-Nr. 14 - BAYERN.RECHT).

    Für den Bereich des Beschäftigungsverhältnisses im privatrechtlichen Bereich hat das BSG entschieden, dass ein zu dem inländischen Arbeitgeber noch bestehendes Rumpfarbeitsverhältnis (im privatrechtlichen Bereich - "Quasi-Entsendung" im öffentlichen Bereich) für die Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BEEG nicht ausreicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2013 - L 11 EG 3335/12, juris-Rd.-Nr. 26; Hessisches LSG, Urteil vom 27. November 2013 - L 6 EG 4/11, juris-Rd.- Nr. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. März 2015 - L 11 EG 272/14, juris-Rd.- Nr. 27 und Urteil vom 21. März 2016 - L 11 EG 1924/15, juris-Rd.-Nr. 32).

  • SG Darmstadt, 21.09.2017 - S 32 AL 6/14

    Arbeitslosenversicherung

    Voraussetzung ist regelmäßig, dass der im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleibt und wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) erfüllt werden und sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den inländischen Arbeitgeber richtet (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2016 Az.: L 11 EG 1924/15 - juris - Rn. 31).

    Dabei reicht allerdings ein "Rumpfarbeitsverhältnis", das durch eine zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten getroffene, den ursprünglichen Arbeitsvertrag abändernde Abrede über das Ruhen der Hauptpflichten auf Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt und das "automatische" Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Vertrag bei Beendigung des Auslandseinsatzes gekennzeichnet ist, nicht aus (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2016, Az.: L 11 EG 1924/15 - juris - Rn. 32).

  • SG Karlsruhe, 10.10.2016 - S 5 EG 2749/16

    Elterngeld - Einkommensermittlung - zu berücksichtigendes Einkommen -

    Vielmehr darf er durchaus Personen ungleich behandeln, vorausgesetzt, für die vorgenommene Differenzierung besteht ein Grund von solcher Art und solchem Gewicht, dass er die Ungleichbehandlung rechtfertigen kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.3.2016, L 11 EG 1924/15, Rdnr. 34 - nach Juris).
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